horus spezial 1

Arbeitsplatzassistenz - und wir haben eine Chance im Beruf

Uwe Boysen: Einleitung

Der Autor, Uwe Boysen, ist Richter am Oberlandesgericht Bremen

Im vorliegenden Heft versuchen wir, Notwendigkeit und Ausmaß der für Blinde und Sehbehinderte am Arbeitsplatz erforderlichen Assistenz zu beschreiben und aus den mannigfachen Erfahrungen, die unsere Mitglieder in ganz verschiedenen Berufsfeldern und in ihrer Ausbildung mit der Arbeitsplatzassistenz gesammelt haben, allgemeine Anforderungsprofile für eine solche Tätigkeit zu entwickeln.

Wenn Blinde und Sehbehinderte in akademischen und verwandten Berufen arbeiten, so geschieht das fast ausnahmslos in Bereichen, wo es gilt, Informationen aufzunehmen und weiterzube- und -verarbeiten. Fast überall ist es dazu erforderlich, schriftliche Informationen zur Kenntnis zu nehmen, sei es im Bereich der juristischen oder der Verwaltungsberufe, wo Gesetzestexte, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen oder Gerichtsurteilezu beachten sind, sei es auf dem Gebiet der Sozialarbeit, wo es gilt, Berichte und Vermerke anderer Stellen zu prüfen und auszuwerten, Kontrollen über Ausgaben und Einnahmen zu führen oder andere Korrespondenz zu bearbeiten. In gleichem oder ähnlichem Ausmaß gelten diese - hier nur beispielhaft beschriebenen - Anforderungen auch für die meisten anderen Berufe, in denen Blinde und Sehbehinderte in dem oben beschriebenen Feld arbeiten.

Für diese Arbeit ist nach wie vor eine menschliche Assistenz unentbehrlich. Sie ermöglicht es, Schriftstücke zu überfliegen, an den richtigen Stellen einzuhaken, wichtige Eindrücke - etwa eines Schriftbildes oder nur visuell erkennbare Persönlichkeitsmerkmale - zu vermitteln und so die Basis, auf der Blinde und Sehbehinderte ihre Entscheidungen treffen, zu verbreitern.

Zwar sind Blinde und Sehbehinderte es aus langer Erfahrung gewohnt, sich auch ohne zureichende optische Eindrücke "ein Bild" von ihrem Gegenüber zu machen und dadurch nach psychologischen Untersuchungen (vgl. Weinläder, H. G., Kann ein erwachsener und erfahrener Blinder in seiner Tätigkeit als Richter andere Menschen beurteilen - Versuch einer Beantwortung, Horus 4/1995, 131 ff. = Sonderdruck zu Marburger beiträge 5/1995) in ihrer Kommunikationsfähigkeit Sehenden durchaus nicht unterlegen. Zwar hat die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung manche Aufgabe der traditionellen Assistenz verändert. Überflüssig ist eine Arbeitsplatzassistenz dadurch aber noch lange nicht. Es ist unbezweifelbar, daß unserem Personenkreis, sei er auch in der Wahrnehmung noch so geschult, bestimmte Informationen im nonverbalen Bereich, auf den in der Öffentlichkeit zunehmend Wert gelegt wird, entgehen. Ebenso unbezweifelbar ist, daß die elektronische Datenverarbeitung immer nur ein Hilfsmittel sein kann, das einige Abläufe für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - seien sie sehgeschädigt oder nicht - erleichtert, dadurch aber nicht per se eine Assistenz, die intelligent und flexibel auf sich ändernde Arbeitsanforderungen reagieren kann (und muß), zu ersetzen imstande ist, wie fast alle der hier abgedruckten Beiträge deutlich machen (vgl. vor allem W. Angermann und K. Warnke).

