horus spezial VIII: "Digitalisierung und Teilhabe"

Titelseite des horus spezial 8: Digitalisierung und Teilhabe. Titelbild:Foto eines Auges

horus spezial, Heft 8/2017

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

von Uwe Boysen

Die Begriffe Barrieren und Barrierefreiheit sind seit Langem Teil des Diskurses, wenn es um Rechte von Menschen mit Behinderungen geht. Dabei machen sinnesbehinderte Menschen wie Blinde, hochgradig Sehbehinderte oder Ertaubte allerdings häufig die Erfahrung, dass darunter fast ausschließlich räumliche Barrieren verstanden werden. Sehr wichtig war es daher für unseren Personenkreis, den Blick der Öffentlichkeit auch darauf zu lenken, wie Informationsbarrieren unseren Alltag und unser Berufsleben beeinflussen bzw. beeinträchtigen. Mit gewisser Befriedigung kann ich heute feststellen, dass der Begriff der Barrierefreiheit inzwischen auch bei vielen IT-Experten als Anforderung an ihre Arbeit angekommen ist und dass er sich beispielsweise auch in sehr allgemeiner und zutreffender Form in § 4 des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG) findet.

Das bedeutet aber nicht, dass wir nunmehr die Hände zufrieden in den Schoß legen dürfen; denn die rasante Weiterentwicklung gerade der digitalen Technik lässt immer wieder neue Herausforderungen entstehen und auch bereits Erreichtes plötzlich erneut fragwürdig erscheinen.

Der DVBS hat es sich in den letzten 15 Jahren zu einer seiner Kernaufgaben gemacht, diese Entwicklung kritisch zu begleiten, entsprechende Projekte zu initiieren, Vorschläge für gesetzliche Vorschriften zu erarbeiten und Anforderungen an digitale Barrierefreiheit zu formulieren. Angesichts der Herausforderungen des digitalen Wandels gilt es jedoch, diese Arbeit nicht nur fortzusetzen, sondern weiter zu intensivieren. Deshalb haben wir am 23. September 2016 anlässlich des 100-jährigen Jubiläums unseres Verbandes die Fachtagung "Megatrend Digitalisierung" mit ca. 130 Teilnehmenden ausgerichtet.

Der vorliegende Band enthält nicht nur das Eröffnungsreferat von Prof. Dr. Schönefeld und weitere Beiträge zur Tagung sowie die von den Teilnehmenden verabschiedete Abschlusserklärung. Wir haben uns vielmehr entschlossen, auch einige weitere Dokumente anzufügen, die verdeutlichen sollen, welche Anforderungen blinde und sehbehinderte Menschen in Deutschland an den digitalen Wandel stellen müssen, um ihn nicht nur zu erdulden, sondern auch mitzugestalten.

Ich wünsche den Aussagen dieses "horus spezial" möglichst große Verbreitung und hoffe darauf, dass unsere guten Argumente in Gesellschaft, Politik und Wissenschaft den notwendigen Gestaltungsprozess positiv zu beeinflussen vermögen.

Bremen, im März 2017

Uwe Boysen

(Ehem. 1. Vorsitzender des DVBS)

Foto mit Bildunterschrift: Uwe Boysen Foto: DVBS. Beschreibung: Portraitfoto. Uwe Boysen trägt eine dunkle Brille und einen roten Pullover. Seine Haare sind weiß.

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2 Die DVBS-Fachtagung "Megatrend Digitalisierung" am 23. September 2016 in Marburg

2.1 Einladung und Programm

Einladung zur Fachtagung "Megatrend Digitalisierung"

Sehr geehrte Damen und Herren,

der DVBS freut sich, Sie im Rahmen seines 100-jährigen Jubiläums zu einer Fachtagung mit dem Thema "Megatrend Digitalisierung in Arbeitswelt, Staat und Gesellschaft - Chancen und Risiken für die Teilhabe sehbehinderter und blinder Menschen in Ausbildung, Studium, Beruf und Bildung" einzuladen.

Den Eingangsvortrag hält Prof Dr. Frank Schönefeld, T-Systems, Multimedia-Solutions GmbH / HWT Dresden, zum Thema:

"Mit zunehmender Digitalisierung leben - Perspektiven und Auswirkungen in Wirtschaft und Arbeitswelt, staatlichem Handeln und gesellschaftlichem Leben".

Im Anschluss werden die angesprochenen Aspekte in 5 thematischen Workshops vertieft. Experten mit und ohne Sehschädigung geben dazu fachkundige Inputs.

Die Fachtagung findet statt am Freitag, 23. September 2016, 10.00 - 16.00 Uhr im Technologie- und Tagungszentrum (TTZ) Marburg/Lahn, Software-Center 3, 35037 Marburg.

Der Tagungsbeitrag beträgt € 55,- (frei für Mitglieder des DVBS).

Die Tagung richtet sich auch an SB-Vertreter und -beauftragte, Mitarbeiter von Integrationsämtern und -fachdiensten, Arbeitsagenturen, Jobcentern, Rehaeinrichtungen, Rentenversicherungen und Berufsgenossenschaften, die blinde und sehbehinderte Klienten beraten und unterstützen.

Bitte melden Sie sich mit anhängendem Formblatt zur Teilnahme an.

Mit freundlichen Grüßen auch im Namen des Vorstandes

Klaus Winger, Geschäftsführer

Tagungsziel

Die zunehmende Digitalisierung umfasst alle gesellschaftlichen Bereiche - von der Industrie 4.0, der Verwaltung 2.0, von E-Government, E-Health, über E-Commerce, E-Traffic bis zur vernetzten Küchenmaschine mit Touchscreen. Aus der Perspektive blinder und sehbehinderter Menschen sollen vor diesem Entwicklungshintergrund Gefährdungen und Chancen ihrer Teilhabe in Beruf und Gesellschaft erörtert und die Bedingungen für barrierefreie Selbstbestimmung formuliert werden.

Ablauf

Nach einem einführenden Referat im Plenum werden in fünf parallelen thematischen Workshops ausgewählte Aspekte der Digitalisierung auf ihre Chancen und Risiken für die Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen hin untersucht und diskutiert.

Alle Workshops beginnen mit Impulsreferaten erfahrener, überwiegend selbst blinder bzw. sehbehinderter Experten und Praktiker. Aufgabe jedes Workshops ist es dabei, Kriterien, Ziele und Ansatzpunkte für gelingende erfolgreiche Teilhabe im Digitalisierungsprozess zu formulieren. Zum Abschluss der Fachtagung werden die Workshop-Ergebnisse im Plenum präsentiert und diskutiert.

Zeitplan

ab 9:00 Uhr Check-in

10:00 Uhr Begrüßung durch Uwe Boysen (1. Vorsitzender des DVBS) und Übergabe der Moderation an Michael Herbst (Leiter des Teams für anwaltschaftliche Arbeit der Christoffel-Blindenmission (CBM), ehemaliger DVBS-Geschäftsführer)

10:15 Uhr Eingangsvortrag "Mit zunehmender Digitalisierung leben: Perspektiven und Auswirkungen in Wirtschaft und Arbeitswelt, staatlichem Handeln und gesellschaftlichem Leben". Von Prof. Dr. Frank Schönefeld (T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Dresden)

11:00 Uhr Aussprache zum Eingangsvortrag

11:30 Uhr Kurzvorstellung der fünf Workshops durch deren Moderatorinnen und Moderatoren, Aufteilung der Teilnehmenden in die Workshops

12:00 Uhr Mittagspause

13:15 Uhr Arbeit in den Workshops zu den Themen:

  • Workshop 1: Berufsausbildung und Studium
  • Workshop 2: Arbeit und Beruf
  • Workshop 3: Gesellschaftliche Teilhabe
  • Workshop 4: Bildung und lebenslanges Lernen
  • Workshop 5: Barrierefreie digitale Arbeitswelt ist machbar!

15:00 Uhr Präsentation der Workshop-Ergebnisse

15:30 Uhr Abschlussplenum, Erstellung von Forderungen anlässlich der Fachtagung

Mit Foto, Bildunterschrift: Uwe Boysen begrüßt am 23. September 2016 als DVBS-Vorsitzender die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fachtagung. Foto: DVBS. Beschreibung: Blick über die Köpfe der Teilnehmenden hinweg auf das Podium. Hinter dem Pult am Mikrofon steht Uwe Boysen. Hinter ihm auf der Leinwand ist bereits die erste Folie des Vortrags von Prof. Schönefeld zu sehen: Eine Hand hält einen Blitzpfeil, der von links nach rechts zischt. Im rechten Teil des Fotos ist vor den gelb-orange-roten Vorhängen das Rollup des DVBS zu sehen.

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2.2 Einführung in die Fachtagung "Megatrend Digitalisierung"

Von Uwe Boysen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Digitalisierung, das ist - wie schon der Titel unserer Veranstaltung sagt - ein Megatrend, Zauberwort oder auch Fetisch, wahrscheinlich von jedem etwas. Vielleicht vermögen drei Schlagzeilen der vergangenen Wochen das gut zu illustrieren. So titelte der Spiegel: "Angriff der Roboter gefährdet die Existenz der Mittelschicht. Welche Jobs werden überleben?" Oder man liest: "Juristische Software überprüft Hartz-IV-Bescheide". Oder: "Juristentag fordert Recht auf Homeoffice."

Über die damit angedeuteten gesellschaftlichen Folgen wird von ganz unterschiedlichen Positionen aus verhandelt und gestritten. Einerseits wird Digitalisierung als mehr oder minder unausweichliches Übel betrachtet, durch das Privatsphäre und Autonomie eingeschränkt werden. Oder man preist ihre unbezweifelbaren Vorzüge und die mit ihr tatsächlich oder vermeintlich verbundene Zeitersparnis und Qualitätsverbesserung.

Auf diese Debatte können und wollen wir uns heute nicht einlassen. Dafür ist die Gruppe blinder und sehbehinderter Menschen viel zu klein und gesellschaftlich nicht relevant genug. Wir müssen aber feststellen, dass auch unser Anspruch, die unbestreitbaren Vorteile der Digitalisierung in Studium, Ausbildung, Beruf und beim lebenslangen Lernen nutzen zu können, kaum wahrgenommen wird. Im Verhältnis zu anderen untersuchten Gruppen spielen Menschen mit Behinderungen in dieser Diskussion bisher nur eine sehr untergeordnete Rolle. Es gibt gerade mal eine einzige Literaturstudie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2015, die sich mit dem Thema Digitalisierung für Menschen mit Behinderungen befasst. In einem Papier der Kultusministerkonferenz zur digitalen Hochschule kommen Menschen mit Behinderungen überhaupt nicht vor, obwohl sie an unseren Universitäten einen nicht unerheblichen Teil der Studierenden bilden.

Wir werden diese Situation mit der heutigen Tagung nicht von Grund auf ändern können. Ich hoffe aber, dass unsere Diskussionen und die Abschlusserklärung vielen hier Versammelten, aber auch den Verantwortlichen in öffentlichen Stellen sowie in privaten Institutionen und Unternehmen, einen Anstoß gibt, sich in Zukunft mehr auch mit digitaler Barrierefreiheit zu beschäftigen und sie bei ihren Planungen mitzudenken. Wenn wir das erreichen und diese Botschaft weitertragen können, dann hat sich diese Tagung gelohnt. Der DVBS jedenfalls will und muss sich aus seinem Selbstverständnis heraus dieses Themas weiter intensiv annehmen, damit wir nicht zu Hinterbliebenen der digitalen Revolution werden, digitale Veränderungen der Lebenswelt nicht an uns vorbeigehen und sich unsere Studien-, Berufs- und Teilhabechancen nicht gravierend verschlechtern.

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2.3 Mit Digitalisierung leben: Perspektiven und Auswirkungen in Wirtschaft und Arbeitswelt, staatlichem Handeln und gesellschaftlichem Leben

Von Professor Dr. Frank Schönefeld

Einleitung

Ich stelle Ihnen eine Frage: Kennen Sie eine Kurve, die in den letzten 10.000 Jahren weitgehend flach verläuft und erst in den letzten 200 Jahren steil ansteigt?

Die letzten 10.000 Jahre - das ist die Zeit der Domestizierung der Haustiere. Das ist die Zeit, wo die Menschheit anfängt, sesshaft zu werden. Verschiedene Weltreligionen bilden sich heraus, Kriege werden geführt. Dies alles sind weltgeschichtliche Ereignisse. Diese Kurve aber kümmert sich nicht darum und bleibt flach. Erst in den letzten 200 Jahren steigt die Kurve steil, man kann schon fast sagen exponentiell, an. Heute erreicht die Kurve einen Wert von sieben Milliarden.

Gemeint ist die Anzahl der Menschen auf der Erde, die Kurve der Entwicklung der Weltbevölkerung.

Die Darstellung dieser Kurve habe ich in dem Buch "The Second Machine Age" von Erik Brynjolfsson[1]* gefunden. Der Titel suggeriert bereits: Wenn es ein zweites Maschinenzeitalter gibt, wird es auch ein erstes gegeben haben. Das erste Maschinenzeitalter wurde eingeläutet durch die Erfindung effizienter Dampfmaschinen. Aus Manufakturen mit Kleinserien wurden Fabriken mit Massenproduktionen, ein Mensch bewegte sich nicht mehr nur allein in Pferdekutschen fort sondern mit vielen anderen in Eisenbahnen. Die Innovation der Dampfkraft hat die exponentielle Entwicklung der letzten 200 Jahre ausgelöst. Diese erste maschinelle Revolution hat uns dorthin geführt, wo wir heute stehen. Im Buch schreibt Brynjolfsson, uns stünde jetzt ein zweites Maschinenzeitalter bevor. Worüber er letztendlich tatsächlich schreibt, ist über das Thema Digitalisierung, über die zunehmende Intelligenz von Softwarelösungen. Wir wissen heute retrospektiv, welche Folgen das erste Maschinenzeitalter ausgelöst hat. Wir wissen nicht, welche Folgen das zweite Maschinenzeitalter auslösen wird.

Ich persönlich bin ein Anhänger der These: Zukunft passiert nicht, Zukunft kann gestaltet werden. So verstehe ich auch den Grundtenor dieser Fachtagung: Es geht darum, Möglichkeiten zu verstehen und sie zu gestalten.

Ich möchte diesen Vortrag mit einem digitalen Trend beginnen: das liebe, gute "Pokémon go". Eine Spiele-App fürs Handy. Hier bekomme ich zunächst auf einer Karte angezeigt, wo sich diese liebevollen virtuellen Tierchen gerade in meiner Gegend aufhalten. Den richtigen Weg weist mir eine Spur von Tatzen. Habe ich mich einem Pokémon genähert, kann ich es mit einer Wischgeste vereinnahmen. Aber vorher möchte ich es vielleicht mit mir fotografieren. Ich schieße ein Selfie und sehe mich in diesem Moment selbst mit meinem Pokémon. Beim Pokémon-Phänomen sprechen wir vom Übergang von virtueller Realität zur erweiterten Realität (augmented reality). Der Pokémon-Trend ist zwar schon ein paar Monate alt und flaut auch schon wieder etwas ab, trotzdem hat er interessante Nebeneffekte hervorgerufen:

  • Ein New Yorker Busunternehmen bringt Pokémon-Fans an Plätze, an denen es ein hohes Pokémon-Aufkommen gibt. Für 25 US-Dollar kann man zu Tummelstädten dieser virtuellen Wesen reisen.
  • Da sich Menschen gerne beim Spielen kennenlernen, hat man auch eine Dating-App entwickelt. So wird aus gemeinsamer Pokémon-Jagd ein romantischer Abend zu zweit.
  • Die Kö-Brücke in Düsseldorf musste aufgrund eines hohen Pokémon-Aufkommens für Autofahrer gesperrt werden.

Bei all dem Spaß gibt es auch den Rückfluss zur Volkswirtschaft. Der Marktwert der Pokémon-Entwickler-Firma (einer Tochterfirma von Nintendo) hat sich verdoppelt.

Nun werden Sie sich fragen, was haben vor allem blinde und sehbehinderte Menschen von dem Pokémon-Spiel? Lassen Sie mich später noch einmal darauf zurückkommen. Denn die erweiterte Realität bietet auch weitreichendere Möglichkeiten ...

Digitale Transformation in der Volkswirtschaft

Digitalisierung ist eine Übertragung von physischen Gütern in die virtuelle Sprache der Computer, das Übersetzen in Nullen und Einsen. Dies verändert die Natur des Gutes. Plötzlich ist das Gut unbegrenzt kopierbar, teilbar und skalierbar, zu ganz geringen Grenzkosten. Diese Zero-Advanced-Kostenökonomie hat wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen. Hat sich ein Anbieter erst einmal am Markt platziert, führt diese Kostenökonomie zu einer "Winner-Takes-It-All"-Philosophie. Es gibt keinen Platz mehr für einen zweiten oder dritten Wettbewerber.

Viel zu schnell wird die Digitalisierung nur mit Medienprodukten verbunden. Aber was passiert, wenn wir Arbeitsabläufe digitalisieren? In einer Software beschrieben, sind intelligente Arbeitsabläufe unbegrenzt skalierbar, teilbar, kopierbar. Und dies bei null Grenzkosten!

In der Volkswirtschaft ist die Digitalisierung aber nur ein Pfeiler eines Dreigestirns des Wirtschaftswachstums. Denn Digitalisierung macht nur Sinn, wenn die Güter auch beliebig schnell an beliebige Orte des Konsums gebracht werden können. Und wenn der Konsument über leistungsfähige Geräte verfügt, um die digitalen Güter zu verwenden, zu genießen oder zu gestalten. Neben der Digitalisierung sind also auch der Ausbau von Netzwerken und die Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Hardware von Nöten, um die digitale Transformation voranzutreiben. Und auch diese beiden Pfeiler haben sich rasant weiterentwickelt. Die Bandbreiten in Netzwerken haben sich dramatisch erhöht. Haben wir digitale Daten anfänglich mit einem Modem mit 56 Kilobit pro Sekunde übertragen, so reden wir in unserer digitalen Agenda heute über Mindeststandards von 50 Megabit pro Sekunde. Dies bedeutet eine Vertausendfachung der Bandbreite! Und auch die Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Geräte schreitet ebenso rasant voran. Die gesamte Rechenleistung des Computers der Mondlandungsmission aus dem Jahr 1969 kann heute von jedem handelsüblichen Smartphone erledigt werden. Und neben der Leistungssteigerung ist die Miniaturisierung ein weiterer Aspekt unserer heutigen Endgeräte. Wog der Mondrechner noch über 30 Kilogramm, wiegt ein Smartphone nur noch durchschnittlich 130 Gramm. Versuchen wir nun weitere 20 Jahre vorauszudenken und uns die Auswirkungen dieser Entwicklungen vorzustellen. Dies ist fast unmöglich. Der Mensch kann gut linear denken, doch die Entwicklungen, die mit der Digitalisierung einhergehen, verlaufen exponentiell.

Lassen Sie uns einige Beispiele der Volkswirtschaft heranziehen, um den technologischen Fortschritt zu veranschaulichen (siehe Abbildung 1). Ein Beispiel aus der Logistik: Drohnen als Postboten sind keine Zukunftsmusik mehr. Beliefen sich die Kosten für eine Drohne im Jahr 2007 noch auf 100.000 US-Dollar, können wir sie heute für 750 US-Dollar bestellen. Oder ein Beispiel aus der Produktion: Ein 3D-Drucker, der in der Lage ist, Gegenstände aus verschiedensten Materialien herzustellen, kostete 2007 noch 40.000 US-Dollar. Heute können wir einen solchen Drucker für nur 100 US-Dollar erwerben. Blicken wir in das Fachgebiet der Biologie: Die erste DNA-Sequenzanalyse, also die Analyse des menschlichen Genoms, hat 2,7 Milliarden Dollar verschlungen. Heute ist eine solche Analyse für 1.000 US-Dollar möglich.

