Satzung des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS)

Stand: 25.09.2021

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

Der Verein führt den Namen "Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V." (DVBS). Er hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Marburg.

§ 2 Zweck des Vereins und Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Als Selbsthilfeorganisation fördert der Verein alle blinden und sehbehinderten Menschen mit einem Studium bzw. einer Ausbildung in einem anerkannten Beruf. Er vertritt ihre sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Belange, vor allem in Fragen der Teilhabe am Arbeitsleben, der Aus- und Weiterbildung, der Rehabilitation und des lebenslangen Lernens. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) Beratung und gezielte Förderung der Deutschen Blindenstudienanstalt und der Deutschen Blinden-Hörbücherei in der Deutschen Blindenstudienanstalt sowie anderer Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland weiterführende Blinden- und Sehbehindertenbildung anbieten;

b) Aufklärung und Beratung deutscher und ausländischer Blinder und Sehbehinderter in allen den Ausbildungs- und Berufsweg sowie den Ruhestand betreffenden Fragen einschließlich der Aufklärung und Beratung in Fragen des Verbraucherschutzes, Vertretung ihrer Interessen und, soweit erforderlich, ihre materielle und ideelle Unterstützung;

c) Anregung und Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Schaffung und Verbesserung von Blindenhilfsmitteln und Sehhilfen sowie von Forschungsarbeiten, die der Klärung sozialer, medizinischer oder psychologischer Probleme, die sich aus einer Erblindung oder Sehbehinderung ergeben, dienen;

d) Publikation einer in den Aufgabenkreisen des Vereins möglichst umfassend informierenden Zeitschrift.

e) Entwicklung, Erstellung und Angebot von Beratungs- und Serviceleistungen sowie von Produkten, die geeignet sind, behinderungsbedingte Benachteiligungen des satzungsmäßig begünstigten Personenkreises, insbesondere in den vorgenannten Bereichen, ausgleichen zu helfen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit mit Behörden, Selbsthilfe- und Fürsorgeorganisationen im In- und Ausland.

(3) Zur dauerhaften und nachhaltigen Unterstützung seiner Ziele kann der Verein durch seinen Arbeitsausschuss eine rechtsfähige Stiftung errichten. Diese kann Zustiftungen und Spenden entgegennehmen. Sie kann selbständige und unselbständige Stiftungen und Stiftungsfonds, die die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsaufgaben bezwecken, treuhänderisch verwalten.

(4) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied können nach Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres alle blinden und sehbehinderten Menschen werden, die einen mittleren allgemeinbildenden Abschluss und/oder eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf anstreben, über einen solchen verfügen oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben haben und bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder können darüber hinaus Eltern werden, deren blindes oder sehbehindertes Kind einen solchen Abschluss anstrebt. Ihre ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Beitritt, spätestens jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes; sie kann auf das Kind übertragen werden. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich materiell oder ideell für die Belange des Vereins einsetzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Arbeitsausschuss ernannt.

§ 4 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der zugleich Entgelt für den Bezug der Vereinszeitschrift ist. Die Mitgliederversammlung setzt seine Höhe fest und entscheidet, inwieweit er sich für bestimmte Gruppen generell ermäßigt, insbesondere für Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, arbeitslos sind oder im Ausland wohnen; es gilt immer nur eine Ermäßigung. Über Ermäßigungsanträge in Härtefällen entscheidet der Vorstand.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein ordentliches Mitglied kann seinen Austritt nur in einem eingeschriebenen Brief an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erklären.

(2) Ein ordentliches Mitglied kann durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es vorher gehört worden ist. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt und auch keinen begründeten Ermäßigungsantrag stellt. Die Betroffenen können innerhalb eines Monats nach Zustellung oder persönlicher Übergabe des mit Gründen und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Ausschlussbeschlusses Beschwerde einlegen, über die der Arbeitsausschuss endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmungen gelten auch für Vorstands- und Ehrenmitglieder; jedoch entscheidet über den Ausschluss der Arbeitsausschuss und über die Beschwerde die Mitgliederversammlung.

(3) Ein förderndes Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es zu erkennen gegeben hat, dass es nicht mehr bereit ist, den Verein zu unterstützen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Arbeitsausschuss, 50 ordentliche Mitglieder, drei Bezirke oder drei durch den Arbeitsausschuss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 bestätigte Fach-, Projekt- oder Interessengruppen es verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Monaten durch Vereinszeitschrift oder Rundschreiben. Über die endgültige Tagesordnung be­schließt die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes anwesende Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zu einem Beschluss, durch den die Satzung geändert wird, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln, zu einem Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, eine Stimmenmehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann vorsehen, dass ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge stellen. Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt einen Bericht über die Arbeit seit der letzten Mitgliederversammlung sowie über die Lage und Entwicklung der Finanzen entgegen, entscheidet über die Entlastung des Arbeitsausschusses, gibt Richtlinien für die weitere Vereinsarbeit und beschließt über Anträge.

(6) Über das Ergebnis der Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Beschlüsse sind in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.

§ 7 Bezirke

(1) Das Vereinsgebiet gliedert sich in Bezirke. Über ihre Abgrenzung entscheidet der Arbeitsausschuss. Die im Ausland wohnenden Mitglieder bestimmen ihre Bezirkszugehörigkeit selbst.

(2) Die Bezirksleitung lädt mindestens einmal jährlich zu einer Bezirksversammlung durch Rundschreiben ein, das sie auch dem Vorstand des Vereins zusendet.

(3) Die Bezirksversammlung wählt alle drei Jahre den Bezirksleiter oder die Bezirksleiterin und weitere Mitglieder der Bezirksleitung. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand umgehend durch Übersendung einer Niederschrift bekanntzugeben.