Zum Begriff der Arbeitsplatzassistenz

Dieser Begriff ist verhältnismäßig neu. Zunächst war (und das ist auch im öffentlichen Dienst heute noch so) von "Vorlesekräften" die Rede (vgl. die Terminologie im Bundesangestelltentarifvertrag). Wir bevorzugen den Begriff der Assistenz. Er deckt mehr ab, als das bloße Vorlesen und wird daher, wie die vielen Beiträge in dieser Dokumentation zeigen, den heutigen Gegebenheiten von Hilfestellung am Arbeitsplatz erheblich besser gerecht.

Der schwierige Balanceakt

Für die zwei Personen, die im Rahmen des Assistenzverhältnisses zusammenarbeiten müssen, ist diese Tätigkeit ein schwieriger Balanceakt. Von der Arbeitsplatzassistenz wird absolute Loyalität, Diskre-tion, Hilfestellung im richtigen Umfang (nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig) und das Eingehen auf die Wünsche der Blinden und Sehbehinderten verlangt. Diese Personen wiederum müssen sich auf die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Assistentinnen und Assistenten einstellen, sich bemühen, eigene Arbeitsprobleme oder sonstige Schwierigkeiten nicht auf deren Rücken auszutragen und sich auch bei innerbetrieblichen Auseinandersetzungen vor ihre Assistentinnen oder Assistenten stellen. Einerseits handelt es sich damit um ein typisches Weisungsverhältnis. Andererseits müssen, damit Assistenz gelingt, wechselseitiges Vertrauen, Toleranz und eine gewisse Gleichberechtigung vorhanden sein. Auch Arbeitgeber sollten sich dieser Problematik bewußt sein und die Arbeitsplatzassistenz nicht mit zusätzlichen Aufgaben überfordern, bevor nicht geklärt ist, wieviel Assistenz am konkreten Arbeitsplatz der sehgeschädigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich erforderlich ist. Das kann - wie die vorliegenden Erfahrungsberichte zeigen - sehr unterschiedlich sein und entzieht sich weitgehend einer schematischen Festlegung.

Die Vergütung der Arbeitsplatzassistenz

Es besteht keine einheitliche Rechtsgrundlage für die Finanzierung der Arbeitsplatzassistenz für Blinde und Sehbehinderte. Die Finanzierungsmöglichkeiten sind vielmehr in erster Linie abhängig vom Status der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. Die sicherste Finanzierungsgrundlage stellen bis heute die Fürsorgeerlasse des Bundes und der Länder dar. In ihnen ist - im wesentlichen übereinstimmend - geregelt, daß blinden Bediensteten "eine Vorlesekraft" zur Verfügung gestellt werden soll. Über diese Regelungen gelingt es fast ohne Ausnahme, blinden Richterinnen und Richtern, Beamtinnen und Beamten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der Verwaltung angestellt sind, die Arbeitsplatzassistenz zu finanzieren.

Für alle, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, ist die Situation sehr viel schwieriger. Besonders für befristet Beschäftigte ist die Lage nahezu ausweglos. Auszugehen ist in diesen Fällen grundsätzlich von der Verpflichtung des Arbeitgebers, Behinderte ihren Fähigkeiten und Neigungen gemäß zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so auszustatten, daß sie ihrer Behinderung gemäß eingesetzt werden können (§ 14 Schwerbehindertengesetz -SchwbG-). Dazu kann auch die Bereitstellung einer Arbeitsplatzassistenz gehören. Nach Maßgabe des § 31 SchwbG in Verbindung mit den Vorschriften der Ausgleichsabgabeverordnung können die Hauptfürsorgestellen den Arbeitgebern Zuschüsse sowohl zur Ausstattung des Arbeitsplatzes (§ 18 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung -SchwbAV-) als auch zu den Aufwendungen, die durch die notwendige erhöhte Betreuung eines Schwerbehinderten entstehen, gewähren (§ 27 SchwbAV). Ob sie dies tun, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und darf nach neuester Verwaltungsrechtsprechung unter anderem auch davon abhängig gemacht werden, daß der Hauptfürsorgestelle in ausreichendem Maß finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Nach dieser Rechtsprechung soll es auch zulässig sein, die Entscheidung vom Umfang der bisher von der Hauptfürsorgestelle erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Das wirft insbesondere für selbständig Tätige, wie zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, erhebliche Probleme auf. Es empfiehlt sich, im Einzelfall die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen, da gegenwärtig noch nicht von einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.