Das Voranschreiten der Digitalisierung in der Volkswirtschaft lässt sich auch in den Unternehmensbewertungen ablesen. Schauen wir uns dazu große Unternehmen der USA und Deutschlands im Vergleich an (siehe Abbildung 2)

Auf der Seite der USA stehen Apple, Google, Microsoft, Amazon und Facebook. Diese im Schnitt nur 27 Jahre alten Unternehmen schlagen mit Börsenwerten von 634, 457, 387, 370 und 347 Milliarden US-Dollar zu Buche. Im Vergleich dazu stehen die durchschnittlich 121 Jahre alten traditionellen deutschen Unternehmen, wie Volkswagen, Daimler, BMW, Siemens und Thyssen-Krupp. Sie bringen es auf Börsenwerte von 175, 154, 129, 99 und 65 Milliarden US-Dollar.

Wieviel Zeit ist nun aber tatsächlich nötig, um neue Unternehmenswerte in der digitalen Industrie zu schaffen? Dazu ist eine Betrachtung der sogenannten Einhörner sinnvoll. Ein Einhorn ist ein Startup-Unternehmen, welches es schafft, eine Bewertung von einer Milliarde Dollar zu erzielen. Google brauchte dafür 8,1 Jahre. Facebook war mit 6,2 Jahren schneller. Heute beträgt die Durchschnittszeit nur 4,4 Jahre (siehe Abbildung 3).

Stellen Sie sich nun vor, Ihre Nation würde 20 solcher Unternehmen aus dem Boden stampfen. Ihre Volkswirtschaft hätte ein neues Antlitz, eine neue Stellenbörse und eine völlig neue Perspektive. Erkannt hat dies auch der Vorstandsvorsitzende der Siemens AG Joe Kaiser: "Industrie 4.0 ist eine Revolution, die die 2020er-Jahre bestimmen wird. Sie wird ganze Geschäftsmodelle und die Industrie weltweit verändern."

Potenziale durch neue Geschäftsmodelle

Die Eigenschaften digitaler Güter bedingen die Schaffung neuer Geschäftsmodelle. Nun, der Begriff Geschäftsmodell ist schon oft definiert worden. Bei meiner letzten Literaturrecherche habe ich allein 56 Definitionen gefunden. Bringen wir diese auf einen Nenner geht es aber immer wieder um einen logischen Zusammenhang: Welche Werte sollen erschaffen werden? Für wen ist die Wertschöpfung von Nutzen und wie erreiche ich diese Zielgruppe? Wie muss das Produkt aussehen oder beschaffen sein, das den Wert zum Kunden transportiert? Und wie kann ich als Unternehmer aus dem Verkauf des Produktes Gewinn schlagen? Ein klassisches Geschäftsmodell wird also von vier Grundpfeilern gebildet: Wertschöpfung, Kundenansprache, Produkt und Erlösmodell.

Wie verändert die Digitalisierung die klassischen Geschäftsmodelle? Digitale Güter sind unbegrenzt kopierbar, teilbar und skalierbar. Aus einem Gut mit diesen Eigenschaften lässt sich in einem klassischen Geschäftsmodell kein oder nur sehr geringer Erlös erbringen. Wie lösen neue Geschäftsmodelle dieses Problem?

Aus der direkten Kundenansprache wird häufig eine indirekte. So erreicht beispielsweise ein Hotel heute seine Kunden nicht mehr über direkte Werbung, sondern über die Integration seines Angebotes in Hotelportale im Internet.

Auch ein Produkt kann heute völlig neu gestaltet werden. Hier möchte ich einmal zwei Beispiele nennen

  • "Product as a feature": Am besten veranschaulicht ist dieses Prinzip auf dem Musikmarkt. Früher war ein Musikstück einzeln als Produkt definiert, als Schallplatte oder CD. Heute ist die digitale MP3 ein Musikstück unter Millionen anderen eines Services wie Amazon Music oder iTunes. Es ist zu Feature eines Portalproduktes geworden.
  • "Product as a point of sale": Sie kaufen eine Wetterstation. Diese bauen Sie in Ihrem Garten auf. Sie liefert Ihnen Daten. Zur Darstellung der Daten benutzen Sie eine Handy-App. Plötzlich taucht in der App auf: "Bitte kaufen Sie diese und diese Niederschlagsmesserweiterung zur Wetterstation dazu."

Ebenso wie Kundenansprachen und Produkte ändern sich durch die Digitalisierung auch die Erlösmodelle. Aufgrund der unbegrenzten Skalierbarkeit von Netzangeboten ist bspw. die Flatrate möglich geworden. Kaum ein Anbieter hat heute noch ein zeitbasiertes Erlösmodell für Netznutzung im Portfolio. Viele digitale Services werden immer häufiger pauschal angeboten.

Hier sehen wir: Die Kundenansprache, das Produkt, das Erlösmodell - all das verändert sich durch digitale Einflüsse. Die Geschäftsmodelle der Digitalisierungs-Ära führen dabei oft zur vollständigen Verdrängung bestehender Produkte oder Dienstleistungen. Lassen Sie uns an zwei Beispielen diese disruptive Transformation beschreiben.

  • Uber: Der Online-Vermittlungsdienst zur Personenbeförderung besitzt selbst kein einziges Taxi, hat jedoch einen größeren Börsenwert aufzuweisen als American Airlines.
  • Airbnb: Dieser Online-Dienst bietet eine Plattform zur Buchung und Vermietung von Privatunterkünften an. Pro Nacht übernachten 425.000 Gäste in durch Airbnb vermittelten Zimmern. Dies sind 22 Prozent mehr als in Hotels der klassischen Hilton-Hotel-Gruppe.

Dies alles zeigt, dass ein klassisches Geschäftsmodell die Dynamik der Digitalisierung nicht mehr abbilden kann. Die neue Dimension von Geschäftsmodellen sind sogenannte Öko- oder Plattformsysteme. Produkte und Services werden dabei in ein größeres, komplexes Gesamtbild eingefügt. Der ökonomische Wert ist plötzlich nicht mehr das Produkt an sich im System, sondern der Austausch, der in diesem Ökosystem entsteht. Viele global aufgestellte Unternehmen haben diesen Trend bereits erkannt, einige auch schon umgesetzt. So arbeiten beispielsweise Apple, Google, Microsoft, Amazon, Facebook, Alibaba, Intel, SAP und IBM bereits sehr erfolgreich mit plattformbasierten Geschäftsmodellen.

"Digitale Helfer" zur Unterstützung des Menschen

Nachdem wir uns angeschaut haben, wie die Digitalisierung Volkswirtschaft und Geschäftsmodelle verändert, wollen wir uns nun letztlich mit digitalen Technologien beschäftigen. Ganz besonderes Augenmerk möchte ich dabei auf die Innovationen richten, wo die Neukombination digitaler Technologien zu Produkten führt, die Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Hier gibt es spannende Entwicklungen, die durchaus das Potenzial haben, eine größere Teilhabe zu ermöglichen.

Beginnen möchte ich diesen Abschnitt mit einem Zitat von Microsoft Chef Satya Natella: "Human language is the new user interface layer."

Satya Natella ist eigentlich ein eher unauffälliger Mann. Dafür ist er unheimlich erfolgreich. Er hat es geschafft, aus einem alten IT-Unternehmen, das auf "Windows" und "Office" beruhte, ein neues Unternehmen zu schaffen. Ihm ist es gelungen, den Cloud-Gedanken ganz explizit zu verstehen. Die Cloud ist eine hervorragende Möglichkeit, Leistungen auf einer Plattform anzubieten und zu beziehen.

Seine Aussage, dass die menschliche Sprache eingesetzt werden soll, um digitale Oberflächen zu steuern, lässt auf eine völlig neue Form der Wertschöpfung deuten. Die Sprache ist eines der nativsten Kommunikationsmittel des Menschen. Stellen Sie sich vor, was sich aus einer Kombination aus Plattform und Sprachsteuerung erreichen lässt. Der Markt liefert uns bereits die ersten Ansätze dieser Entwicklung. Das Produkt "Echo" von Amazon oder auch "Google Home". Diese sprachgesteuerten Assistenten lernen immer weiter dazu, können Fragen beantworten, Aufgaben für den Nutzer erledigen oder andere Geräte steuern. Auch sogenannte Bots erobern gerade den digitalen Markt. Oftmals sprachgesteuert, bündeln sie die Informationen unterschiedlicher Apps und kombinieren diese zu einer neuen intelligenten Dienstleistung. Die Vorteile solcher sprachgesteuerten Informationsbeschaffungs- und Steuermöglichkeiten liegen für alle Verbraucher auf der Hand. Besonders aber blinde und motorisch eingeschränkte Nutzer dürften hier in besonderem Maße profitieren.

Auch im Bereich der personenbezogenen assistiven Technologien ist die Digitalisierung auf dem Vormarsch. Ein Beispiel sind Exoskelette. In Verbindung mit der Bionik sind Prothesen von ihren Trägern mit Gedanken steuerbar. Ermöglicht wird dies durch eine Verbindung der Proteste mit dem zentralen Nervensystem über Glasfaser. Ein weiteres Beispiel ist das Produkt "OrCam" einer israelischen Technologiefirma. Es handelt sich hier um ein kompaktes Kamerasystem, welches die Umgebung erfasst und versteht. Dabei wurden ein Bildsensormodul, ein Steuercomputer und ein Knochenschalllautsprecher kombiniert und in ein Produkt verpackt, das wie eine handelsübliche Brille aussieht. Das System erkennt das fokussierte Objekt, verarbeitet es in Textinformation und gibt diesen Text über den Knochenschalllautsprecher an seinen Träger weiter. Ein System, dass die Wahrnehmung sehbeeinträchtigter Nutzer enorm unterstützen kann.

Eine Anwendung aus dem Bereich der assistiven Technologie, die Sie schon jetzt selbst kostenfrei ausprobieren können, ist die Bilderkennung "Caption Bot" von Microsoft. Diese Anwendung extrahiert Bildinhalte in menschliche Sprache. Also, ich hatte dem Bot drei Bilder zu erkennen gegeben, er hat es nicht ganz gemeistert, lag aber auch nicht ganz falsch. Ein Bild zeigte einen Pinguin am Strand. "Caption Bot" sagte dazu: "I am not really confident. But I think it"s a black bird standing on the beach."

Noch sind dies alles Anfänge, doch hier wird zukünftig eine Menge Innovation auf uns zu kommen.

Fazit

Mein letztes Fazit, bevor ich zu den Pokémons zurückkomme. Lassen Sie mich eine Bestandsaufnahme aufzeigen, inwieweit die digitale Disruption und digitale Transformation unser aller Leben bereits beeinflusst.

  1. Digitale Disruption betrifft das Individuum, Unternehmen und die ganze Gesellschaft in ihren Grundwerten (Freiheit, Chancengleichheit), Grundbedürfnissen (Sicherheit) und ökonomischen Treibern (Geschäftsmodellen). Ein Zeitalter der Hyper-Innovation ist angebrochen.
  2. Digitale Disruption kann zu einem veränderten Verhältnis von Mensch und Technik führen und in Summe die Gesellschaft massiv verändern. Risiken (Arbeitsplätze, Sicherheit) stehen Chancen in gleicher Größenordnung gegenüber. Weiterentwicklungen in den (User-)Interfaces ermöglichen die barrierefreie Nutzung vieler moderner Technologien.
  3. Digitale Disruption und Digitale Transformation (Anpassung) kann und muss gestaltet werden - auf der Ebene des Individuums, des Internehmens und der gesamten Gesellschaft. Dafür sind geeignete Bildungsformate, Austauschformate und Dialogstrukturen zu entwerfen und dauerhaft zu verankern.

... und jetzt zu den Pokémons:

Wir haben bei uns in der Firma eine Gruppe, die Anwendungen auf Barrierefreiheit und Software-Ergonomie testet. Aus diesem Kollegenkreis bin ich auch angesprochen worden, hierher zu kommen. Das habe ich gerne getan. Wir haben eine weitere Gruppe, die solche modernen Applikationen wie "Pokémon Go" auf deren fehlerfreie Funktion testet. Nun, manche der Pokémons findet man nur an exklusiven Plätzen wie zum Beispiel in New York oder in Düsseldorf. Jetzt haben unsere Tester gedacht, wie kann ich dem blöden Handy beibringen, dass es sich jetzt in New York oder in Düsseldorf befindet, obwohl ich an einem anderen Ort bin. Es gibt Geräte, mit denen man GPS-Signale auffangen kann. Unsere Testgruppe fand einen Weg, diese GPS-Informationen zu verfremden, so dass sie ihren Handys vormachen konnten, sich an einem beliebigen Ort der Welt zu befinden. Pokémons in New York - wir kriegen euch! Die Rekombination bekannter digitaler Technologien wie GPS und drahtlose Datenübertragung führte zur Lösung eines Problems. Hier ist nur ein Spiel betroffen, doch die Innovationskraft des Menschen macht hier nicht halt.

Mit Digitalisierung leben heißt mit rasanten Veränderungen leben, die alle Lebensbereiche des Menschen betreffen. Sie bietet Risiken und Chancen und sie wartet darauf, gestaltet zu werden.

Zum Autor:

Prof. Dr. Frank Schönefeld ist Geschäftsleitungs-Mitglied der T-Systems Multimedia Solutions GmbH und verantwortet den Bereich Technologie-Entwicklung und Innovation. Seit Abschluss seines Dresdener Informatik-Studiums mit der Promotion 1989 lehrt er an verschiedenen Universitäten und Hochschulen. Er engagiert sich auf europäischer Ebene für Business Excellence sowie auf regionaler Ebene für die Stärkung der Softwareindustrie, etwa durch Gründung und Leitung des IT-Netzwerks "Software-Saxony".

Ergänzendes Material:

Foto 1, Bildunterschrift: Prof. Dr. Schönefeld hält den Eingangsvortrag. Foto: DVBS. Beschreibung: Nahaufnahme von Prof. Dr. Schönefeld am Rednerpult hinter dem Standmikrofon. Auf dem Rednerpult steht ein Laptop. Prof. Schönefeld trägt einen dunklen Anzug und ein helles Hemd.

Foto 2, Bildunterschrift: Pokémons (deutsch: "Taschenmonster") tauchen auch außerhalb von Nintendo-Videospielen auf. Foto pixabay.com Beschreibung: Ein gelbes spitzwinklig-quadratisches Schild mit der Schrift "Watch for" und der schwarzen Silhouette dreier unterschiedlicher Pokémons.

Foto 3, Bildunterschrift: "Prof. Dr. Frank Schönefeld, T-Sytems MMS, Dresden. Foto: privat. Beschreibung: Portraitfoto: Prof. Schönefeld hat ein dunkles Jackett über seine rechte Schulter geworfen. Er trägt ein weißes Hemd und eine Krawatte. Er hat braune Harre, einen braunen Oberlippenbart und braune Augen und schaut den Betrachtenden direkt an und lächelt.

Abbildung 1, Unterschrift: Der rapide Kostenverfall von Schlüsseltechnologien (Quelle: Word Economic Forum White Paper; Digital Transformation of Industries: In collaboration with Accenture Digital Enterprise January 2016). Beschreibung: 7 Spalten, Überschrift: "Figure 1: The cost of key technologies has fallen rapidly". Spalte 1: Drones cost per unit: 2007: $ 100k, 2013: $700; Spalte 2: 3D printing cost averages for equivalent functionality: 2007: $40k, 2014: $100; Spalte 3: Industrial robots: 2007: $550k, 2014: $20k; Spalte 4: Costs for DNA sequencing: 2000: $2.7bn, 2007:$10mn, 2014: $1k; Solar power cost per kWh: 1984:$30, 2014:$0.16; Sensors (3D lidar): 2009: $30k, 2014: $80; Cost of smartphone model with similar specifications: 2007: $499, 2015: $10.

Abbildung 2, Unterschrift: Vergleich von Unternehmensbewertungen der USA und Deutschlands, Stand: 20.09.2016 (Quelle: https://de.finance.yahoo.com) Beschreibung: In der oberen Hälfte befinden sich die Angaben zu US-Unternehmen - von der Größe in abnehmender Reihenfolge: Apple, Google, Microsoft, Amazon, Facebook - Durchschnitt 27 Jahre; in der unteren Hälfte die Angaben zu deutschen Unternehmen - von der Größe in abnehmender Reihenfolge: Volkswagen, Daimler, BMW, Siemens, Thyssen Krupp - Durchschnitt: 121 Jahre.

Abbildung 33, Unterschrift: Zeit von Unternehmensgründung bis zur Bewertung von einer Milliarde Dollar (Quelle: World Economic Forum White Paper; Digital Transformation of Industries: In Collaboration with Accenture Digital Enterprise January 2016).Beschreibung: Säulengrafik, Überschrift "Figure 2: Time to reach a valuation of $1 billion or more." Die Y-Achse bezeichnet die Anzahl der Jahre. die X-Achse Unternehmen und durchschnittliches Einhorn. Die erste Säule in Blau mit der Unterschrift "Typical Fortune 500" (Wert: 20.0 years), daneben absteigend die Angaben zu Google (8.1), Facebook (6.2), Cloudera (5.9), Tesla (5.1), Average Unicorns (4.4), Uber (4.3), CludFlare (3.4), Airbnb (2.8), Snapchat (2.3) uns Xiamo (19

[1] Deutsch: Brynjolfsson, Erik, McAfee, Andrew: The Second Machine Age: Wie die nächste digitale Revolution unser aller Leben verändern wird. Kulmbach: Plassen Verlag, 2014.

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2.4 Aus den Workshops der Fachtagung: Impulse und Ergebnisse

Zusammengestellt von Klaus Winger und Uwe Boysen

2.4.1 Workshop 1: Berufsausbildung und Studium

Leitfragen:
  • Entwickeln sich neue/andere Tätigkeitsfelder und entsprechende Berufsbilder, auch für blinde und sehbehinderte Berufstätige?
  • Ändern sich die Einstiegsvoraussetzungen für Berufsausbildung- und Studium?
  • Welche digitalen Lernmittel in Berufsausbildung und Studium existieren und welche adäquaten Hilfsmittel gibt es, wird oder sollte es geben?
  • Was bedeutet dies für blinde und sehbehinderte Auszubildende und Studierende?

Moderation:

Maike Gattermann-Kasper

Impulse:

Dr. Inge Jansen (Dipl. Psychologin; Geschäftsführerin Berufsförderungswerk Düren; sehend) und Oliver Nadig (Dipl. Psychologe; Rehabilitationslehrer der Rehabilitationseinrichtung für Blinde und Sehbehinderte (RES), Deutsche Blindenstudienanstalt e. V.; blind).

