DBSV und DVBS: Stellungnahme zu Referentenentwurf E-Aktenführungsverordnung

In der Stellungnahme des DBSV und des DVBS zum Referentenentwurf für eine Rechtshilfe-Strafsachen-E-Aktenführungsverordnung (RHStEAV) heißt es:

Wir begrüßen die in § 7 vorgesehene Klarstellung, dass die digitale Barrierefreiheit gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zu gewährleisten ist. Sie bildet eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass blinde und sehbehinderte Menschen elektronische Verfahrensakten in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können. 

Über die Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit hinaus ist auch die Nutzungsfreundlichkeit (Usability) ein wesentliches Qualitätsmerkmal digitaler Produkte und Dienstleistungen. (…) Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Nutzungsfreundlichkeit ausdrücklich auch in § 7 des Entwurfs der Verordnung zur elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Rechtshilfesachen (RHStEAV) als Anforderung aufzunehmen.

Die: vollständige Stellungnahme steht als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.

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