Unsere Forderungen

Wie sich aus mehreren der hier abgedruckten Beiträge ergibt, verfolgen wir die Entwicklung auf dem Gebiet der Arbeitsplatzassistenz mit Sorge. Selbst im öffentlichen Dienst, dessen Vergütung dieser Tätigkeit nach dem BAT VII bzw. VI b früher als vorbildlich galt (und gelten konnte), haben die genannten Vorschriften inzwischen weithin die mit ihnen verfolgte Funktion eines Anreizes für intelligente und leistungsbewußte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verloren, sich auf eine solche Tätigkeit einzulassen. Das Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes ist in den letzten Jahren - wohl zu Recht - in Bewegung geraten. Dabei ist es aber dringend erforderlich, daß die Interessen der Sehbehinderten und Blinden an kompetenter Unterstützung am Arbeitsplatz dauerhaft gesichert werden. Das läßt sich unseres Erachtens nur durch eine bessere Honorierung der verantwortungsvollen Tätigkeit der Arbeitsplatzassistenz erreichen.

Gefahr droht der Konkurrenzfähigkeit von Blinden und Sehbehinderten im öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitsplatzassistenz auch noch von anderer Seite. Im Rahmen der schon angesprochenen Flexibilisierung gehen die Länder, Kreise und Gemeinden immer mehr dazu über, die einzelnen Dienststellen eigenverantwortlich darüber entscheiden zu lassen, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel einsetzen wollen. Diese mit dem Schlagwort von der Budgetie-rung umschriebene Veränderung kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von Blinden und Sehbehinderten führen, wenn etwa die Arbeitsplatzassistenz der anstellenden Organisationseinheit als Kostenfaktor voll zugerechnet wird. Jede Behördenleitung wird es sich in Zeiten der Sparkommissare dann dreimal überlegen, ob sie sich den "Luxus" von blinden und sehbehinderten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen leisten will, zumal wenn sie nach kurzer Zeit nur noch mit erheblichem Aufwand gekündigt werden können.

Eine konkrete Forderung muß daher lauten, die finanziellen Mittel für die Arbeitsplatzassistenz nicht im Rahmen der Budgetierung zu Lasten der entsprechenden Dienststelle zu berücksichtigen. Diese Mittel sind vielmehr aus einem allgemeinen Fonds zu entrichten.

Noch prekärer ist die Situation nach unseren Erfahrungen für Selbständige und in der freien Wirtschaft. Der wachsende Konkurrenzdruck in diesen Sektoren führt ohnehin dazu, nach wie vor manifest oder latent vorhandene Vorurteile gegenüber der Leistungsfähigkeit von Blinden und Sehbehinderten zu verstärken. Erst recht wird das aber so sein, wenn eindeutig berechenbare Kostenfaktoren gegen die Einstellung oder Weiterbeschäftigung solcher Personen sprechen.

Hier sind auch die Hauptfürsorgestellen gefordert. Ihre Bewilligungspraxis ist nach den Berichten unserer Mitglieder sehr uneinheitlich und teilweise wenig hilfreich, so daß bei den Betroffenen bisweilen der Eindruck einer gewissen Beliebigkeit entsteht. So wird - fälschlicherweise - teilweise behauptet, Assistenz sei durch den Einsatz der EDV überflüssig. Teilweise werden auch Stundenkontingente ohne Grund gekürzt oder Anträge erst nach unvertretbar langen Fristen beschieden, während andere Hauptfürsorgestellen flexibler und umsichtiger auf die Bedürfnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller reagieren.

Als konkrete gesetzliche Maßnahme zur Verbesserung der Versorgung mit Arbeitsplatzassistenz wäre etwa eine Ergänzung von § 14 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes denkbar, die Arbeitgeber auch verpflichtet werden könnten, im erforderlichen Umfang besondere Hilfskräfte bereitzustellen (vgl. den ausführlichen Vorschlag in der Tagungsresolution, wo auch eine Ergänzung zu § 27 Abs. 2 der Schwerbehindertenausgleichsverordnung vorgeschlagen wird).