Neue Ausbildungen, Berufsbilder und Tätigkeitsfelder für sehbehinderte und blinde Menschen im Lichte zunehmender Digitalisierung

Der Prozess "Industrie 4.0" beschleunigt den Strukturwandel weg von einer Produktions-, hin zu einer Dienstleistungsgesellschaft. "IT-Berufe und Lehrende Berufe profitieren, Berufe des Verarbeitenden Gewerbes sind dagegen vom Personalabbau am stärksten betroffen. Bis 2025 werden 920.000 Arbeitsplätze zwischen Berufsfeldern umgeschichtet", so Peter Gudat, Reha-Experte der Bundesagentur für Arbeit auf dem diesjährigen Marburger Forum "Zukunft der Arbeit".

Neue schulische Ausbildungen für sehbehinderte und blinde Menschen, wie die "Fachoberschule Gesundheit" und die Berufsbilder "Medizinische Tastuntersucherin" und "Schriftdolmetscher", tragen der Entwicklung Rechnung. Es ist davon auszugehen, dass beratende und interagierende Tätigkeiten stärker in den Vordergrund rücken werden. Auch die gezielte Platzierung durch betriebsnahe Qualifizierungen schafft spezifisches Wissen und Sicherheit.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Flexibilität, sowohl räumlich als auch kognitiv. Nur wer bereit ist sich anzupassen, fortzubilden und zu verändern, kommt weiter.

Doch gibt es nicht auch positive Beschäftigungseffekte?

Die Logistikbranche beispielsweise birgt zukünftig Möglichkeiten, die sehbehinderten Menschen durch Industrie 4.0-Entwicklungen Vorteile eröffnen könnten: Wenn technische Systeme die Ware auf Knopfdruck zum Mann liefern, wenn ganze Regale im Logistik-Center bewegt werden, können bzw. müssen bisherige Rahmenbedingungen völlig über Bord geworfen werden.

Digitale Lern- und Hilfsmittel der Gegenwart

Genutzt werden Materialien in E-Braille und Daisy, gescannte Papierliteratur, freie und kommerzielle E-Texte und E-Books, elektronische Wörterbücher, Nachschlagewerke und Enzyklopädien, Podcasts, Mediatheken und Multimediaportale wie YouTube sowie konventionelle Lernplattformen und Lernsoftware. Bei Bedarf kommen hierbei Lupen, Kamera-Systeme, Bildschirmlesegeräte, Bildschirmvergrößerungssoftware, Screenreader, Texterkennungs- und Vorleseprogramme, Braillezeilen, Brailledrucker und - vereinzelt - Braille-Flächendisplays zum Einsatz.

Weiterentwickelte Hilfsmittel, wie z.B. die OrCam, eröffnen einigen blinden und sehbehinderten Menschen ebenfalls neue Möglichkeiten. Auf Fingerzeig wird hier ein Text vorgelesen und ermöglicht damit in vielen Situationen ein selbstständiges Arbeiten. Ein weiteres Beispiel sind Industriekameras, die in der Produktion digitale Anzeigen ergänzen, wodurch Arbeitsplätze ergonomisch ganz neu gestaltet werden können.

Digitale Lern- und Hilfsmittel der Zukunft

Nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen werden neben den Lernmitteln auch die Lernumgebungen immer stärker digitalisiert. MOOCs (Massive Open Online Courses), adaptive Lernsoftware, die aus den jederzeit protokollierten Handlungen und Fortschritten der Lernenden individuelle psychometrische Profile erstellt sowie rechnergestütztes Gruppenlernen (Computer Supported Cooperative / Collaborative Learning, CSCL) werden zunehmen.

Hilfstechnologien werden aus dem Computer und Smartphone zunehmend direkt an den Körper verlagert. So blenden Augmented-Reality-Brillen dem sehbehinderten Träger arbeits- und verhaltensrelevante Zusatzinformationen ein, Virtual Reality Brillen suggerieren Menschen nicht nur den Bildschirm, sondern ganze Arbeitsplatzumgebungen. Blinde Menschen erschließen sich Grafiken auf kostengünstigen taktilen Flächendisplays oder drucken sich Modelle gleich selbst am heimischen 3D-Drucker aus.

Digitale Herausforderungen der Zukunft

Die Ansprüche an individuelle IT-, Medien- und Hilfsmittelkompetenz werden steigen. Darauf muss die "Blindenbildung" reagieren. Mit zunehmender Komplexität steigen auch die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Lernmaterialien und Lernumgebungen. Deshalb sind entsprechende Standards zu formulieren, ständig zu aktualisieren und permanent auf ihre Einhaltung hin zu überprüfen. Durch die sich rasant verändernde Arbeitswelt wird ein lebenslanges Lernen erforderlich sein, noch stärker als es jetzt schon der Fall ist.

Anpassungen werden von Mensch, IT und Bildungsanbietern abverlangt werden. Die Wahrscheinlichkeit, einen Beruf ein Leben lang ausüben zu können, wird immer geringer.

Deshalb können und müssen Berufe, die gestern von blinden oder sehbehinderten Menschen nicht ausgeübt werden konnten, zukünftig immer wieder auf ihre Eignung für diesen Personenkreis hin überprüft werden. Denn manuelle, technisch-analytische und Routine-Tätigkeiten, z.B. in der Montage und in der Produktion, lassen sich rationalisieren, nicht aber Kreativität, Emotionalität und soziale Intelligenz, die angesichts der Schnelllebigkeit der Arbeitswelt und ihrer Bewältigung gefordert sind.

Statements zum Workshop 1 im Abschlussplenum
  1. Sehbeeinträchtigte Menschen müssen ausreichend Selbstkompetenz in der Nutzung nötiger Hilfsmittel haben, als Basis für die Einforderung von Teilhabeunterstützungen in der Arbeitswelt. Die Bildungsinstitutionen müssen die Selbstkompetenz vermitteln.
  2. Es müssen Vernetzungen, z.B. Foren, aufgebaut werden, um Barrierefreiheitsfragen klären zu können.
  3. Bundeskompetenzzentren sollen unter Einbringung der Expertise Betroffener ein zentrales Wissensmanagement in Sachen Barrierefreiheit aufbauen.
  4. Auch die Privatwirtschaft soll gesetzlich gezwungen werden, barrierefreie Produkte anzubieten und zu nutzen.
  5. Vorhandene Vorgaben für öffentliche Institutionen zum Einkauf barrierefreier Produkte wirken häufig nicht. Als barrierefrei ausgeschriebene und eingekaufte Produkte erweisen sich in der Praxis sehr häufig als barrierehaltig.
  6. Das Thema Barrierefreiheit muss in die Curricula der Informatikausbildungs- und Studiengänge einfließen.
  7. Bisher bestehen an den Hochschulen keine individuellen Ansprüche auf die Teilnahme an barrierefreien Softwarekursen. Solche Ansprüche müssen sichergestellt werden.
Ergänzendes Material:

Portraitfotos Dr. Inge Jansen und Oliver Nadig. Bildunterschrift: Dr. Inge Jansen, BFW Düren - Foto BFW Düren - und Oliver Nadig RES blista, - Foto: privat -, thematisieren die Folgen des Strukturwandels für blinde und sehbehinderte Menschen.

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2.4.2 Workshop 2: Arbeit und Beruf

Leitfragen:
  • Welche Veränderungen in Arbeits-, Kooperations- und Kommunikationsbeziehungen werden durch zunehmende Digitalisierung erzeugt?
  • Welche Bereiche der Arbeitswelt sind von Digitalisierung besonders betroffen?
  • Wie entwickeln sich Qualifikations- und Kompetenzanforderungen an die "Digital Worker"?
  • Was bedeutet das für sehbehinderte und blinde Menschen und für ihre Karrieren?

Moderation:

Dr. Heinz Willi Bach

Impulse:

  • Dr. Andreas Wagner (Computerlinguist, Softwareentwickler; sehbehindert)
  • Gert Schulz (Bankfachwirt, Informatiker; blind)
Impuls 1

Von Dr. Andreas Wagner.

These 1

Digitalisierung bietet Chancen! Die Digitalisierung der Arbeitswelt birgt ein gewaltiges Potenzial für blinde und sehbehinderte Menschen.

Beispiel: Elektronisch lesbare Dokumente und elektronische Ablage vs. Regale voller Bücher und Aktenordner.

These 2

Aber - Das Ausschöpfen dieses Potenzials ist kein Selbstläufer. Die Herstellung barrierefreier Zugänglichkeit zu Dokumenten und Software erfordert neben technischer Kreativität oft die Überwindung von Widerständen.

Beispiel: Kampf um Barrierefreiheit im Bereich E-Justice.

These 3

Die Schaffung von Barrierefreiheit ist ein andauernder Prozess, bei dem differenzierte und sich wandelnde Anforderungen zu berücksichtigen sind.

Nicht alles, was Blinden nützt, nützt auch Sehbehinderten - und umgekehrt (z. B. Screenreader vs. Vergrößerung/Kontrast). Auch innerhalb der Gruppe der Sehbehinderten gibt es z.T. heterogene Anforderungen. Wenn wir die Interessen unseres Personenkreises in Gänze vertreten wollen, müssen wir uns für ein breites Bündel von Maßnahmen einsetzen, von denen jede einzelne u.U. nur einem Teil der Betroffenen nützt. Dieser Prozess ist nie zu Ende. Neue Entwicklungen erfordern neue Maßnahmen.

Beispiel (Persönlicher Wunsch): Fokusmarkierung bei Screensharing-Software - dies würde jedoch Blinden und vielen Sehbehinderten nichts nützen.

These 4

Barrierefreiheit nützt allen. Synergieeffekte gilt es auszureizen.

Oft (nicht immer) bringen Maßnahmen zur Barrierefreiheit auch für normal Sehende wesentliche Vorteile. Solche Synergien sollten erkannt und argumentativ genutzt werden.

Beispiele:

  • Elektronische Akte: Bei einem 1000-seitigen PDF-Dokument freuen sich auch Sehende über eine Volltextsuche und navigierbare Kapitel und Abschnitte.
  • Programmierung: Die Beschränkung auf max. 80 Zeichen pro Zeile ist nicht nur bei Vergrößerung und Braillezeile vorteilhaft, sondern führt auch zu besserem Programmcode.
Fazit

Digitalisierung birgt Chancen. Diese Chancen um- und durchzusetzen ist ein steiniger, aber lohnender Weg!

Impuls 2

Von Gert Schulz.

Vorbemerkung

In diesem Impulsreferat konzentriere ich mich ausdrücklich auf persönliche Erfahrungen und Einschätzungen. Ich provoziere ganz bewusst und möchte Anregungen geben für eine lebhafte Diskussion.

Persönliche Erfahrungen im Arbeitsleben

Nach dem Abitur an einer Regelschule absolvierte ich bei einer Volksbank die Ausbildung zum Bankkaufmann. Ich wurde übernommen und erhielt eine Stelle als Sachbearbeiter in der Kreditverwaltung. Zwei Jahre besuchte ich berufsbegleitend die Abendschule und bestand vor der IHK die Prüfung zum Bankfachwirt - alles ohne Hilfsmittel. Als meine Sehkraft sich so verschlechtert hatte, dass ich ohne Lupe nicht mehr lesen konnte, erfuhr ich mit 25 Jahren "endlich" die Diagnose: Netzhautdegeneration. Mein Arbeitgeber war völlig unkooperativ, so dass ich - auch durch meine Unwissenheit - meine Arbeitsstelle verlor. Als Umschulung studierte ich Informatik und begann gleichzeitig, mich in der Selbsthilfe zu engagieren. Nach der Umschulung fand ich eine Stelle bei der Dresdner Bank in Frankfurt, wo ich in 14 Jahren verschiedene Funktionen innehatte.

Nicht zuletzt durch meine Doppelqualifikation konnte ich mich beruflich weiter entwickeln und fand immer wieder attraktive Stellen, bei denen ich meine Stärken gut zur Geltung bringen konnte. Hätte ich Braille gekonnt, würde ich vermutlich heute noch arbeiten und hätte nicht mit Mitte 40 die volle Erwerbsminderungsrente anstreben müssen.

Als besonders wichtig erachte ich:

  • stetige Weiterqualifizierung,
  • Ehrlichkeit und Offenheit im Umgang mit der eigenen Behinderung,
  • Zuverlässigkeit und Hilfsbereitschaft.
Banken als Arbeitgeber für blinde und sehbehinderte Menschen

IT ist Kernkompetenz (Negativbeispiel: Datenpanne am 18. Juli 2016 bei Comdirect - beim Internet Banking werden fremde Kundenkonten sichtbar). Wenn die Firmenleitung IT ausgliedert, gesteht sie damit ein, dass sie die IT nicht im Griff hat. Outsourcing (zumal ins Ausland) steigert in der Regel nie die Qualität oder Effizienz - sie verfolgt meist andere Ziele.

Wie schreibt man die neue Technologie: "cloud" oder "klaut"???

Blinde und sehbehinderte Menschen als Bankkunden

Barrierefreiheit vorausgesetzt, zeigt sich hier das ganze Potenzial, das die Digitalisierung für unseren Personenkreis bietet:

  • Bankgeschäfte können von zuhause oder auch dezentral getätigt werden.
  • Elektronische Verwaltung von Dokumenten.
  • Bedienbarkeit von Geldautomaten (Bargeld ist im neuen Zivilschutzkonzept ausdrücklich erwähnt).
Statements zum Workshop 2 im Abschlussplenum
  1. Hilfsmittelsicherheit, fachliches Spezialistentum und Weiterbildungsneugier sind Bringschulden sehbeeinträchtigter Arbeitnehmer, die für eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben streite
  2. Die Chancen auf digitale Teilhabe dürfen sich nicht auf die intellektuelle Wissens- und Kompetenzoberschicht und deren Jobs beschränken, sondern müssen auch im handwerklich-technischen, gesundheitspflegerischen und im Dienstleistungsbereich gelten.
  3. Bei der Beschaffung von IT-Anwendungen muss im gesamten Prozess, von der Konzipierung bis zu Abnahme, auf die Einhaltung der definierten Barrierefreiheitsnormen geachtet werden.
  4. Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen aus Sicht der Softwareentwicklung von Anfang an gegeben sein. Nachbesserungen werden sehr teuer.
Ergänzendes Material:

Foto 1: Portraitfoto Dr. Andreas Wagner. Foto: privat. Unterschrift: Widerstände überwinden, Chancen nutzen - Dr. Andreas Wagner ruft zu Engagement auf.

Foto 2: Portraitfoto Gert Schulz. Foto: privat. Unterschrift: Berufliche Entwicklung setzt ständige Qualifizierung voraus, so die Erfahrung von Gert Schulz.

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2.4.3 Workshop 3: Gesellschaftliche Teilhabe

Leitfragen:
  • Wie und in welchen Bereichen wirken E-Government, E-Justice, E-Commerce und E-Health?
  • Wie ändern sich durch E-Government die Beziehungen zwischen Bürgern und staatlichen Institutionen?
  • Wie ist Digitalisierung durch gesetzliche Vorschriften im Interesse sehbehinderter und blinder Menschen zu steuern?

Moderation:

Dr. Alexander von Boehmer

Impulse:

Uwe Boysen (Vors. Richter am Landgericht i.R.; blind) und Roland Dietze (M.A. Politikwissenschaft und Anglistik; blind)

E-Government

Wir werden uns im Workshop auf den Bereich des E-Government beschränken, da alle Bürger notwendigerweise mit staatlichen Stellen kommunizieren müssen. Die Einschätzungen gelten aber ähnlich auch für viele andere Bereiche gesellschaftlicherTeilhabe.

Ziel von E-Government-Gesetzen ist, die Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung zu erleichtern. Gleichwohl war anfangs im Entwurf zum E-Government-Gesetz des Bundes keine Vorschrift zur Gewährleistung von Barrierefreiheit vorgesehen. Erst aufgrund intensiver politischer Arbeit des DVBS konnte sie schließlich, wenn auch unvollkommen, im Gesetz verankert werden. Im Workshop werden wir diese Arbeit kurz skizzieren, da sie beispielgebend auch für zukünftige Beeinflussung von Gesetzgebungsvorhaben sein kann. Nicht erreicht werden konnten - ebenfalls notwendige - Änderungen im Personalausweis-, im sog. De-Mail- und im Signaturgesetz.

Teilweise ließen sich bei den E-Government-Gesetzen in den Ländern bessere Formulierungen zur Barrierefreiheit durchsetzen, etwa in Sachsen und Berlin. Teilweise sind Landesgesetze auch noch nicht verabschiedet.

  • Für Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung heißt Barrierefreiheit im E-Government konkret: Digitale behördliche Dokumente einschließlich elektronischer Akten und Formulare sowie die elektronischen Übermittlungswege zu den Behörden müssen mit Hilfe der diversen Screenreader-Technologien vollständig les- und bedienbar bzw. zugänglich sein. Das gilt beispielsweise für die elektronische Steuer- und die Gesundheitskarte wie für den elektronischen Personalausweis.
  • Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung benötigen darüber hinaus in besonders hohem Maße klar strukturierte und übersichtliche E-Government-Angebote, denn es ist für sie schwieriger als für Nutzer ohne Einschränkungen, sich auf unbekannten Websites und in Formularen zu orientieren. Verlässliche Listen der vorhandenen Angebote sind ebenfalls erforderlich, damit nicht mühsam von den verschiedensten Seiten Erkundigungen über digitale Dienstleistungen der Behörden und ihre Barrierefreiheit eingeholt werden müssen.
  • Gerade im Hinblick auf die Informationspolitik der Behörden und die Strukturierung der Angebote kritisieren der E-Government-Monitor 2015 und eine Reihe anderer Studien, dass es den Anbietern bisher nicht gelungen ist, ihre digitalen Dienstleistungen durchgehend übersichtlich zu gestalten. Zudem sind E-Government-Angebote in Deutschland relativ unbekannt und werden deshalb vergleichsweise wenig genutzt.
  • Darüber hinaus sind, trotz der gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit, bei Weitem nicht alle Dokumente und Formulare für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen bedienbar. Ursachen dafür sind oft mangelnde Sensibilisierung oder fehlende Medienkompetenz der Verwaltungsangestellten. Häufig schrecken die Anbieter auch vor dem vermeintlichen oder tatsächlichen Aufwand einer barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote zurück. Dieser Zustand ist einigermaßen unverständlich, da bereits im E-Government-Handbuch 2004 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein ausführlicher Leitfaden zum Thema Barrierefreiheit erschienen ist. Die Autoren führen dort im Detail aus, wie Programmierer und Softwareentwickler oft verhältnismäßig leicht und kostengünstig viele digitale Angebote barrierefrei gestalten können. Sie weisen sogar darauf hin, dass von klar strukturierten und übersichtlichen Websites alle Nutzer profitieren.
  • Gezielte Mitarbeiterschulungen und die Einhaltung der in der Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV 2.0) bzw. in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0) festgelegten Standards, schon bei der Entwicklung der Angebote, sind zu fordern.
  • Im Bereich der Barrierefreiheit war und ist die Gesetzgebung bisher viel schneller als die Praxis. Daran dürfte sich auch künftig nichts ändern. Zu diskutieren ist, welche Schritte hier von wem zu einer besseren Implementation ergriffen werden müssen.
Statements zum Workshop 3 im Abschlussplenum
  1. Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der barrierefrei-Standards zeigen in der Praxis zu wenig Wirkung.
  2. Es bedarf einer Barriefreiheit-Strategie der Blinden- und Sehbehindertenverbände:
    • Ziel ist ein in allen gesellschaftlichen Bereichen geltendes Behindertengleichstellungsgesetz.
    • Es müssen Bündnisse zur Durchsetzung der Barrierefreiheit gegründet werden.
    • Es muss von interdisziplinären Fachteams Barrierefreiheits-Know-How aufgebaut werden
    • Es muss Öffentlichkeit geschaffen werden zu Barrierefreiheits-Fragen, z.B. durch die Dokumentation von Fortschritten bzw. guten Lösungen.
    • Sehbeeinträchtigte Bürger / Arbeitnehmer müssen aufgefordert und dabei unterstützt werden, ihre Ansprüche einzufordern.
Für ausführlichere Informationen siehe z. B.:
Ergänzendes Material:

Portraitfotos Uwe Boysen und Roland Dietze in Schwarzweiß. Unterschrift: Uwe Boysen - Foto: DVBS - und Roland Dietze - Foto: privat - nehmen den Bereich E-Government unter die Lupe.