§ 8 Fachgruppen

(1) Vereinsmitglieder können sich zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu Fach-, Interessen- und Projektgruppen zusammenschließen. Neue Gruppen bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand. Zu ihrer Vertretung im Arbeitsausschuss bedarf es der Bestätigung durch diesen.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gelten für alle vom Arbeitsausschuss bestätigten Gruppen.

(3) Unabhängig von ihrer sonstigen Fachgruppenzugehörigkeit bilden die Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden, die Fachgruppe "Ausbildung". Diese wählt ihre Fachgruppenleitung auf jeweils nur 2 Jahre.

§ 9 Arbeitsausschuss

(1) Der Arbeitsausschuss besteht aus den Leiterinnen und Leitern der vom Arbeitsausschuss bestätigten Bezirks-, Fach-, Interessen- und Projektgruppen. Bei ihrer Verhinderung können sie sich durch ein anderes Mitglied ihrer Gruppenleitung vertreten lassen. Der Arbeitsausschuss wählt auf die Dauer von zwei Jahren seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und deren Vertreterinnen oder Vertreter, die die Sitzungen des Arbeitsausschusses einberufen und leiten. Wählbar ist nur, wer einen Bezirk oder eine durch den Arbeitsausschuss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 bestätigte Fach-, Interessen- oder Projektgruppe leitet. Wer der Leitung des Arbeitsausschusses angehört und während dieser Funktion die Leitung eines Bezirkes oder einer vom Arbeitsausschuss bestätigten Fach-, Interessen- oder Projektgruppe verliert, scheidet aus der Leitung des Arbeitsausschusses aus. Der Arbeitsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist außerdem ein­zuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Arbeitsausschusses teil; er ist jederzeit zu hören und hat das Recht, Anträge zu stellen; jedoch sind Vorstandsmitglieder weder in dieser Eigenschaft noch als Mitglieder der Leitung eines Bezirkes sowie von Fach-, Interessen- oder Projektgruppen stimmberechtigt. Der Arbeitsausschuss kann zu seinen Sitzungen Delegierte ande­rer Organisationen zulassen; dabei wird ein Delegierter des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes zu jeder Sitzung mit Stimmrecht zugelassen. Seine Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Monat.

(2) Der Arbeitsausschuss hat über die bereits an anderer Stelle aufgeführten Aufgaben hinaus

  1. den Geschäftsbericht und den ordnungsgemäß geprüften Jahresabschluss entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden;
  2. über den Haushaltsplan zu beschließen;
  3. dem Vorstand im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien Vorschläge für die künftige Vereinsarbeit zu machen;
  4. über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen zu beschließen, soweit dadurch seine Eigenständigkeit nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand, dem nur ordentliche Vereinsmitglieder angehören können, besteht aus dem oder der Vorsitzenden und deren Vertreterin oder Vertreter, die einzeln zu wählen sind, sowie aus drei Beisitzenden. Er wird alle vier Jahre von der Mitglieder­versammlung in geheimer Wahl gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmit­glieder, die von mindestens zwei Gliederungen des Vereins (Bezirke, durch den Arbeitsausschuss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 bestätigte Fach-, Interessen- und Projektgruppen, Arbeitsausschuss) drei Monate vor der Mitgliederversammlung vorge­schlagen werden.

(2) Der Arbeitsausschuss ist berechtigt, den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig abzuberufen und bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern den Vorstand für den Rest seiner Amtszeit zu ergänzen.

(3) An den Vorstandssitzungen nehmen der Direktor oder die Direktorin der Deutschen Blindenstudienanstalt, der oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses und ein Mitglied der Leitung der Fachgruppe "Ausbildung" mit beratender Stimme teil. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, zu seinen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme einzuladen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung und der Vorschläge des Arbeitsausschusses und stellt den Haushaltsplan auf. Er nimmt behördlich geforderte Satzungsänderungen vor, wenn die Hälfte der Arbeitsausschussmitglieder zustimmt, und macht solche Änderungen in der Vereinszeitschrift bekannt. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

(5) Zur Erledigung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einstellen. Er ist berechtigt, einzelne Angelegenheiten oder fest umrissene Gruppen von Angelegenheiten einem Ausschuss, dem auch andere als Vorstandsmitglieder angehören können, oder einem Vorstandsmitglied zu übertragen.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die auch den Arbeitsausschussmitgliedern zu übersenden ist.

(7) Der oder die Vorsitzende und deren Vertreterin oder Vertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 11 Abstimmungsverfahren und Neuwahlen

(1) Für Abstimmungen bei Versammlungen der Bezirke (§ 7) und Fachgruppen (§ 8) sowie bei den Sitzungen des Arbeitsausschusses (§ 9) und des Vorstandes
(§ 10) gilt das für die Mitgliederversammlung festgelegte Abstimmungsverfahren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Satz 5) entsprechend.

(2) Gewählt ist ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Werden in einem Wahlgang mehrere Ämter vergeben, so entscheidet die Reihenfolge der erzielten Stimmen.

(3) Die Leitungen von Fach- und Bezirksgruppen sowie die Arbeitsausschuss- und Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss ist von einer Buch- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 13 Rechtsnachfolge

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den e. V. "Deutsche Blindenstudienanstalt - Bildungs- und Hilfsmittelzentrum für Sehgeschädigte", der verpflichtet ist, es nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten entsprechend seiner Satzung gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder mildtätigen Zwecken auf dem Gebiet der Blindenbildung zuzuführen.


Vorstehende Satzung wurde am 12.05.2018 in der Mitgliederversammlung, bei der 66 stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren, und am 25.09.2021 in der Mitgliederversammlung, bei der 129 stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren, beschlossen.

Marburg, den 26.01.2022

Werner Wörder
1. Vorsitzender DVBS e.V.