Ziel der Arbeit unseres Vereines ist es unter anderem, die berufliche Situation Blinder und Sehbehinderter zu verbessern und auch neue Berufsfelder für sie zu erschließen. Ein solches Ziel läßt sich indes nur dann erreichen, wenn es gelingt, öffentliche wie private Arbeitgeber davon zu überzeugen, daß es sich lohnt, anspruchsvolle Tätigkeiten auch Blinden und Sehbehinderten zu übertragen, ohne daß diese Arbeitgeber fürchten müssen, dafür finanziell bestraft zu werden. Unser Appell richtet sich daher auch an die Arbeitsverwaltung und insbesondere an die Hauptfürsorgestellen, bei der Finanzierung von Arbeitsplatzassistenz schnell, effektiv und unbürokratisch mitzuwirken, um so die Eingliederung und Wiedereingliederung von Blinden und Sehbehinderten ins Berufsleben zu begünstigen, ja teilweise erst zu ermöglichen. Möge das vorliegende Heft zur Errreichung dieser Zielsetzung beitragen.

Bundesfachtagung "Arbeitsplatzassistenz - und wir haben eine Chance im Beruf!"

Programm der Tagung

Gegen die Kürzung von Arbeitsplatzassistenz für Blinde und Sehbehinderte

 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."(Art. 3 Abs. 3 GG)

Eine bundesweite Fachtagung in Marburg am 21. Mai 1998, veranstaltet vom Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V. (DVBS) mit Unterstützung der Aktion Sorgenkind im Rahmen der Kampagne "Aktion Grundgesetz".

Anlaß

Obwohl das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen seit 1994 Verfassungsrang hat, verschlechtert sich die berufliche wie private Situation der Betroffenen zunehmend. Die Finanzierung einer Arbeitsplatzassistenz, die blinden und sehbehinderten Menschen die Eingliederung ins Berufsleben ermöglicht, ist von Kürzungen bedroht. Die bundesweite Tagung des DVBS, unterstützt von der Aktion Sorgenkind, ergreift Partei.

Ziel

Gemeinsam müssen Betroffene, Politiker und Vertreter der Hauptfürsorgestellen Lösungen entwickeln, die sowohl den behinderten Leistungsempfängern wie auch Assistenzkräften und Arbeitgebern größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten.

Vorbemerkung

Beruf: Schlüssel zur gesellschaftlichen Eingliederung

Nur rund 25 % aller erwerbsfähigen blinden Menschen haben Arbeit. Weit überproportional steigert eine qualifizierte Ausbildung diese Quote. In qualifizierten Berufen aber brauchen Blinde und Sehbehinderte eine Chance auf Assistenz. Werden dagegen heute aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vorrangig nur noch technische Hilfen gewährt? Kann der Einsatz von EDV menschliche Assistenz wirklich ersetzen?

Aus der Sicht von Menschen mit Behinderungen und im Dialog mit Arbeitgebern, Kostenträgern und Politik diskutiert die hier ausgeschriebene Fachtagung die Erfahrung der Selbsthilfearbeit:

Die Chance auf berufliche Eingliederung ist für Menschen, die blind oder hochgradig sehbehindert sind, wesentlich davon abhängig, ob am Arbeitsplatz auf Dauer Assistenz und technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Termin

Donnerstag, 21. Mai 1998, 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Wir laden ein
Mitglieder des DVBS, Blinde und Sehbehinderte in Ausbildung und Beruf, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsverwaltung, bei Hauptfürsorgestellen und weiteren Kostenträgern, Arbeitgeber, Betriebsräte, Vertrauensleute und an der Thematik Interessierte.