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2.4.4 Workshop 4: Bildung und lebenslanges Lernen

Leitfragen:
  • Welche digitalen Lern- und Bildungsangebote gibt es und wird es geben?
  • Mit welchen Formen des Lernens und der Bildung werden wir diese Angebote nutzen?
  • Wie ist die Zugänglichkeit solcher Angebote für blinde und sehbehinderte Menschen zu sichern?

Moderation:

Carolin Wahl-Knoop

Impulse:

Dr. Johannes-Jürgen Meister (Bildungswissenschaftler a. D.; blind) und Ursula Weber (Usability und Accessibility Expert; T-Systems Multimedia Solutions GmbH; blind)

Impuls 1

Von Dr. Johannes-Jürgen Meister

1. Ausgangslage

Technologischer und demographischer Wandel verändern das klassische Bildungsverständnis hin zu lebenslangem Lernen. "Wir lernen so lange wir leben". Das meinen die Schlagworte livelong learning = permanent education, education permanent.

Bildung hat drei wesentliche Bestimmungen:

  1. persönliche Bildung,
  2. praktische Bildung,
  3. politische, gesellschaftliche Bildung.
2. Lebenslanges Lernen

Lebenslanges Lernen ist nicht nur Aneignung von Wissen.

Lernformen ändern sich während verschiedener Lebensphasen: Hier lassen sich formales, nicht-formales und informelles lernen unterscheiden.

Lernen in der Spätphase der Berufstätigkeit ist wichtig für die Lebensgestaltung nach dem Ausscheiden aus dem Beruf. "Lebenslanges Lernen ist existenznotwendig".

3. Digitalisierung des Lernens

Digitale Kompetenz ist eine neue Kulturtechnik und bedeutet mehr als die Bedienung neuer Medien. Es gibt eine wachsende Kluft zwischen "Onlinern" und Nonlinern", weniger zwischen Generationen.

Die Partizipation von Menschen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen ist hier oftmals erschwert oder unmöglich, weil die Angebote und Präsentationen nicht barrierefrei sind. Beispiele sind E-Learning und Blended Learning - sie sind oftmals multimedial. Dafür sind die Tutoren oder Lehrer nicht vorbereitet und ausgebildet.

4. Lernen im Alter

Gefahren drohen gerade im Alter in vielen Lebensbereichen: Gesundheit, Partizipation an der Gesellschaft, Kultur, nicht zuletzt bei der Bewältigung des Alltags.

Der demographische Wandel verschärft das Problem, mit steigender Lebenserwartung wächst die Bedrohung, von einer Beeinträchtigung oder Behinderung betroffen zu werden.

5. Was ist zu tun?
  • Barrierefreiheit muss in den Lerninhalten an Schulen und entsprechenden Ausbildungs- und Studiengängen unabdingbarer Bestandteil sein.
  • Weiterbildung in den späten Berufsjahren und Lernen im Alter müssen als existenznotwendige Grundlage für ein selbstständiges, selbstbestimmtes Leben eingefordert werden.
  • Die Selbsthilfeorganisationen müssen selbst ihren Beitrag dazu leisten, durch Beratung, Information und Unterstützung von Behinderung betroffener und bedrohter Menschen.
  • Behinderte Menschen selber können durch ehrenamtliches Engagement in ihrem sozioökologischen Umfeld ihr Know-how unterstützend und helfend weitergeben.
  • Sie müssen als Experten in eigener Sache und als Endnutzer bei der Planung und Entwicklung neuer Produkte und Programme beteiligt werden.
Impuls 2

Von Ursula Weber

Ausgangssituation

Sie ist gekennzeichnet durch Zunehmende Digitalisierung, Flexibilisierung der Arbeitswelt, Veränderungen im Bildungserwerb sowie Verschmelzung von Bildung und Beruf.

Lernformen und Lernformate

Traditionell haben sich ganz unterschiedliche Lernformen entwickelt wie Frontalunterricht in der Schule, Vorlesungen und Übungen an Universitäten, Präsenzschulungen in der betrieblichen Weiterbildung, Sprachreisen oder Kurse an Volkshochschulen. Seit einiger Zeit werden sie mit E-Learning-Angeboten ergänzt.

Die herkömmlichen Lernformate wie Lehrbücher und Lernkarteien werden heute mit elektronischen Formaten erweitert, wie:

  • Klassische E-Learning-Plattformen,
  • Web Based Trainings (WBT),
  • Blended Learning: eine Kombination von Präsenzschulung und E-Learning-Angebot
  • MOOCs (Massiv Open Online Course): ein kostenfreies online-Angebot für eine nahezu unbegrenzte Anzahl an Teilnehmern mit verschiedenen Lernformaten, wie Videos und Quiz,
  • Virtual Reality Angebote, wie z. B. Flugsimulatoren für Piloten.
Anforderungen blinder und sehbehinderter Nutzer an E-Learning Angebote

Zu fordern ist die Einhaltung der Kriterien der BITV 2.0 und der WCAG 2.0. Darüber hinaus gehende Anforderungen sind z.B. Bildbeschreibungen, die Entwicklung von E-Learning-Angeboten und die Entwicklung von Autorentools zur barrierefreien Erstellung von E-Learning-Angeboten. Schließlich müssen die Prüfungsbedingungen für Menschen mit besonderen Anforderungen angepasst werden. All das sind Herausforderungen an Entwickler und Redakteure.

Zusammenfassende Thesen
  • Um für blinde und sehbehinderte Menschen eine gleichberechtigte Teilnahme an Schulungen zu gewährleisten, müssen ihre besonderen Anforderungen berücksichtigt werden.
  • Für die Erstellung von E-Learning-Plattformen sind die Kriterien der BITV 2.0 nicht ausreichend.
  • Wenn Vorleser in schriftlichen Prüfungen eingesetzt werden, benötigen sie eine Mindestqualifikation.
  • Eine schriftliche Prüfung mit Vorleser ist keine gleichberechtigte Prüfung.
  • Zur Erstellung barrierefreier E-Learning-Angebote ist die Entwicklung von Autoren-Werkzeugen erforderlich.
  • Redakteure von E-Learning-Plattformen müssen für Barrierefreiheit sensibilisiert werden.
Statements zu Workshop 4 im Abschlussplenum
  1. Es muss kommuniziert werden, dass Barrierefreiheit, z.B. BITV 3.0, für viele Menschen - nicht nur für solche mit Behinderungen - Nutzen bringt.
  2. Selbsthilfe kann die Teilhabearbeit sehbeeinträchtigter Beschäftigter unterstützen durch Training von Selbstkompetenz im Umgang mit Hilfsmitteln, im Erschließen von Informationen, im Umgehen mit Texten, auch mit Punktschrift.

Einige Doppelungen mit Statements anderer Workshops werden hier nicht weiter aufgeführt.

Ergänzendes Material:

Portraitfotos Dr. Meister und Ursula Weber. Unterschrift Foto 1: Dr. Meister, Leiter der DVBS-Gruppe Ruhestand, fordert, Betroffene als Endnutzer bei der Planung und Entwicklung neuer Produkte und Programme zu beteiligen. Foto: DVBS. Unterschrift Foto 2: DVBS-Vorstandsmitglied Ursula Weber setzt sich für die Zugänglichkeit von E-Learning-Angeboten ein. Foto: DVBS.

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2.4.5 Workshop 5: Barrierefreie digitale Arbeitswelt ist machbar

Leitfragen:
  • "Accessibility" und "Usability" als zentrale Kriterien barrierefreier Gestaltung der Informations- und Kommunikationstechnik.
  • Barrierefreiheit machen: Ein systematisches Vorgehensmodell für die barrierefreie Gestaltung von IT-gestützten Geschäftsprozessen und Kooperationsstrukturen.
  • Welche Ansatzpunkte sind für rechtzeitige Berücksichtigung von Accessibility und Usability in der IT-Entwicklung geeignet?

Moderation:

Michael Große-Drenkpohl

Impulse:

Anne-Marie Nebe (Usability and Accessibility Expert; T-Systems Multimedia Solutions GmbH; sehend) und Karsten Warnke (Dipl. Soziologe; Projektleiter "Barrierefreie IT für inklusives Arbeiten" (BITinklusiv); sehbehindert)

Impuls 1

Von Anne-Marie Nebe

These

Werden die Anforderungen behinderter Nutzer rechtzeitig und vollständig in den Softwareeinkaufs- bzw. Entwicklungsprozess integriert, sind barrierefreie Anwendungen weder teurer noch zeitaufwendiger als nicht barrierefreie Software.

Anforderungen definieren

Oft wird Barrierefreiheit als große Hürde, als überproportional aufwendig und als immenser Kostenfaktor gesehen. Diese Ansicht hat sich jedoch aus einem Vorgehensmodell entwickelt, welches die Anforderungen an barrierefreie IT an das zeitlich falsche Ende des Entwicklungs- bzw. Softwareintegrationsprozesses stellt.

In der Vision zu einer neuen Software werden Anforderungen definiert. Dabei stehen vor allem die effektive Erledigung der Arbeitspakete, funktionale Anforderungen, Sicherheitsanforderungen und Anforderungen an eine gute Performance im Vordergrund. Diese werden in einer Software Requirement Specification zusammengefasst und an Entwickler oder Einkäufer übergeben.

Vergessen werden dabei jedoch oft die User Requirements. Und so schlagen wir uns alle mit wenig intuitiv bedienbaren, nicht effizient nutzbaren und schlecht dokumentierten Software-Anwendungen herum, mit denen wir unsere Arbeitsaufgaben nicht gern erledigen.

Beim Requirement Engineering sollten Sie die Anforderungen der späteren Anwendungsnutzer von Beginn an berücksichtigen. Darin sollten Sie auch den Anforderungskatalog für behinderte Nutzer integrieren.

Sensibilisieren

Während der Softwareentwicklung sollte nach jedem Sprint ein Review erfolgen - die Gegenprüfung mit dem Nutzeranforderungskatalog inklusive. Von Basis-Tests zur Barrierefreiheit von einzelnen Software-Komponenten oder sogar UI-Elementen bis hin zu Meilensteinprüfungen und entwicklungsbegleitenden Beratungen. Beziehen Sie einen Barrierefreiheitsexperten mit ein. Dieser kann Softwareentwicklern helfen, die speziellen Anforderungen behinderter Nutzer besser zu verstehen.

Testen

In den Integrationstests prüfen Experten gegen alle definierten Anforderungen. Auch hier kann während der Überprüfung der Nutzeranforderungen ein Barrierefreiheitsexperte helfen, die Anforderungen behinderter Nutzer durchzusetzen.

Der Gewinn

Zum Schluss dürfen sie jubeln. Der Abnahmetest verläuft positiv und nach dem GoLive flattern keine Rückmeldungen von genervten Nutzern ins Haus. Die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Effizienz in der Erfüllung der Arbeitsaufgaben werden durch die Umsetzung der Richtlinien zur Ergonomie und Barrierefreiheit deutlich gesteigert. Teure Softwareschulungen oder Nachbesserungen werden durch die gute User Experience überflüssig. Und - dank der frühzeitigen Integration der Barrierefreiheitsanforderungen sowie deren sicheren Implementierung - können tatsächlich alle Mitarbeiter mit der neuen Anwendung umgehen.

Impuls 2

Von Karsten Warnke

These 1

Technisch gesehen ist eine barrierefreie digitale Arbeit machbar.

Gesellschaftlich gesehen ist sie keinesfalls ein Selbstläufer. Grund hierfür ist der Wandel der Arbeitsbedingungen, die bestimmt sein werden durch Flexibilisierung, Globalisierung und Kurzfristigkeit von Arbeitsverhältnissen.

These 2

In der digitalen Arbeitswelt wird es kaum Platz für inklusive Arbeitsformen geben, denn hierfür fehlen weitgehend die strukturellen Grundvoraussetzungen und vor allem der politische Wille.

These 3

Die sich im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt verändernden Arbeitsbedingungen erfordern differenzierte Strategien, um barrierefreie IT in digitalen Arbeitsprozessen durchsetzen zu können - ein einheitliches "Vorgehensmodell" wird es nicht geben.

These 4

Jedes neue IT-Projekt bietet in herkömmlichen Stammbelegschaften einen guten Anlass, die Umsetzung von Anforderungen der Softwareergonomie und der Barrierefreiheit zu regeln. Frühzeitig kann Barrierefreiheit durch Zielvereinbarungen inklusiv in den gesamten IT-Entwicklungsprozess eingebettet, durch begleitende qualitätssichernde Tests kontrolliert und zu einem vorbildlichen "Vorgehensmodell" werden.

These 5

Es gibt viele gute Rechtsvorschriften, die Arbeitgeber verpflichten, nutzerfreundliche und barrierefreie IT einzusetzen. I.d.R. bleiben diese Verpflichtungen aber unbeachtet und damit wirkungslos. Den Verpflichtungen aus SGB IX und Bildschirmarbeitsverordnung kann besser zum Durchbruch verholfen werden, wenn bereits wirksame Vorschriften durch den Aspekt der Barrierefreiheit erweitert werden, um so inklusiv umgesetzt werden zu können.

These 6

IT-Barrieren in Arbeitsstätten werden überwiegend als ein individuelles Problem wahrgenommen. In der Praxis haben i.d.R. nachgehende Arbeitsplatzanpassungen, z.B. aufwändiges Sceenreader-Scripting, Vorrang vor einer barrierefreien IT-Gestaltung. Dem kann durch ein Bündel von Maßnahmen und gesetzlichen Vorgaben abgeholfen werden.

These 7

Kurzfristige Projektarbeitsverhältnisse ohne längere Bindungen an Arbeitsort, Arbeitskollegen und Arbeitgeber erfordern ein flexibles Instrumentarium von Maßnahmen, um barrierefreie IT-Entwicklungen und -angebote bereits vor Aufnahme einer Beschäftigung fördern zu können.

These 8

Dem DVBS fällt die Aufgabe zu, alle Ansätze zu unterstützen, die eine barrierefreie, inklusive, digitale Arbeitsgesellschaft fördern. Mitglieder und Vorstand müssen sich überlegen, wie der DVBS und seine Geschäftsstelle hierfür aufzustellen sind.

Statements zu Workshop 5 im Abschlussplenum
  1. Barrierefreiheit ist im Kern kein Technikproblem. Sie muss von Anfang an mitgedacht werden, von der Konzipierung über die Entwicklung bis zu späteren Updates einer Anwendung.
  2. Barrierefreiheit muss als Lerninhalt in die Ausbildung generell, nicht nur in die Informatikausbildung, integriert werden.
  3. Der Aufbau von Know-how-Pools in Sachen barrierefreiheit ist nötig.
  4. Der Begriff Barrierefreiheit braucht ein neues, positives Image. Barrierefreiheit darf nicht nur als Last empfunden werden.
Ergänzendes Material:

Portraitfotos Anne-Marie Nebe und Karsten Warnke. Unterschrift Foto 1: Anne-Marie Nebe untersucht den idealen Entwicklungsprozess barrierefreier Anwendungen. Foto: privat. Unterschrift Foto 2: Karsten Warnke vermisst den politischen Willen für inklusive Arbeitsformen der digitalen Arbeitswelt. Foto: privat.

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2.5 Keine Digitalisierung ohne Barrierefreiheit: Forderungen anlässlich der Fachtagung Megatrend Digitalisierung

Unsere Forderungen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fachtagung "Megatrend Digitalisierung" des DVBS am 23. September 2016 haben die folgenden Forderungen verabschiedet:

  1. Die öffentliche Verwaltung muss die gesetzliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung ihrer digitalen Angebote einhalten. Wo eine solche Verpflichtung noch nicht besteht, muss sie geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Zieles ist ein wirksames Verbandsklagerecht auf allen staatlichen Ebenen einzuführen.
  2. Die Privatwirtschaft muss mit neuen Gesetzen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Dazu gehören auch hier ein wirksames Verbandsklagerecht sowie konsequente Haftungsregelungen.
  3. Öffentliche und private digitale Bildungsangebote - einschließlich abzulegender Prüfungen und zu erbringender Leistungsnachweise - müssen barrierefrei sein. Dazu gehört auch die barrierefreie Zugänglichkeit elektronisch publizierter Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ebenso wie die ungehinderte grenzüberschreitende Nutzung von für sehbehinderte und blinde Menschen adaptierter Literatur.
  4. Barrierefreiheit muss schon bei der Entwicklung digitaler Angebote durch geeignete Vorkehrungen hergestellt sowie bei deren Veränderungen berücksichtigt werden. Die dazu vorhandenen Standards sind einzuhalten und dürfen nicht verwässert werden.
  5. Informatiker, Softwareentwickler und Mediengestalter müssen für die Konzeption barrierefreier Produkte sowohl in der Ausbildung wie im Beruf kontinuierlich geschult werden. Dazu ist das Thema Barrierefreiheit in die entsprechenden Ausbildungspläne und Prüfungsordnungen aufzunehmen.
  6. Menschen mit Behinderungen müssen im Rahmen der Teilhabeforschung an der Entwicklung barrierefreier digitaler Produkte entscheidend mitwirken. Ihre Expertise als selbst Betroffene ist entsprechend zu fördern.

Begründung unserer Forderungen

Die möglichen Auswirkungen der kontinuierlich zunehmenden Digitalisierung aller Bereiche unserer Gesellschaft sind in den Medien vielfach diskutiert worden. Schon jetzt wird die sichere Beherrschung und selbstverständliche Nutzung digitaler Medien und Technologien in den Bereichen Bildung, Studium und Beruf unbedingt erwartet. Digitale Lernplattformen sind aus keinem Studiengang mehr wegzudenken und kommen im Unterricht an Schulen aller Art immer häufiger zum Einsatz. Internet, Social Media und viele andere digitale Technologien haben unsere Arbeitswelt derart durchdrungen, dass viele Berufsfelder ohne sie nicht mehr vorstellbar sind.

Allerdings werden die Belange blinder und sehbehinderter Menschen im Zusammenhang mit diesen rasanten Veränderungen bislang nur sehr ungenügend berücksichtigt. Medien- und Sozialwissenschaftler, aber auch die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft befassen sich kaum mit der Frage nach den Chancen und Risiken der Digitalisierung für Menschen mit Sehbeeinträchtigung, obwohl eine sachliche und kompetente Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex unbedingt erforderlich ist, damit Inklusion in unserer Gesellschaft gelingen kann.

Das zu ändern, ist Ziel dieses Forderungspapiers. Es soll die Möglichkeit bieten, im Kontext der Digitalisierung entstandene Teilhabeforderungen blinder und sehbehinderter Menschen in Studium und Beruf offen und sachlich zu diskutieren, weiter zu entwickeln und in die Öffentlichkeit zu tragen. Der DVBS will so dabei mitwirken, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Sehbeeinträchtigung im Kontext von E-Government, E-Learning und digitaler Arbeitswelt sicherzustellen, bevor in der Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien endgültig Fakten geschaffen werden.

Menschen mit Sehbeeinträchtigung können von der fortschreitenden Digitalisierung ungemein profitieren, doch die aktuellen Entwicklungen bergen auch große Risiken. Digitale Informationstechnologien können ihnen sowohl im Beruf als auch im Privatleben den Zugang zu benötigten Texten und Dokumenten sehr erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Das selbstständige Ausfüllen von behördlichen Formularen, die Verwaltung und Bearbeitung von Akten und Dokumenten aller Art sind durch die neuen Technologien für sie in greifbare Nähe gerückt. Würden alle insoweit vorhandenen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt, so könnte im beruflichen und privaten Kontext die Inklusion einen großen Schritt vorangebracht werden. Das ist jedoch in unserer Gesellschaft bisher nicht der Fall, nicht zuletzt deshalb, weil die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft den Aufwand und die Kosten inklusiver Digitalisierungskonzepte scheuen. Wenn sich daran etwas ändern soll, müssen Menschen mit Beeinträchtigungen selbst mit Nachdruck ihre Rechte einfordern und Staat und Gesellschaft immer wieder daran erinnern, dass gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ein Menschenrecht ist. Es gilt ferner, Wirtschaft und Politik darauf hinzuweisen, dass auf Grund des demographischen Wandels die Anzahl von Menschen mit Beeinträchtigungen zunehmen wird. Künftig werden immer mehr Senioren auf inklusive digitale Angebote angewiesen sein, um nicht im Alter vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen zu werden.

Der Schlüssel zur Verwirklichung aller Vorteile, die blinden und sehbehinderten Menschen aus der Digitalisierung erwachsen können, ist Barrierefreiheit in allen Bereichen der digitalen Welt. Zu ihrer Verwirklichung bleibt jedoch noch viel zu tun. Nicht einmal staatliche Behörden haben bisher ihre im Netz bereitgestellten Formulare und Dokumente konsequent barrierefrei gestaltet, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Überdies fehlt es in Deutschland an entsprechenden Regelungen für den Privatsektor. Daher fühlen sich Privatunternehmen noch weniger als staatliche Behörden angehalten, die in der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltenen Bestimmungen zur Barrierefreiheit umzusetzen und ihre digitalen Technologien und Angebote für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar zu machen.

Wenn nicht sehr bald von den Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft energischere Schritte als bisher zur Verwirklichung einer barrierefreien digitalen Welt unternommen werden, wird durch den technischen Fortschritt die jetzt vorhandene Benachteiligung blinder und sehbehinderter Menschen nicht behoben, sondern eher zunehmen. Gelingt es nicht, die Vision eines für blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt nutzbaren Internets und einer digitalen Arbeitswelt ohne technische Barrieren praktisch umzusetzen, so werden sie zwangsläufig von der Weiterentwicklung der modernen Arbeitswelt abgekoppelt und damit aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Im Folgenden werden wir unverzichtbare Forderungen benennen, die für die künftige gleichberechtigte Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen am digitalen Wandel unserer Gesellschaft erfüllt werden müssen.

Erläuterung unserer Forderungen

  1. Die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von digital bereitgestellten behördlichen Dokumenten ist für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Kontext von E-Government, E-Health und E-Justice unerlässlich. Wir fordern daher bei der digitalen Veröffentlichung behördlicher Formulare und Dokumente sowie bei der Einführung elektronischer Akten und der insgesamt genutzten Programmoberflächen die konsequente Umsetzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit bzw. die Einführung entsprechender Normen auf Landes- und Kommunalebene. Diese Forderung betrifft sowohl das Verhältnis Staat und Bürger / Bürgerinnen wie auch das Verhältnis des Staates als Arbeitgeber zu seinen blinden oder sehbehinderten Mitarbeiter/innen. Zur Verwirklichung von Barrierefreiheit gehört auch eine kontinuierliche staatliche Finanzierung entsprechender Aktivitäten, die sich nicht in der Bezuschussung ständig neu zu beantragender Projekte erschöpfen darf.
  2. Sowohl im Berufs- als auch im Privatleben sind wir immer häufiger darauf angewiesen, mit Privatunternehmen auf digitalem Wege in Kontakt zu treten und Geschäfte über das Internet abzuwickeln (E-Commerce, Homebanking). Menschen mit Behinderungen verlieren daher notwendig den Anschluss an die Gesellschaft, wenn die digitalen Angebote des Privatsektors für sie nicht voll zugänglich und nutzbar sind. Wir fordern daher den Gesetzgeber auf, auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit in der virtuellen Welt zu verpflichten und hierzu ein wirksames Verbandsklagerecht sowie effektive Haftungsregelungen zu schaffen.
  3. Lebenslanges Lernen wird heute immer wichtiger, um sich auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen zu sichern und am gesellschaftlichen Leben in vollem Umfang teilnehmen zu können. Bildung findet in der Schule, in der Ausbildung und im Studium, heute aber immer stärker auch in allen folgenden Lebensabschnitten statt. Die modernen Informationstechnologien haben auf das Lernen durch digitale Lernplattformen und andere E-Learning-Angebote enorme Auswirkungen. - Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist also nur möglich, wenn sie nicht von den neuen Lernformen ausgeschlossen werden. Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet die Universitäten, dafür zu sorgen, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und alle Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe nutzen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2). Wir fordern daher von den Hochschulen, ihre digitalen Angebote im Sinne des Hochschulrahmengesetzes zu gestalten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, barrierefreie Studienbedingungen zu gewährleisten. Darüber hinaus ist auch hier die Verpflichtung des Privatsektors zur Barrierefreiheit unbedingt erforderlich, da digitale Angebote in der Privatwirtschaft für die Aus- und Weiterbildung gleichfalls eine immer größere Rolle spielen. Dazu gehört es auch, den Zugang zu elektronisch publizierten Zeitungen, Zeitschriften und Büchern zu gewährleisten, auch grenzüberschreitend nach dem von der Bundesrepublik immer noch nicht ratifizierten Vertrag von Marrakesch.
  4. Damit digitale Produkte nicht nachträglich an die Anforderungen der Barrierefreiheit angepasst werden müssen, sind vorhandene Standards (z. B. die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, BITV 2.0, oder die Web Content Accessibility Guidelines 2.0, WCAG 2.0) schon bei der Planung und Entwicklung neuer Angebote ebenso zu berücksichtigen wie bei deren Überarbeitung. Insbesondere im öffentlichen Sektor, der ohnehin schon weitgehend gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet ist und daher auf die Einhaltung dieser Kriterien eingestellt sein sollte, muss das möglich sein. Aber auch hier gilt es, die Privatwirtschaft einzubinden.
  5. Eine fachliche Ausbildung von Informatikern und Softwareentwicklern, in der das Themenfeld Barrierefreiheit mit der notwendigen Ausführlichkeit behandelt wird, erleichtert die Annäherung an eine digitale Welt ohne technische Barrieren. In abgeschwächter Form gilt das auch für den allgemeinen Bildungssektor von Schule und Hochschule. Wir fordern daher, die Ausbildungspläne entsprechend zu ergänzen und das Thema Barrierefreiheit in den Bereichen Informatik und Softwareentwicklung auch in die Prüfungsordnungen aufzunehmen.
  6. Weiter sind kontinuierlich arbeitende Expertengremien zum Thema Barrierefreiheit in der digitalen Welt einzurichten bzw. zu fördern. Dazu ist die Teilhabeforschung unter Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet zu stärken. Wir fordern daher optimale Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betroffene, um ihnen die kompetente Mitwirkung an der Entwicklung barrierefreier digitaler Angebote zu ermöglichen.

Wir ermutigen blinde und sehbehinderte Menschen, sich diese Forderungen zu eigen zu machen und sich für ihre Realisierung einzusetzen. Der DVBS wird diese Bemühungen, soweit irgend möglich, tatkräftig unterstützen.

Marburg, den 23. September 2016

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS e.V.)

Frauenbergstraße 8

Post: 35039 Marburg

Tel: 06421 94888-0

Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Web: www.dvbs-online.de

Ergänzendes Material:

Foto. Bildunterschrift: Sechs Forderungen wurden vom Abschlussplenum verabschiedet. Auf dem Podium dabei, von links nach rechts: Michael Große-Drenkpohl (Moderator Workshop 5), Anne-Marie Nebe (Impulse Workshop 5), Carolin Wahl-Knoop (Moderatorin Workshop 4), Ursula Weber (Impulse Workshop 4), Alexander von Boehmer (Moderator Workshop 3), Birgit Stolz (DVBS-Geschäftsstelle, Assistentin), Michael Herbst (Moderator des Plenums), Karsten Warnke (Impulse Workshop 5), Dr. Maike Gattermann-Kasper (Moderatorin Workshop 1), Stephan Engelhardt (Workshop 2), Dr. Heinz Willi Bach (Moderator Workshop 2) Foto: DVBS. Beschreibung: 11 Frauen und Männer sitzen auf Stühlen. Sie hören zu.

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3 Barrierefreiheit in der IT für die Zukunft denken - Erfahrungen aus den letzten Jahren

Von Uwe Boysen

Schon seit langem beschäftigt sich der DVBS mit Fragen barrierefreier Informationstechnik. Sehr früh war nämlich klar, dass die damit angestoßenen Entwicklungen für blinde und sehbehinderte Menschen sehr viele Vorteile haben können, aber auch erhebliche Exklusionsrisiken bergen.

Mit verschiedenen wesentlich vom DVBS initiierten Projekten konnten wir in den letzten 15 Jahren zeigen, dass Barrierefreiheit in Verwaltung und Wirtschaft machbar ist, sofern

  • die Leitungsebene, aber auch alle Beteiligten, für das Thema sensibilisiert sind,
  • von Anfang an (d. h. bei jedem neuen Projekt) auf digitale Barrierefreiheit geachtet wird und
  • dazu durchaus vorhandene und allgemein anerkannte Standards eingehalten werden.

Es ist hier nicht der Ort, die verschiedenen von uns in den letzten fünf Jahren zum Thema geführten Kämpfe im gesetzgeberischen Bereich näher darzustellen.[1] Einzelne Beispiele sollen jedoch zeigen, welche Folgen es haben würde (und zum Teil leider auch hat), wenn Barrierefreiheit für sehbeeinträchtigte Menschen in der Arbeitswelt wie im Verhältnis Bürger - Verwaltung oder im Privatleben vernachlässigt wird.

  1. Ein blinder Rechtsanwalt möchte in einem Verwaltungsverfahren ein elektronisches Dokument einreichen. Da der von der Verwaltung bisher eröffnete Zugang über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht barrierefrei ist, ist dies für ihn nicht möglich. Außerdem kann er das elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, weil das hierfür erforderliche Verfahren ebenfalls nicht barrierefrei ist.
  2. Ein hochgradig sehbehinderter Journalist möchte in Verwaltungsverfahren zukünftig nur noch elektronisch mit der Behörde kommunizieren. Da der von der Verwaltung hierfür eröffnete elektronische Zugang über eine De-Mail-Adresse nicht barrierefrei ist, bleibt ihm der elektronische Zugang verwehrt.
  3. Eine blinde Lehrerin möchte ihre Verwaltungsangelegenheiten von zu Hause aus ohne Assistenz erledigen. Immer wieder erhält sie jedoch von verschiedenen Behörden elektronische Dokumente, die nicht barrierefrei sind. Auf ihr Verlangen werden ihr die elektronischen Dokumente zwar regelmäßig ein paar Tage später zusätzlich in einer für sie wahrnehmbaren Form zugesandt. Der Lauf von Fristen und die Wirksamkeit von Zustellungen bleiben hiervon jedoch unberührt. Außerdem kann sie ihre Angelegenheiten nie in einem Stück erledigen.
  4. Ein blinder Verwaltungsbeamter möchte die an seinem Arbeitsplatz bei der Behörde in elektronischer Form eingegangen Anträge und Anfragen bearbeiten. Da das Aktenverwaltungsprogramm und die elektronischen Dokumente nicht barrierefrei sind, kann er deren Inhalt weder über eine Braillezeile noch über eine Sprachausgabe wiedergeben. Weil Papierdokumente beim Einscannen nur als Bild erfasst wurden, ist deren Inhalt für ihn ebenfalls nicht zugänglich. Ohne Texterkennung (OCR) sind auch Suchfunktionen in den elektronischen Dokumenten nicht möglich.
  5. Eine blinde Rechtsanwältin möchte nach Einführung der elektronischen Akte in einem Verwaltungsverfahren Akteneinsicht nehmen. Weil das Aktenverwaltungsprogramm und die elektronischen Dokumente nicht barrierefrei sind, ist ihr eine Einsichtnahme in die Akten unmöglich. Auch die bei einer anderen Behörde angeforderten elektronischen Nachweise sind darin nicht barrierefrei zugänglich.
  6. Ein blinder Bibliothekar möchte die von einer Behörde auf deren Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare am eigenen PC ausfüllen. Da der hierfür erforderliche elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes nicht barrierefrei ist, bleibt ihm eine elektronische Erledigung seiner Angelegenheit versagt. Sein hochgradig sehbehinderter Nachbar möchte der Krankenkasse ein elektronisches Formular übermitteln. Da die elektronische Gesundheitskarte (vgl. § 36a Abs. 2 Satz 6 SGB I) ebenfalls nicht barrierefrei ist, kann er auch mit seiner Krankenkasse nicht elektronisch kommunizieren.
  7. Ein hochgradig sehbehinderter Logopäde möchte die in einem elektronischen Verwaltungsverfahren anfallenden Gebühren elektronisch begleichen. Das von der Behörde hierfür verwendete und im Geschäftsverkehr übliche elektronische Zahlungsverfahren ist bisher nicht barrierefrei. Damit bleibt ihm die elektronische Abwicklung seiner Angelegenheiten verwehrt.
  8. Eine blinde Hochschulabsolventin möchte sich mittels der neu eingerichteten Verwaltungs-App über die Aufgaben und die Erreichbarkeit verschiedener Behörden informieren. Mangels Barrierefreiheit der App ist ihr der Zugang nicht möglich.
  9. Ein hochgradig sehbehinderter Privatmann möchte den über das Internet getätigten Kauf einer Waschmaschine widerrufen. Das Widerrufsformular ist jedoch nicht barrierefrei, so dass er auf sehende Hilfe angewiesen bleibt.
  10. Die blinde Mitarbeiterin eines größeren Betriebes kann die dort eingeführte elektronische Zeiterfassung mangels Barrierefreiheit nicht bedienen. Sie bleibt insoweit auf sehende Hilfe angewiesen - ein Zustand, der grundsätzlich mit der UN-Behindertenrechtskonvention unvereinbar ist.

In verschiedenen gesetzlichen Vorschriften wird in einer Reihe dieser Beispiele zwar inzwischen auch digitale Barrierefreiheit verlangt. Doch hinkt die tatsächliche Entwicklung den gesetzlichen Anordnungen noch vielfach deutlich hinterher. Ohne intensiven Einsatz der Selbsthilfe wird sich das auch zukünftig nur zu langsam ändern. Gerade deshalb ist und bleibt es wichtig, die rasante Technikentwicklung ständig aufmerksam zu verfolgen und die gesamte Thematik auf politischer, juristischer und technischer Ebene weiter zu bearbeiten. Nach dem Selbstverständnis des DVBS gehört diese Thema deshalb auf lange Sicht zu seinen Kernanliegen. Um hier auf Dauer erfolgreich zu sein, ist die Selbsthilfe allerdings auch dringend auf die Förderung durch staatliche Stellen wie durch die Zivilgesellschaft angewiesen.

Zum Autor:

Uwe Boysen war Vorsitzender Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen und Erster Vorsitzender des DVBS. Als 2011 die Gesetzentwürfe zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz (E-Justice) und zur Forcierung der elektronischen Verwaltung (E-Government) zur Diskussion standen, setzte er sich mit anderen Mistreitern vehement dafür ein, dass das Thema Barrierefreiheit berücksichtigt wird.

[1] Siehe zum E-Justice- und E-Government-Gesetz des Bundes Boysen, Uwe: "Von der Mühsal, einen Gesetzentwurf zu ändern". In: Marburger Schriftenreihe zur Rehabilitation Blinder und Sehbehinderter, Bd. 18 (Blinde und Sehbehinderten in juristischen Berufen IV), Marburg, 2013, S. 116 - 134.

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4 Barrierefreiheit auf Amerikanisch: Ein Reisebericht

Von Prof. Dr. Klaus Miesenberger

Seit fast 30 Jahren beschäftige ich mich mit Web- und Software Accessibility. Eingebunden in eine Serviceeinrichtung für Studierende mit Behinderungen betreibe ich Forschung und Lehre in der Informatik und erlebe, wie Barrierefreiheit Menschen Perspektiven öffnet, Chancen ergreifen und Zukunft selbständig in die Hand nehmen lässt. Schon bevor die UN-Konvention in aller Munde war, vertrat ich Barrierefreiheit als Grund- und Menschenrecht in der Informationsgesellschaft und so präsentiere ich es meinen Studierenden.

Der Fortschritt kann sich sehen lassen: Heute weiß man um die Vorteile von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und für viele mehr. Gesellschaft und Sozialsystem profitieren von mehr Selbständigkeit und Unabhängigkeit. In einer alternden Gesellschaft öffnen barrierefreie Produkte neue Marktchancen und sind Voraussetzung, um hochqualifizierte Mitarbeitende trotz Beeinträchtigung (im Alter) im Betrieb halten zu können. Barrierefreiheit ist kein soziales Almosen, sondern Recht und ein ökonomisches Muss.

Dem folgend stehen politische Willensäußerungen an der Tagesordnung und gesetzliche Regelungen sind implementiert: Auf der internationalen Ebene (z.B. UN-Konvention, EU Web-Accessibility-Directive), bundesweit (z.B. Barrierefreie Informationstechnikverordnung, BITV) bis hin zu regionalen Regelungen.

Nur: Wo bleibt die Umsetzung? Es gibt positive Beispiele, aber in Anbetracht des Tempos der Digitalisierung und des Wandels hin zur Informationsgesellschaft wird die Kluft zwischen Chancen und Realität größer. Barrierefreiheit ist noch sehr hypothetisch. Es gibt noch keine Kultur und keinen Markt für Barrierefreiheit. Aber wir sind optimistisch in Anbetracht des Erreichten in den letzten 30 Jahren. Und man kann optimistisch sein, dass ein Paradigmenwechsel bevorsteht.

Mit diesem Verständnis breche ich auf in die schöne neue Welt. Meine Universität hat mir ein Sabbatical genehmigt. Ich habe Einladungen im Gepäck an Universitäten, wo barrierefreie Informationstechnologie ein zentrales Forschungsthema ist: Boston, Princeton, Colorado Springs, San Diego, Los Angeles, New York und noch einige andere. Man ist willkommen bei Freunden und Kollegen, mit denen man schon gemeinsam geforscht und Ziele verfolgt hat. Man erntet fast so was wie Bewunderung, sind wir doch noch immer die einzige Universität, wo Barrierefreiheit ein Pflichtfach für alle InformatikerInnen ist.

Einer Einladung schenkte ich zuerst weniger Bedeutung: zwei ehemalige Doktoranden laden mich ein, in ihrer "Accessibility Company" mitzuarbeiten. Richtig: Barrierefreiheit ist in den USA am IT-Markt angekommen. Das wusste ich bereits aus Gesprächen, Veröffentlichungen und Medien. Doch die Dimension überrascht mich dann doch: Ich komme zum Jahrestreffen von über 250 Mitarbeitenden - richtig: 250! Und ich erfahre, dass es zumindest zwei weitere Firmen in dieser Dimension gibt. Alle sind auf der Suche nach Personal. Die Auftragsbücher sind voll, aber Accessibility-ExpertInnen schwer zu finden. Daher kommen die Mitarbeitenden aus aller Frauen und Herren Länder, vor allem auch Europa. Ich treffe ehemalige Studierende und ehemalige sehbehinderte und blinde Teilnehmende an ICCs (Computer Camps), das wir 2016 mit dem DVBS in Dresden organisiert haben. Sie arbeiten meist von zu Hause aus. Im Web-Zeitalter ist das selbstverständlich.

Aber wo kommt das Geld her? Wer zahlt für Barrierefreiheit? Sind es öffentliche Förderungen? Nein, kein Cent. Wenn Kooperation mit dem öffentlichen Sektor, dann sind es Verträge für Evaluierung, Design, Entwicklung oder Consulting. Der öffentliche Sektor macht weniger als 10 Prozent des Umsatzes aus. Der Rest kommt aus Aufträgen von Firmen und NGOs. "Accessibility is a growing business!" Ich darf einen Blick in die KundInnenliste werfen: die Großen der IT-Industrie, Handel, Gewerbe, Transport etc. Keine Branche, die nicht vertreten wäre. Sie alle wollen und müssen barrierefrei werden.

Warum dieser Boom? Natürlich stehen Gesetze dahinter: Americans with Disabilities Act (ADA), Section 508 des Rehabilitation Act und viele regionale Gesetze. Solche Gesetze haben wir doch auch? Aber die Umsetzung funktioniert hier anders, wie ich bei meinem ersten Auftrag, bei dem ich mitarbeite, erleben darf. Es ist eine der größten Banken in den USA. Den Namen darf ich nicht nennen, was aber keine Rolle spielt, denn die Situation ist bei allen ähnlich. Die Bank ist im Januar 2016 zu einer Strafe von 16 Millionen US-Dollar verurteilt worden, weil die Webseite, das E-Banking und einige andere Applikationen nicht barrierefrei sind. Ich frage nochmals. Tatsächlich: 16 Millionen US-Dollar. Und eine Frist für die Reparatur mit 15.5.2016 wurde vorgegeben, ansonsten wird eine Strafe von 165.000 US-Dollar fällig - pro Tag!

Auch wir haben Gesetze, aber Barrierefreiheit ist in den USA als Grundrecht verankert und wird auf Punkt und Komma eingehalten. Keine langwierigen Schlichtungen bzw. Verfahren für Betroffene. Die öffentlichen Autoritäten müssen von Amts wegen aktiv werden. Es gibt keine Diskussionen, ob eine Strafe wirtschaftlich angemessen ist und wie viele tatsächlich geschädigt sind. Das Gericht errechnet das Diskriminierungspotenzial auf Basis statistischer Daten und wirtschaftlicher Kennzahlen. Grundrecht ist und bleibt Grundrecht.

Ich bin willkommen in der Firma, denn man ist mit Aufträgen voll. Ein Team wird gebildet. Nicht nur "Subject Matter Experts" für alle möglichen technischen Bereiche von Web-Systemen (Formulare, Login, dynamischer Content, Tabellen, Java, Ajax etc.), sondern auch "Account- und Business Development Manager", die die Bank unterstützen in der Entwicklung von Managementstrukturen, "Customer-Relationship", "Business Development" und Marketing in Richtung neuer Zielgruppen. Es gibt sogar eine Weiterbildungsabteilung, für die ich Kurse entwickeln werde, und die von den Firmen eingekauft werden. Man erlebt gleich, es geht um weit mehr als kurzfristige Reparatur, sondern um die Entwicklung einer Accessibility-Kultur, um das Potenzial des Marktes (20 Prozent und mehr) zu nutzen. Das unterrichte und predige ich seit Jahren. Hier wird es gemacht!

Wir arbeiten intensiv und hart. Man nennt mich zwar Experte mit viel Erfahrung, aber in einem wirtschaftlichen Kontext mit Druck und der Anforderung, zu einem Zeitpunkt zu liefern, das ist neu für einen kleinen österreichischen Beamten. Wir kommen gut voran. Ich beschäftige mich vor allem mit neuen dynamischen Elementen, die mittels ARIA (Accessible Rich Internet Applications) barrierefrei gemacht werden: Kalender und Datumsauswahl, Bilder- und Werbe-Karussell, Captchas, Aktienkursanzeigen, etc. Wir schaffen es bis Mitte April, dass alle Anforderungen erfüllt werden. Die Bank ist zufrieden. Mehr noch: sie sehen Barrierefreiheit nicht mehr als unnötige Last, sondern als ein Muss, um KundInnen, vor allem ältere Menschen, erreichen zu können. Sie etablieren einen internen Fond über 16M$ für die Umsetzung der Barrierefreiheitskultur: Weiterbildung, "Corporate Social Responsibility" (CSR; Gesellschaftliche Mitverantwortung), Marketing, Compliance Management. Wir erhalten einen 5-Jahres-Consulting Vertrag.

Was für ein Erlebnis: Mit Accessibility kann man Geld verdienen. Für jene, die darin investieren, lohnt es sich! Und vor allem: Es ist nicht die "Gesetzeskeule", die wirkt. Sobald Barrierefreiheit startet, erfahren alle die Vorteile und sie wird Teil der Kultur.

Dazwischen habe ich meine Universitätsbesuche nicht vernachlässigt und bin auch ständig in Kontakt mit meinem Institut und den Studierenden in Linz. Wir bereiten unsere Konferenz (www.icchp.org) und das ICC (www.icc-camp.info) mit dem DVBS vor. Man ist immer im Geschäft hier, auch das muss man einmal erlebt haben. Man erlebt, warum vieles schneller geht. Ich bin dabei bei der Gründung der Initiative "TeachAccess" (www.teachaccess.com). Große Firmen fordern, dass Accessibility Teil der Curricula wird und mittelfristig Teil des Akkreditierungsprozesses für öffentlich finanzierte Universitäten. Die Firmen brauchen ExpertInnen, um den gesetzlichen Anforderungen entsprechen zu können. Man kann auch hier davon ausgehen, dass dies prompt umgesetzt wird. So sind wir bald nicht mehr die einzige Universität mit Barrierefreiheit als Pflichtfach. Schade, aber gut so. Und die erste bleiben wir ja allemal.

Der nächste Auftrag steht an. Siehe da, eine europäische Airline fragt an wegen eines neuen Gesetzes: Air Carrier Accessibility Act (ACAA). Kurz gesagt, müssen alle Airlines 2017 barrierefrei sein (Online-Buchung, Sitzplatzreservierung, Stornierung, Ticket-Automaten etc.), weil ansonsten die Landegenehmigung entzogen wird. Klingt krass, aber darüber wird nicht diskutiert. Es ist ein Grundrecht. Ich muss vor Ende des Projekts aussteigen, weil mein Sabbatical zu Ende geht. So bleibt die Hoffnung, dass die europäischen Airlines dies auch in Europa nachfragen und "Business" entsteht.

Schmeichelnde und verführerische Angebote gäbe es, um hier zu bleiben, sowohl an Unis als auch in der Wirtschaft. Ich bewundere die Umsetzung von Barrierefreiheit. Aber man sieht auch den enormen Druck, die vielen, die es nicht mehr schaffen und in kein soziales Netz fallen können. Halte ich das aus? Und vielen nutzt Barrierefreiheit nicht, weil sie gar kein Konto und kein Reisebudget haben, geschweige denn die Geräte und die Ausbildung, um all das zu nutzen.

Was ich mitnehme: Wir brauchen mehr Druck. Es wird länger dauern, aber auch bei uns wird Barrierefreiheit kommen. Die neue Web-Accessibility-Directive der EU ist noch nicht der ADA oder Section 508, aber auch hier ist das Ziel klar. Was wir aber nicht verlieren dürfen, ist soziale Wärme, Solidarität und Bildung, damit dann auch alle die barrierefreien Systeme nutzen können. Es sind eben nicht nur technische, sondern auch soziale und ökonomische Barrieren, die Behinderung ausmachen. Es hat eben alles mehrere Seiten und viele Überraschungen, wie ich im Präsidentschaftswahlkampf hautnah miterleben darf. Und auch der neue wird Accessibility, so wie hoffentlich vieles, nicht wieder ganz rückgängig machen können.

Zum Autor

Prof. Dr. Klaus Miesenberger ist stellvertretender Vorstand des Instituts Integriert Studieren an der Johannes Kepler Universität in Linz. Das Institut unterstützt Studierende mit Behinderungen. Als Teil des Fachbereiches Informatik lehrt und forscht Prof. Miesenberger in den Bereichen barrierefreie Web- und Softwareentwicklung, Mensch-Maschine Kommunikation und Assistierende Technologien. Weiterhin ist er Initiator und Vorsitzender des International Camp on Communication and Computers (ICC), das seit 1993 Jugendliche mit Behinderungen in jährlichen Camps auf neue Technologien und das Studium vorbereitet.

Ergänzendes Material:

Foto 1, Bildunterschrift: Die Freiheitsstatue in New York - Symbol der Hoffnung. Foto: pixabay.com. Beschreibung: Blick vom Wasser aus auf "Liberty Island" mit der Freiheitsstatue. Am Fuß der Anlage, dem Wasser zugewandt, befinden sich Menschen. Der Himmel ist blau, die Freiheitsstatue erscheint ebenfalls bläulich. Sie steht auf einem massiven Sockel, streckt mit der rechten Hand die vergoldete Fackel in die Höhe.

Foto 2, Unterschrift: Prof. Dr. Klaus Miesenberger lehrt am "Institut Integriert Studieren" der Johannes Kepler Universität in Linz. Foto: privat. Beschreibung: Das Portraitfoto zeigt Prof. Miesenberger im Viertelprofil. Er hält in der rechten Hand ein Mikrofon und den linken Arm gestikulierend erhoben. Er trägt ein dunkles Jackett und einen karierten Schal. Seine dunklen Haare sind sehr kurz geschnitten, er trägt eine Brille. Im Hintergrund ist andeutungsweise eine Präsentation erkennbar.

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5 Inklusion mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln: Auswirkung der Digitalisierung auf die Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderung

Von Michael Große-Drenkpohl

Die Digitalisierung der Arbeitswelt bietet für alle Menschen Chancen und Risiken - damit für Menschen mit Behinderungen nicht nur Risiken bestehen, sind bestimmte Voraussetzungen zu schaffen. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken (IKT) sind Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf bei der Informationsaufnahme (Menschen mit Sehbehinderungen) und Kommunikation (Menschen mit Hörbehinderung) besonders betroffen. Die Auswirkungen von Barrieren hängen von der Stärke der individuellen Einschränkung, der Kompetenz im Umgang mit assistiver Technik und der Implementierung im gesamten Arbeitsprozess ab.

Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Sinnesbehinderungen

Aus fachdienstlicher Sicht verbessern sich die Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Sehbehinderung durch die Digitalisierung nicht - Fachanwendungen sind nicht barrierefrei nutzbar. Wie geht es dann weiter? Assistive Technologien wie z.B. Bildschirmleseprogramme (Screenreader) werden so umprogrammiert, dass betroffene Menschen über Umwege die erforderlichen Informationen bekommen. Dieses Verfahren ist aus der Not geboren, teuer, nicht nachhaltig und stellt häufig nur den Zugang für bestimmte Arbeitsabläufe sicher. Jedes Update, jede Änderung im Ablauf und jede neu hinzugekommene Maske erfordert das Nachentwickeln der Anpassung mit allen verbundenen Kosten und Ausfallzeiten. Die technischen Zusammenhänge sind komplex und nicht leicht zu vermitteln. So kann z.B. eine Software selber zugänglich sein, die technische Implementierung aber den Zugang für assistive Technologien verbauen (Anwendungs- und Terminalserver etc.).

Entscheidend für eine gute Einbindung in die Arbeitsprozesse ist nicht nur die Barrierefreiheit - diese ist zunächst die elementare Voraussetzung für den Zugang zu Informationen. Genauso wichtig ist die Gebrauchstauglichkeit der Anwendung in Kombination mit assistiven Technologien. So sind z.B. Kurztastenbefehle für die schnelle Interaktion entscheidend. Der Zugang zu visuellen Informationen über das Auge mit Lupensoftware, synthetische Sprachausgabe oder taktile Hilfen (Braillezeile) ist für Menschen mit Sehbehinderung immer eine zusätzliche Leistung - ein Hilfsmittel ersetzt eben nicht das volle Sehvermögen. Damit mit guten Kompensationsstrategien effizient gearbeitet werden kann, sind daher weitere Maßnahmen erforderlich. Dies sind keine neuen Erkenntnisse: Schon vor ca. 30 Jahren waren es häufig Menschen mit einer Sehbehinderung oder Erblindung, die mit geeigneter Computertechnik kompetent und effektiv arbeiten konnten. Der breite Einsatz von Computertechnik an Arbeitsplätzen, sei es im Büro oder mobil, die Vernetzung sowie die Einführung neuer Prozesse sorgen jedoch für eine erhebliche Verdichtung der Informationsmengen, kurze Reaktionszeiten und eine große Komplexität und Vielfalt installierter Systeme im IKT-Bereich. Schon bei der Ausschreibung von Softwareprojekten müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit möglichst exakt beschrieben werden. Es reicht z.B. nicht aus, einfach eine "barrierefreie" Software zu bestellen - ohne genauere Definition können Menschen mit spezifischen Behinderungen ausgeschlossen werden.

Ein Beispiel:

Dokumentenmanagementsysteme (DMS) ermöglichen die Verknüpfung von Fachanwendungen mit den dazugehörigen Dokumenten - diese werden i.d.R. eingescannt und Vorgängen zugeordnet. Für Menschen mit Einschränkungen in der Mobilität eine wesentliche Hilfe - es entfällt das Aktenhandling, alle Informationen sind direkt am Arbeitsplatz verfügbar. Das Einrichten von Tele- oder Heimarbeitsplätzen ist dadurch problemlos möglich.

Für Menschen mit Sehbehinderung ist es dagegen komplexer, der Zugang zu schriftlichen Informationen über Bildschirmlesegeräte war vor der Einführung von DMS-Lösungen ein gut funktionierender Weg. Mit der digitalen Darstellung der Dokumente auf einem Bildschirm kann sich bei kleineren Vergrößerungen der Zugang vereinfachen, abhängig von der Qualität der technischen Umsetzung. Bei einem stärkeren Vergrößerungsbedarf erschwert sich der Zugang, da die digital dargestellten Dokumente nicht mehr in der gewohnten Qualität und Geschwindigkeit zugänglich sind. Wenn dann noch der gesamte Zugang durch eine virtualisierte Darstellung (Anwendungsserver) gelöst wird, sind die Arbeitsplätze häufig für Menschen mit einer wesentlichen Sehbehinderung nicht mehr geeignet.

Für blinde Menschen verändert sich zunächst einmal nicht viel: Gedruckte und handschriftliche Unterlagen sind per se nicht direkt zugänglich. Das Einscannen und die Darstellung des digitalisierten Bildes eines Dokumentes verändern zunächst einmal nichts in Bezug auf die Zugänglichkeit. Der Einsatz von OCR-Anwendungen (optische Zeichenerkennung) und die Zuordnung von Dokumenten zu Vorgängen in Fachanwendungen kann eine Hilfe darstellen, kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor. So ist z.B. die automatisierte Schrifterkennung nicht verlässlich sicher und braucht bei Ungereimtheiten immer noch die Kontrolle durch sehende Kräfte. Die Konsequenz an vielen Arbeitsplätzen ist ein steigender Assistenzbedarf, nicht nur für den Zugang zu Dokumenten, sondern auch für Anwendungen selber.

Konsequenzen in der Praxis:

Ein weiteres Beispiel:

Nach der abgeschlossenen Ausbildung einer Verwaltungsfachkraft wird der zukünftige Einsatz nicht durch das fachliche Können der blinden Mitarbeiterin, sondern durch die am wenigsten mit Barrieren belastete Software (Bereich Bildung und Teilhabe, Zugang mit Screenreader-Skripten und Anpassung) bestimmt.

Die Herstellung der Barrierefreiheit von Softwareprodukten ist bei frühzeitiger Planung sowie klaren Vorgaben bei der Beschaffung möglich und mit dem geringsten Aufwand verbunden. Nach Schätzung eines Mitarbeiters des Software-Unternehmens SAP ist am Beispiel der Entwicklung einer CRM-Software (Kunden-Management) mit etwa fünf Prozent höheren Herstellungskosten zu rechnen, wenn ein Programm von vornherein barrierefrei konzipiert wird. Grundsätzlich gilt, dass die Planung der Zugänglichkeit von Soft- und Hardware von Anfang an mitgedacht und umgesetzt werden muss. Schon die Auswahl der Betriebssysteme, Programmierwerkzeuge und technischen Plattformen stellt entscheidende Weichen. Die nachträgliche Herstellung des Zugangs ist ineffektiv, teuer, unzuverlässig, einschränkend, nicht nachhaltig und die letzte aller Möglichkeiten - leider aber immer noch der Standard in den Arbeitsprozessen. Im Extremfall gefährdet der nicht vorhandene oder ineffektive Zugang zu den digitalen Arbeitsprozessen den Arbeitsplatz.

Das Mitdenken eines Zugangs für alle Menschen ist grundsätzlich keine technische Hürde. Als positives Beispiel ist die Firma Apple zu nennen, die ihre Produkte (Smartphone, Tablets, Notebooks, Desktop-Computer und weitere Geräte wie Uhren und TV-Adapter) von Beginn an mit assistiven Technologien wie Screenreadern ausstattet und den Anschluss weiterer assistiver Technologien wie z.B. geeigneter Braille-Zeilen unproblematisch ermöglicht. Ein solches "Design für alle" sollte üblich werden, bildet bisher aber noch die Ausnahme.

Menschen mit Hörbehinderungen - Beispiel - Assistive Technologien - Hörimplantate

Für viele Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Hörbehinderung oder ohne Hörvermögen können ein Cochlea-Implantat (CI) oder Weitere (z.B. Mittelohrimplantate) eine wesentliche Hilfe darstellen. Viele Faktoren müssen aber erfüllt sein, um eine gute Teilhabe sicher zu stellen. Im Arbeitsumfeld muss u.a. klar sein, dass ein Implantat nicht dafür sorgt, den Hörverlust vollständig auszugleichen - für viele betroffene Menschen ist z.B. das Mundbild des Gesprächspartners, eine störungsfreie akustische Umgebung und der Einsatz weiterer Hilfe in Besprechungen (z.B. Mikrofonanlagen) wichtig. In diesem Zusammenhang ist für eine funktionierende Kommunikation nicht nur der betroffene Mensch, sondern auch das Umfeld mit einzubeziehen. Gleichwohl bieten neue technische Produkte wie Smartphones, mit Hilfe einer gut funktionierenden visuellen Kommunikation die Verständigung über Gebärdensprache. Der Einsatz einer Spracherkennung (Umsetzung der gesprochenen Sprache in Text) kann im Einzelfall die Teilhabe im Arbeitsleben unterstützen und verbessern.

Arbeitsmarktchancen von Menschen mit anderen Behinderungen

Auch für Menschen mit Körperbehinderungen ist es wichtig, dass das Zwei-Wege-Prinzip umgesetzt wird, indem z.B. neben der Bedienung mit der Maus alternativ auch über die Tastatur die Programme zu bedienen sind. Im Rahmen der Anpassung elektronischer Hilfsmittel können spezifische Hilfsmittel wie Einhandtastaturen, Spracherkenner, Augensteuerungen etc. erforderlich sein, die auf individuelle Bedienungsbeeinträchtigungen eingestellt werden - auch diese Hilfsmittel erfordern barrierefreie Zugänge zur Hard- und Software.

Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen kann zwar durch ein Home-Office eine Entlastung von Fahrten zur Arbeitsstätte ermöglicht werden, aber auch um den Preis eines sozialen Ausschlusses von formeller (Arbeitsbesprechung) und informeller (Kontakt mit Kollegen) Kommunikation.

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen sind darauf angewiesen, dass eingesetzte Arbeitsmittel nicht zusätzliche, vermeidbare Belastungen erzeugen. Erfüllte Grundanforderungen der Software-Ergonomie wie Aufgabenangemessenheit, Steuerbarkeit, Fehlertoleranz, Wahrnehmung und Verständnis (ISO 9241) reduzieren Belastungen und können mitentscheidend für Teilhabe am Arbeitsleben sein. Wenn Technik Arbeitsprozesse definiert, ist diese besonders im Rahmen von Belastungsanalysen zu bewerten.

Schulungen zur selbstverständlichen Nutzung bestehender Möglichkeiten

Der Umgang mit assistiven Technologien mit der damit verbundenen persönlichen Kompetenz sollte insbesondere bei Menschen mit Behinderung möglichst früh in einer geeigneten Form vermittelt werden. Die Implementierung sollte bereits in der Schule und beruflichen Ausbildung eingeübt werden, ist aber in den Pädagogik-Lehrplänen noch nicht enthalten. Die entsprechende Technik ist einsatzbereit, aber es bedarf noch umfassender Schulungen. In einem Modellprojekt in NRW wurde mit Förderung des LWL-Integrationsamts Westfalen der Einsatz von iPads mit Braille-Zeilen und der integrierten Zugangstechnik erprobt. Pädagoginnen mit Einschränkung im Sehvermögen sowie betroffene Schülerinnen und Schüler nahmen teil. Es wurde bereits im Grundschulbereich eine hohe Motivation der Schülerinnen und Schüler beim Einsatz der Arbeitsmittel und eine Steigerung der Hilfsmittelkompetenz festgestellt.

Weiterbildungsangebote im Arbeitsleben sind mit entscheidend für die Teilhabe am Arbeitsleben. Die Nutzung und der effektive Einsatz der unterstützenden Technologien sowie geeignete Angebote zur Verbesserung der Stellung im Erwerbsleben erfordern auch einen barrierefreien Zugang zu den unterschiedlichsten Fortbildungsangeboten, z.B. E-Learnings, Web Based Training (WBT), etc.

Fazit

Die Digitalisierung der Arbeitswelt bringt für alle Menschen Chancen und Risiken mit sich, aber wenn die Zugänglichkeit wesentlich eingeschränkt ist, überwiegen für viele Menschen mit Schwerbehinderung die Risiken. Die im SGB IX vorgesehene Anpassung des Arbeitsplatzes ist in allen Fällen einfacher, wenn die Barrieren in der (Arbeits-)Umgebung im Sinne eines "Design für alle" von vornherein abgesenkt würden. Assistive Technologien stehen zwar in vielen Bereichen zur Verfügung, sie können aber nur wirken, wenn sie (a) hinreichend unterstützt werden, (b) alle Schnittstellen im Arbeitsprozess beachtet werden und (c) durch weitere Rahmenbedingungen wie optimale Abläufe und Organisationsstrukturen im Hinblick auf den Zugang für Menschen mit Behinderungen eingebunden sind.

Entscheidend ist die Implementierung einer geeigneten Definition von Barrierefreiheit (in Bezug auf die technischen Herausforderungen - siehe WCAG 2.0, BITV, EN 301549, Normenreihe EN ISO 9241 und Weitere) am Anfang aller Entwicklungs-, Planungs- und Beschaffungsprozesse. Dies erfordert ein Verständnis für die durchaus komplexen und technisch anspruchsvollen Anforderungen sowie die selbstverständliche Bereitschaft, den inklusiven Ansatz in die Tat umzusetzen. Handhabbare und zielführende Regelungen z.B. bei der Beschaffung von Software, Unterstützung bei Ausschreibungsvorlagen etc. sind hilfreich und erforderlich. Die Sicherung der angestrebten Qualität der Zugänglichkeit erfordert ein belastbares und flexibles System, das auch dem Innovationstempo gewachsen ist. Dies erfordert auch eine professionelle Beratungs- und Unterstützungsinfrastruktur, um die Anforderungen durch die neuen Prozesse und Technologien praxisrelevant zu verankern.

Zum Autor:

Michael Große-Drenkpohl ist im Fachdienst für Menschen mit Sehbehinderung beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster tätig.

Ergänzendes Material:

Foto 1, Bildunterschrift: Arbeitsplätze und technische Hilfsmittel im Wandel: Ein Einkaufsroboter in Japan. Foto: pixabay.com. Beschreibung: Der Roboter hat ein rundliches Gesicht und schaut den Betrachtenden mit dunklen großen runden Augen an. Er hat einen kleinen gezeichneten Mund, eine kleine runde Nase ist leicht durch eine Ausbeulung angedeutet. Sein Gehäuse ist weiß, alle Konturen sind abgerundet. Auf seiner Brust trägt er einen Bildschirm.

Foto 2, Bildunterschrift: Michael Große-Drenkpohl. Foto: privat. Beschreibung: Michael Große-Drenkpohl hat weiße, lockige Harre und einen weiß-grau-melierten Oberlippenbart. Zu einem blauen Hemd, dessen oberster Kragenknopf geöffnet ist, trägt er ein dunkles Jackett. Er lächelt den Betrachtenden an.

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6 Megatrend Digitalisierung - eine Projektskizze

Von Klaus Winger und Uwe Boysen

Vorbemerkung

Die folgenden Überlegungen formulieren erste, noch sehr vorläufige Antworten auf die Frage, wie die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe das Thema barrierefreie Digitalisierung weiter behandeln kann. Dabei geht es zunächst um mögliche Zielvorgaben und Partizipationschancen sowie Überlegungen zu deren Umsetzung (2. - 3.). Anschließend werden einige exemplarische Vorschläge für denkbare Forschungsvorhaben gemacht, die natürlich im Regelfall nicht vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) selbst übernommen werden können, zu deren Verwirklichung er aber anregen kann (4.). Ein vorläufiges Fazit rundet den Beitrag ab (5.).

1. Ziele

Der Prozess der Digitalisierung beeinflusst bereits fast alle Bereiche der Gesellschaft. Die neuen technischen Möglichkeiten werden mit zunehmender Geschwindigkeit vertieft eingesetzt und erfassen nahezu alle Lebenssphären der Menschen mit oder ohne Behinderung. Im gegebenen Umfeld des globalisierten Kapitalismus und der sogenannten Verbetriebswirtschaftlichung vieler Lebensbereiche sind die Ziele und Wirkungen der Digitalisierung absehbar. Ihre technischen Folgen selbst sind jedoch in ihrer gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Gestaltung nicht von vornherein determiniert. Digitalisierung ist sowohl in Ihrer technischen Entwicklung und Ausgestaltung als auch im Hinblick auf ihren Einsatz in den ökonomischen, sozialen und ökologischen Feldern von Wirtschaft und Gesellschaft beeinflussbar. So würde etwa eine politisch erzwungene gesetzliche Verpflichtung der Entwickler und Hersteller von digitalen Anwendungen zu universal design und Barrierefreiheit viele Voraussetzungen für eine breite, demokratische Nutzbarkeit und Gestaltbarkeit digitaler Anwendungen bewirken.

Die Selbsthilfe sehbeeinträchtigter Menschen will verhindern, dass blinde und sehbehinderte Menschen in Ausbildung, Beruf, Weiterbildung, Familie, Freizeit und Kultur von der vollen Teilhabe am Prozess zunehmender Digitalisierung ausgeschlossen werden. Fachleute und fachlich interessierte Aktivisten der Selbsthilfe und ihnen nahestehende Fachleute ohne Behinderung sollen deshalb intensiv über die technischen Möglichkeiten und Perspektiven der Digitalisierung und wichtige sozioökonomische Anwendungs- und Gestaltungsfelder informiert werden. Darüber hinaus sollen sie sich mit alternativen Möglichkeiten der Digitalisierungsentwicklung vertraut machen. Die Ziele dieser Aktivitäten sind die Entwicklung konkreter Forderungen zur Sicherung der Teilhabe in den verschiedenen von der Digitalisierung betroffenen gesellschaftlichen Bereichen, ihre Verbreitung in der Öffentlichkeit und ihre Durchsetzung auf allen Ebenen der Politik, von der Kommune bis zur EU.

2. Umsetzung

Das Schwerpunktthema "Digitalisierung und Teilhabe" (Arbeitstitel) soll den DVBS über mehrere Jahre begleiten. Damit werden für die Vereinsarbeit die Impulse aufgenommen, die von der Fachtagung "Megatrend Digitalisierung" des DVBS am 23. September 2016 ausgegangen sind.

Das Schwerpunktthema soll in möglichst vielen seiner teilhaberelevanten Aspekte in unterschiedlichen Formen bearbeitet werden. Das geschieht arbeitsteilig und gemeinsam innerhalb eines mehrjährigen, von einer Lenkungsgruppe gesteuerten Prozesses in Kooperation mit dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) und anderen interessierten Verbänden der Selbsthilfe sehbeeinträchtigter Menschen. Die Erarbeitung von Informationen und Positionen zum Schwerpunktthema erfolgt inklusiv. Sehende, den Zielen der Selbsthilfe nahestehende Fachleute werden einbezogen.

2.1 Struktur des Erarbeitungsprozesses

Im Erarbeitungsprozess werden verschiedene Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Intensitäten aktiv sein. Im DVBS und im DBSV existieren zu einzelnen Aspekten des Digitalen Wandels und der spezifischen Betroffenheit sehbeeinträchtigter Menschen sehr unterschiedliche Wissensstände und Perspektiven. Manche relevanten Teilhabeaspekte sind durch Vorarbeiten und Fachkompetenz bereits heute gut abgedeckt. Andere Bereiche sind noch gar nicht bearbeitet. Insofern ist sicherzustellen, dass auch nötiger fachlicher und Perspektivischer externer Input erfolgen kann. Weiter muss der kommunikative Austausch unter den am Schwerpunktthema arbeitenden Teams sichergestellt werden. Der Erarbeitungsprozess bedarf damit einer Lenkungsfunktion.

2.2 Im Einzelnen:

Aus einer "Vordenkergruppe" und benannten Vertretern des DVBS und des DBSV wird eine Lenkungsgruppe gebildet, die den Erarbeitungsprozess grob plant und im Ablauf steuert. Sie stellt die Kommunikation zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und mit der Lenkungsgruppe sicher. Das beinhaltet weiter die Planung und Durchführung gemeinsamer Tagungen zur Darstellung der erreichten Arbeitsstände untereinander und für die Öffentlichkeit sowie die Aufnahme wichtiger Inhalte durch Vorträge und Beiträge ausgewählter Fachleute. Die Lenkungsgruppe soll auch die Mitwirkung der Selbsthilfe-Fachleute an und in Teilhabeprozessen zum Themenspektrum Digitalisierung koordinieren.

Unter Nutzung bereits vorhandenen Expertenwissens werden einzelne Arbeitsgruppen zu relevanten Teilhabeaspekten der Digitalisierungsentwicklung gebildet, die zu jeweils einem Aspekt Wissen aufbauen sowie Teilhabeperspektiven und -forderungen entwickeln.

2.3 Für die Teilhabe sehbeeinträchtigter Menschen relevante Aspekte der Digitalisierungsentwicklung

Dies sind:

  • E-Government
  • E-Health
  • Ausbildung und Studium inkl. Prüfungen
  • Barrierefreie Softwareanwendungen
  • Haushalt und Wohnen
  • Berufstätigkeit und berufliche Weiterbildung
  • Weiterbildung und lebenslanges Lernen, Informationsbeschaffung
  • Vorschulische und schulische Bildung
  • Softwareentwicklung und Universal Design
  • Mobilität

3. Kosten und Finanzierung

a) Gelingt es, einen wie oben skizzierten oder ähnlichen mehrjährigen Erarbeitungsprozess zu initiieren, dann muss eine hauptamtliche Unterstützung der ehrenamtlichen Prozesslenkung sichergestellt werden. Weiter wären die Kosten für Reisen zu Workshoptreffen und für die Durchführung von Fachtagungen zu tragen. Hinzu kämen Aufwendungen für die Kommunikation der Arbeitsergebnisse (Website, Flyer, Präsentationen).

b) Die neuen durch das novellierte BGG gegebenen Fördermöglichkeiten der politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen eröffnen dazu Möglichkeiten. Auch das beim DVBS laufende Projekt Ehrenamtsakademie kann zumindest für die Finanzierung der Workshoparbeit genutzt werden.

4. Mögliche Forschungsvorhaben

Im Anschluss an eine Stellungnahme von DVBS und DBSV mit Vorschlägen zum nationalen Aktionsplan 2.0 aus dem Jahre 2016, die leider in dessen Konzept nicht mehr mit aufgenommen wurden, seien einige mögliche Projekte und Studien benannt, die den immensen Handlungsbedarf verdeutlichen können.

4.1 Forschungsauftrag zur Barrierefreiheit privater Internetauftritte

Seit langem verlangen Verbände behinderter Menschen, private Anbieter zur Einhaltung der Kriterien von Barrierefreiheit zu verpflichten, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention auch für digitale Informations- und Kommunikationsangebote, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, fordert (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b) UN-BRK). Ein Forschungsauftrag zum Stand der Barrierefreiheit der Internetauftritte - beispielsweise in den Bereichen E-Commerce, Home-Banking sowie Transport und Verkehr - trägt zu einer Verbesserung des Wissens um die Barrieren in wichtigen Bereichen gesellschaftlichen Handelns bei und sorgt für eine verlässliche Datengrundlage. Der Forschungsauftrag ist damit zugleich geeignet, gebotene Maßnahmen zur Barrierefreiheit gegenüber Unternehmen, die ihre Umsätze mit den Mitteln des Internet erzielen, aufzuzeigen.

4.2 Begleitforschung zur Umsetzung der Richtlinie RL (EU) 2016/2102 vom 26. Oktober 2016

Die Richtlinie, die alle EU-Staaten zur Barrierefreiheit ihrer Websites verpflichtet, tritt weitgehend im September 2018 in Kraft. Sie erfordert erheblichen Umsetzungsaufwand sowohl im Bund, in den Ländern wie in den Kommunen und weiteren öffentlichen Einrichtungen.

Es ist dringend geboten, diese Aktivitäten einschließlich der vorgeschriebenen Berichtspflichten wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten, um so die Wirksamkeit des Umsetzungsprozesses zu überprüfen, aber auch Fehlentwicklungen rechtzeitig zu benennen.

4.3 Projekt zur Barrierefreiheit digitaler Tageszeitungen (e-Newspaper)

Digitale Tageszeitungen sind als App oder PDF-Pendant der kompletten gedruckten Ausgabe (E-Newspaper) aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Leider sind viele dieser Ausgaben bisher nicht barrierefrei, so dass sie von blinden oder sehbehinderten Menschen vielfach nicht oder nur mit großen Einschränkungen genutzt werden können. Ein Projekt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Apps und PDF-Ausgaben digitaler Tages- und Wochenzeitungen erarbeitet und zusammenstellt sowie mit einigen hierzu bereiten Verlagen unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen beispielhaft umsetzt, ist ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung von mehr Barrierefreiheit digitaler Pressepublikationen.

4.4 Rechtsvergleichende Studie zu den Rechtsnormen zur Barrierefreiheit in den USA

Die USA gelten gemeinhin als Vorbild für rechtliche Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit, die sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger verpflichten (Americans with Disabilities Act, Section 508 des Rehabilitation Act, Air Carrier Act, ...; siehe dazu auch den Beitrag von Prof. Dr. Miesenberger in diesem Band).

Eine rechtsvergleichende Studie zu den in den USA für öffentliche und private Rechtsträger geltenden rechtlichen Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit und dem jeweiligen Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsnormen kann anschaulich rechtliche Instrumente zur Verwirklichung von Barrierefreiheit aufzeigen und im Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland Vorschläge für mögliche rechtliche Regelungen formulieren.

4.5 Rechtsvergleichender Überblick zu den rechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit in anderen europäischen Ländern

Gleiches gilt für eine rechtsvergleichende Studie zu den in verschiedenen europäischen Ländern geltenden rechtlichen Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit.

4.6 Studie zur Barrierefreiheit von Download-Dokumenten in den Internetauftritten der Bundesverwaltung

Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt des Bundes in § 11 Abs. 1 BGG (nunmehr § 12 Abs. 1 BGG) bereits seit dem Jahr 2002, ihre Internetauftritte und -angebote barrierefrei zu gestalten. Hierzu gehört auch die Barrierefreiheit der in den Internetauftritten zum Download bereit gestellten PDF-Dokumente. Gleichwohl sind viele dieser PDF-Dokumente bisher nicht barrierefrei. Vielfach sind sie sogar ausdrücklich mit dem Hinweis "nicht barrierefrei" versehen.

Eine Studie kann Aufschluss darüber geben, wie hoch der Anteil der bisher nicht oder nur teilweise barrierefreien Dokumente ist, die zum Download angeboten werden, und welches die häufigsten und gravierendsten Barrieren sind. Die Studie kann hierdurch Mängel in der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes identifizieren und Handlungsempfehlungen zu ihrer Beseitigung formulieren.

4.7 Projekt zur Herstellung von Barrierefreiheit der PDF-Ausgaben von DIN-Normen

Die DIN-Vorschriften sind außer in gedruckter Form regelmäßig auch als PDF-Dokument erhältlich (vgl. www.beuth.de). Nicht wenige DIN-Normen enthalten selbst Vorgaben zur Barrierefreiheit (im Bereich des Bauens; im Bereich der Software und elektronischer Dokumente beispielsweise die DIN EN ISO 9241-171 und DIN ISO 14289-1). Gleichwohl sind die PDF-Dokumente bisher nicht barrierefrei zugänglich, obwohl es mit dem PDF/UA-Standard (DIN ISO 14289-1) hierfür eigene Vorgaben gibt.

Ein Projekt ist erforderlich, um in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) e.V. und unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen dazu beizutragen, zumindest die PDF-Dokumente, die selbst Vorgaben zur Barrierefreiheit enthalten, barrierefrei zu gestalten.

4.8 Handbuch zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren

Das neu gefasste Vergaberecht sieht die Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei europaweiten Ausschreibungen von Produkten und Dienstleistungen sowohl für die Leistungsbeschreibung (§ 121 Abs. 2 GWB) als auch für die anhand von Vergabekriterien zu treffende Auswahlentscheidung (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB, § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VgV) vor. Auch für die übrigen Ausschreibungen ist die Berücksichtigung von Barrierefreiheit nach den geltenden rechtlichen Vorschriften möglich und - in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention - geboten.

Die Erarbeitung eines Handbuchs zur Barrierefreiheit für Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durch einen Forschungsauftrag ermöglicht es, in Form eines Leitfadens die hierfür erforderlichen Schritte und Voraussetzungen darzustellen sowie Muster und Beispiele für die Berücksichtigung von Barrierefreiheit in der Leistungsbeschreibung einerseits und bei den Vergabekriterien andererseits für ganz unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen im IT-Bereich zu formulieren. Mit der Erarbeitung eine solchen Handbuchs kann den für die Ausschreibung zuständigen öffentlichen Stellen, aber auch den beteiligten Schwerbehindertenvertretungen, eine verlässliche Grundlage und praktische Arbeitshilfe an die Hand gegeben werden.

4.9 Erarbeitung eines Anforderungsprofils zur Barrierefreiheit elektronischer Akten

Elektronische Akten gewinnen immer mehr an Bedeutung und sollen demnächst flächendeckend und medienbruchfrei eingesetzt werden. Dabei umfasst eine elektronische Akte weit mehr als nur ein Programm zur Wiedergabe des Akteninhalts. Zu beachten sind sowohl Anforderungen der Barrierefreiheit für die Software als auch für die elektronischen Dokumente, unabhängig davon, ob diese mittels Textverarbeitung oder im Wege des ersetzenden Scannens und gegebenenfalls einer Texterkennung (OCR) erstellt wurden. Hinzu kommen Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Bearbeitung elektronischer Akten oder beim elektronischen Signieren (Kartenlesegerät und Software) von Dokumenten einer elektronischen Akte (vgl. z.B. § 130b ZPO). Außerdem stellen sich Fragen beispielsweise zum Verhältnis von Barrierefreiheit (PDF/UA-Standard) zur Langzeitarchivierung (PDF/A-Standard) sowie zum Einsatz von Terminal-Server- oder Desktop-Lösungen. Die Erarbeitung eines Anforderungsprofils zur Barrierefreiheit elektronischer Akten ermöglicht es, die für die einzelnen Bestandteile und Funktionen einer elektronischen Akte zu beachtenden Anforderungen zur Barrierefreiheit in einem eigenen Leitfaden darzustellen und damit Planern und Entwicklern, aber auch Behörden, die elektronische Akten einführen wollen, sowie Schwerbehindertenvertretungen eine verlässliche Arbeitsgrundlage an die Hand zu geben.

4.10 Kurz-Expertise zu möglichen Aufgaben des IT-Planungsrates bei der Verwirklichung digitaler Barrierefreiheit

Der IT-Planungsrat (vgl. Art. 91c GG) ist ein wichtiges Lenkungs- und Koordinierungsgremium zur Weiterentwicklung der digitalen Informations- und Kommunikationstechnik. Die Berücksichtigung der Vorgaben zur Barrierefreiheit ist jedoch bisher nicht im Arbeitsauftrag des IT-Planungsrates verankert (vgl. BGBl. I 2010, S. 662). Die vorgeschlagene Kurz-Expertise kann aufzeigen, an welchen Stellen die Berücksichtigung von Barrierefreiheit auch für die Tätigkeit des IT-Planungsrates von Bedeutung ist und wie sich dies in die vorhandenen Strukturen und Arbeitsabläufe eingliedern lässt. Zugleich würde sie aufzeigen, ob hierzu der Aufgabenkreis des IT-Planungsrates zu erweitern oder die Berücksichtigung von Barrierefreiheit schon heute möglich ist.

5. Fazit

Die vorgestellten Überlegungen stellen einen ersten groben Rahmen dar, der bis zur Antragsreife für ein entsprechendes Projekt weiterer Diskussion und Anpassung bedarf. Es wird in den nächsten Monaten Aufgabe der Entscheidungsgremien des DVBS sein, diese Entwicklung voranzutreiben und ein Gelingen des vorgestellten Ansatzes sicherzustellen.

Zu den Autoren

Uwe Boysen hat die Entwicklung des DVBS 24 Jahre lang ehrenamtlich als Mitglied des DVBS-Vorstands verfolgt und gelenkt, davon zwölf Jahre, bis 2016, als Vorsitzender. "Zuversichtlich bin ich auch, dass sich dieser Verein weiterentwickeln wird. Er hat dazu enorm viel Potenzial (...)", formulierte er beim Abschied aus dem Amt. Bei den Themen barrierefreie Digitalisierung und Partizipation appelliert er an das Potenzial der gesamten Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe.

Klaus Winger ist seit 2014 DVBS-Geschäftsführer und möchte diese Funktion 2018 an eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger übergeben. Perspektiven und Tätigkeitsfelder für die Nachfolge lassen sich aus der Projektskizze erahnen. Klaus Winger ist Diplom Pädagoge, Unternehmensberater für Beschäftigungs-, Reha- und Bildungsunternehmen und hat bereits mehrere DVBS-Projekte in Kooperation mit Partner-Organisationen initiiert.

Ergänzendes Material:

Foto 1, Bildunterschrift: Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von Barrierefreiheit der Webseiten von EU-Staaten wäre ein lohnendes Projekt. Foto: Sandra Schoen / pixabay.com. Beschreibung: Handgezeichnete bunte Layout-Konzeptskizze der Startseite einer E-Learning Plattform. Links das Bedienmenü, rechts die Begrüßung "Welcome! The E-Learning Course" sowie der Button "to start".

Foto 2, Bildunterschrift: Uwe Boysen, Richter i. R. Foto: DVBS. Portraitfoto Uwe Boysen am Mikrofon in Schulterhöhe. Er trägt ein weißes Hemd und eine dunkle Sonnenbrille, die weißen Haare lassen die Ohren frei. Hinter ihm ist Bühnenparkett erkennbar.

Foto 3, Bildunterschrift: Klaus Winger, DVBS-Geschäftsführer. Foto: DVBS. Das Portraitfoto zeigt Kaus Winger im Viertelprofil in Schulterhöhe am Mikrofon. Er trägt ein hellblaues Hemd und eine beige Weste. Seine Haare sind ebenso weiß-grau-meliert wie sein kurz geschnittener Vollbart. Er ist Brillenträger. Hinter ihm ist Bühnenparkett erkennbar.

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7 Anhang

7.1 Auswahl einiger Rechtsnormen zur digitalen Barrierefreiheit

Zusammengestellt von Uwe Boysen

Im Folgenden werden einige wichtige Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit wiedergegeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, haben sie jeweils den Stand vom Juni 2017.

Gliederung der Auszüge:

  1. UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  2. Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Bund - BGG)
  3. Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
  4. Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG)
  5. Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln)
  6. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  7. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  8. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  9. Vertrauensdienstegesetz (VDG), noch nicht in Kraft
  10. Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
  11. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)

1. UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 9 Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 13 Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

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2. Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Bund - BGG)

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

§ 12 Barrierefreie Informationstechnik

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren.

(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.

§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des §1 Absatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

  1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
  2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
  3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach §5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
  4. Aufbau eines Netzwerks,
  5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
  6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.

  7. Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

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3. Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)

§ 16 Barrierefreiheit

Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemessener Form gewährleisten.

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4. Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz - SächsEGovG)

§ 7 Barrierefreiheit

Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.

§ 12 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung

(6) Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

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5. Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln

§ 2

(2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benutzerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten. (...)

§ 7 Elektronische Akten

(4) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.

§ 12 Elektronische Formulare

(3) Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen.

§ 15 Gestaltung informationstechnischer Angebote

Informationstechnische Angebote der Berliner Verwaltung sind allgemein und barrierefrei zugänglich zu gestalten. (...)

§ 16 Öffentliche IT-Zugänge

Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Landes Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informationstechnischen Angeboten über angemessen ausgestattete und barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte bereit.

§ 18 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter

(2) (...) 4 Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft sowie kosten- und barrierefrei zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist.

§ 20

(2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen

8. die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.

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6. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 191a

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

(3) Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Ab 1.1.2018 werden § 191a Abs. 3 GVG folgende Sätze vorangestellt:

"Elektronische Dokumente sind für blinde oder sehbehinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser barrierefrei auszugestalten."

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7. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(3) 5 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

§ 31c Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten (...)

3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten (...)

b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit (...)

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8. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

§ 121 Leistungsbeschreibung

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

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9. Vertrauensdienstegesetz (VDG), noch nicht in Kraft

§ 7 Barrierefreie Dienste

(1) Soweit möglich haben Vertrauensdiensteanbieter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauensdienste erforderliche Endnutzerprodukte von Drittanbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten Endnutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei verwendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

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10. Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(...)

(2) Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites - unabhängig von dem für den Zugang genutzten Gerät - und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen müssen. (...)

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;

b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

c) live übertragene zeitbasierte Medien;

d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

e) Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund i) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z. B. Kontrast) oder ii) der Nichtverfügbarkeit automa tisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;

g) Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem (...) 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;

h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online- Verwaltungsfunktionen beziehen.

Artikel 4 Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

Artikel 7 Zusätzliche Maßnahmen

1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren. Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht. Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Die Erklärung enthält Folgendes:

a) eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen;

b) eine Beschreibung und eine Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 mitteilen und die gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 ausgenommenen Informationen anfordern können;

c) einen Link zu dem in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahren, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen reagieren.

2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit. (...)

3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern.

4) Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen.

5) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit gemäß diesem Artikel, Feedback bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erteilen, zu sensibilisieren. (...)

Artikel 8 Überwachung und Berichterstattung

1) Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.

2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. (...)

3) Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:

a) Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen sowie zur Auswahl von Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen, die zu überwachen sind;

b) bei Websites Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten;

c) bei mobilen Anwendungen die zu prüfenden Inhalte unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der ersten Freigabe der Anwendung und der nachfolgenden Updates der Funktionalitäten;

d) eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung oder Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 ausreichend nachzuweisen ist, gegebenenfalls unter direkter Bezugnahme auf die einschlägigen Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. - falls eine solche nicht existiert - in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen oder in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten europäischen Norm, und

e) bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus zur Bereitstellung von Daten und Informationen über die Einhaltung der in Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Format, das von öffentlichen Stellen verwendet werden kann, um die Mängel zu beheben, und

f) angemessene Vorkehrungen, einschließlich, falls erforderlich, Beispielen und Leitlinien, für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit, in Kombination mit den Einstellungen für die Probenahme, in einer Weise, die mit der Häufigkeit der Prüfungen und der Berichterstattung vereinbar ist.

4) Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. (...)

7) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.

Artikel 9 Durchsetzungsverfahren

1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z. B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen. (...)

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11. Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.
§ 3 Anzuwendende Standards

(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) eines Trägers öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.

(3) Das Informationstechnikzentrum Bund berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetangebote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zugänglich zu gestalten.

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7.2 Anhang Abkürzungen

ACAA, englisch "Air Carrier Accessibility Act", wurde von der US-Regierung 1986 verabschiedet und verbietet Fluglinien die Diskriminierung von behinderten Passagieren.

ADA, englisch "American with Disabilities Act" (siehe https://www.ada.gov).

AR, englisch "Augmented Reality", deutsch "erweiterte Realität", computergestützte Zusatzinformationen, die alle menschlichen Sinne ansprechen können. Meist wird das reale Umfeld oder die reale Wahrnehmung durch eingeblendete oder überlagerte Bilder, Videos oder virtuelle Objekte erweitert (z. B. Flug- und Fahrsimulatoren).

ARIA, englisch "Accessible Rich Internet Applications", ist seit 2014 ein empfohlener Webstandard des World Wide Web Consortiums (W3C), um Webseiten und -anwendungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen, insbesondere für blinde Anwender, die Vorleseprogramme verwenden (siehe https://wikipedia.org).

BITV, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html).

Blended Learning, deutsch etwa "vermischtes Lernen", bezeichnet die Kombination von Phasen des E-Learnings mit Präsenzzeiten in Unterrichtsräumen (siehe https://wikipedia.org).

Bot, von englisch robot, deutsch Roboter: Computerprogramm zur automatischen Abarbeitung von Aufgaben (z. B. Internet-Suchmaschinen). Social Bots generieren in sozialen Medien automatische Antworten, Chatbots / Chatterbots sind textbasierte Dialogsysteme, über die Menschen in natürlicher Sprache mit dem dahinterstehenden System kommunizieren können.

CRM, englisch für "Customer-Relationship-Management", deutsch Kundenbeziehungs-Management, Kundenpflege oder Kunden-Management.

CSCL, englisch für "Computer Supported Cooperative / Collaborative Learning", deutsch "computerunterstütztes kooperatives Lernen": Das Lernen in Gruppen wird durch Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik unterstützt, so dass die Interaktion der Lernenden von unterschiedlichen Orten aus möglich ist.

EGVP, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (siehe http://www.egvp.de/).

E-Learning, englisch für "Electronic Learning", deutsch "elektronisches Lernen" bzw. "elektronisch unterstütztes Lernen", steht für alle Formen von Lernen, bei denen elektronische oder digitale Medien für die Präsentation und Distribution von Lernmaterialien und/oder zur Unterstützung zwischenmenschlicher Kommunikation zum Einsatz kommen.

IKT, Informations- und Kommunikationstechnik.

MOOC, englisch für "Massive Open Online Course", deutsch: "offener Massen-Online-Kurs", bezeichnet kostenlose Onlinekurse, die meist auf hohem Niveau und mit großen Teilnehmerzahlen verschiedene Formen der Wissensvermittlung kombinieren, etwa Videos und Textmaterialien mit der Möglichkeit, sich in Foren auszutauschen.

OCR, englisch "Optical Character Recognition": Software, die innerhalb von Bilddateien, die etwa durch Scanner oder Digitalfotografie erzeugt wurden, optische Zeichen- oder Texte erkennt und wandelt. Zu den Anwendungsgebieten gehören Blindenhilfsmittel, da durch die Texterkennung eingescannte Texte über Computer und Braillezeile zugänglich werden.

WBT, englisch "Web Based Training", deutsch "Webbasiertes Lernen", stellt eine Form des E-Learnings dar, bei der Lerneinheiten von einem Webserver online via Internet oder Intranet abgerufen werden.

WCAG, englisch "Web Content Accessibility Guidelines", deutsch "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte", sind Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten. Sie wurden von der Web Accessibility Initiative (WAI) des "World Wide Web Consortiums (W3C) ausgearbeitet und sind von öffentlichen Stellen in der Europäischen Union ab September 2019 verbindlich anzuwenden (vgl. https://wikipedia.org).

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7.3 Anhang Kontakt

Die Autoren des "horus spezial VIII" sowie die Impulsgebenden der Tagungsworkshops erreichen Sie wie folgt:

Uwe Boysen, Wätjenstr. 132, D 28213 Bremen, Tel.: 0421 2235854, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Roland Dietze, Wilhelmstr. 66, D 35037 Marburg, Tel.: 06421 350234, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) , Frauenbergstraße 8, D 35039 Marburg, Tel.: 06421 94888-0, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: http://www.dvbs-online.de

Michael Große-Drenkpohl, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Fachdienst für Menschen mit Sehbehinderung, LWL-Integrationsamt Westfalen, Von-Vincke-Str. 23 - 25, D 48133 Münster, Tel.: 0251 591-4611, Fax: 0251 591-8119, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dr. Inge Jansen, Berufsförderungswerk Düren gGmbH, Karl-Arnold-Str. 132 - 134, D 52349 Düren, Tel.: 02421 598-245, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dr. Johannes-Jürgen Meister, Am Waldrand 39, D 85354 Freising, Tel.: 08161 66569, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Prof. Dr. Klaus Miesenberger, Johannes Kepler Universität Linz, Institut Integriert Studieren, Altenberger Straße 69, HF 101, A 4040 Linz, Tel.: +43 732 2468 3751, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Oliver Nadig, Sachsenring 4, D 35041 Marburg, Tel.: 06421 1664602, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Anne-Marie Nebe, T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Test and Integration Center, Postfach 10 02 24, D 01072 Dresden, Tel.: 0351 2820-2342, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Prof. Dr. Frank Schönefeld, T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Geschäftsbereich Web Management Services, Postfach 10 02 24, D 01072 Dresden, Tel: 0351 2820 2500, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gert Schulz, Sandeldamm 20, D 63540 Hanau, Tel: 0152 53150381, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Dr. Andreas Wagner, Nöggerathstr. 78B, D 45143 Essen, Tel.: 0201 6463182, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Karsten Warnke, BIT inklusiv - Barrierefreie Informationstechnik für inklusives Arbeiten, c/o DVBS, Frauenbergstraße 8, D 35039 Marburg, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Ursula Weber, Possendorfer Straße 19, D 01217 Dresden, Tel.: 0351 31553045, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Klaus Winger, DVBS, Frauenbergstraße 8, D 35039 Marburg, Tel.: 06421 94888-0, E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Der DVBS bedankt sich herzlich bei allen, die zum Gelingen der Fachtagung "Megatrend Digitalisierung" und zur Veröffentlichung des "horus spezial VIII: Digitalisierung und Teilhabe" beigetragen haben.

Ergänzt durch Fotocollage (Portraitfotos). Bildunterschrift: Impulsgebende, Autorinnen und Autoren. Von links nach rechts: (1) Dr. J.-J. Meister, (2) Dr. I. Jansen, (3) O. Nadig, (4) G. Schulz, (5) R. Dietze, (6) K. Winger, (7) Pikachu Pokémon, (8) U. Boysen, (9) Dr. F. Schönefeld, (10) A.-M. Nebe, (11) Warnke, (12) Prof. Dr. K. Miesenberger, (13) Dr. A. Wagner, (14) U. Weber, (15) M. Große-Drenkpohl. Fotos: 1, 6, 8, 14: DVBS / 2: BFW Düren / 3 - 5, 9 - 13, 15: privat / 7: maxpixel.freegreatpicture.com.

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8 Impressum

Herausgeber

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS), Frauenbergstraße 8, D 35039 Marburg, Tel.: 06421 94888-0, Fax: 06421 94888-10, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.dvbs-online.de

Redaktion

Uwe Boysen, Klaus Winger

Koordination

Sabine Hahn (DVBS-Geschäftsstelle)

Verantwortlich im Sinne des Presserechts (V. i. S. d. P.)

Uwe Boysen (DVBS)

Verlag

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V., Marburg, ISSN 0724-7389

horus spezial VIII "Digitalisierung und Teilhabe" ist eine Sonderpublikation der Zeitschrift "horus", Jg. 79 der Schwarzschriftausgabe.

Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung der Redaktion.

Digitalisierung und Aufsprache

Geschäftsstelle des DVBS, Marburg

Schwarzschrift-Druck

Druckerei Schröder, D 35083 Wetter / Hessen, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.druckerei-schroeder.de

Titelbild:

Foto: pixabay.com / intograhics CC0

[Bildbeschreibung: Ein menschliches Auge mit leuchtend blauer Iris wird überlagert von weißen, konzentrischen Kreisen und exakten geometrischen Figuren, die zur Pupille hinführen - Symbolfoto für die Vermessung des Menschen und den Übergang Mensch - Maschine.]

Projektförderung:

Unsere Selbsthilfeorganisation wird gefördert durch die DAK-Gesundheit. Für die Inhalte dieser Veröffentlichung / der Broschüre ist die Selbsthilfeorganisation verantwortlich. Etwaige Leistungsansprüche gegenüber den Krankenkassen sind hieraus nicht ableitbar.

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