Programm

10.30 Uhr Begrüßung Dr. Otto Hauck, Vorsitzender des DVBS; Marburg Dietrich Möller, Oberbürgermeister der Universitätsstadt Marburg

10.45 Uhr Vier Impulsreferate für die weitere Diskussion: Erfahrungen mit Assistenz und die aktuelle Bewilligungspraxis

im öffentlichen Dienst
Heinrich Erk, Bereich gehobener Dienst; Bonn,
Klaus Hahn, Bereich höherer Dienst; Münster
in der praktischen Ausbildung
Mischa Knebel, Bereich Sozialarbeit/ -pädagogik; Freiburg
Birgit Riester, Bereich Referendariate; Kassel
bei privaten Arbeitgebern
Georg Riester, im sozialen Bereich; Kassel,
Rainer Hahn, in der Wirtschaft
bei Selbständigen
Franz-Josef Hanke, Bereich Medien; Marburg,
Jürgen Fischer, Bereich Juristen; Waren

11.45 Uhr Problemaufriß: Veränderungen der Bewilligungspraxis - Vorstellung eines Resolutionsentwurfes zur Sicherung von Assistenz am Arbeitsplatz Andreas Bethke, Geschäftsführer des DVBS; Marburg

MITTAGSPAUSE

Essen im Congress Center Marburg

13.30 Uhr Diskussionsforen zu den vier Impulsreferaten vom Vormittag: Erfahrungen mit Assistenz und die aktuelle Bewilligungspraxis. Erfahrungsaustausch und Perspektivendiskussion unter der Leitung der Referententeams vom Vormittag (Ergebnisse können in den Resolutionsentwurf einfließen)

KAFFEEPAUSE

Beginn des auch für Medienvertreterinnen und Medienvertreter offenen Teils

15.45 Uhr Impulsreferat für die Podiumsdiskussion: Assistenz oder EDV? - Der Einfluß neuer Technologien auf Anforderungen an Arbeitsplatzassistenz Referent: Wolfgang Angermann, Direktor des Deutschen Taubblindenwerks; Hannover

16.15 Uhr Verabschiedung einer Resolution zur Si-cherung von Arbeitsplatzassistenz für Blinde und Sehbehinderte Andreas Bethke, Geschäftsführer des DVBS; Marburg

16.30 Uhr Podiumsdiskussion: Was geschieht, um die berufliche Integration Blinder und hochgradig Sehbehinderter sicherzustellen? Zusammengestellt wird ein aktuell besetztes Podium mit Diskutanten aus den Bereichen Politik, Kostenträger und Betroffene Moderation: Ulrike Holler, Hessischer Rundfunk, Redaktion ZeitgeschehenUlrike Holler, die Moderatorin der Podiumsdiskussion

Veranstalter

Der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e. V., eine bundesweite Selbehilfeorganisation, setzt sich seit 82 Jahren für die Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen ins Berufsleben ein.

DVBS e. V. Frauenbergstraße 8 35039 Marburg Telefon: 06421/9 48 88-0 Telefax: 06421/9 48 88-10

Tagungsort: Congress Center Marburg SCM Betriebs GmbH Software Center 3 35037 Marburg Telefon: 06421/58 13 00

(im alten Kasernenareal zwischen den Straßen "Auf der Weide" und "Haspelstraße", Zufahrt über Frankfurter Straße)

Referate

Wolfgang Angermann:
Assistenz und EDV? - Der Einfluß neuer Technologien auf Anforderungen an die Arbeitsplatzassistenz für Blinde und Sehbehinderte

Der Referent, Wolfgang Angermann, ist Direktor des Deutschen Taubblindenwerkes in Hannover
Die Hauptfürsorgestelle des niedersächsischen Landesamtes für zentrale soziale Aufgaben hat 1997 den Antrag eines erblindeten Rechtsanwalts auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsplatzassistenz abgelehnt. In erster Linie wurde diese Entscheidung damit begründet, daß der Arbeitsplatz des Antragstellers in erheblichem Umfang mit technischen Hilfsmitteln ausgestattet worden sei, der Behörde finanzielle Mittel nur begrenzt zur Verfügung stünden, und dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Kosten der Arbeitsplatzassistenz aus eigenen Mitteln zu tragen. Diese Entscheidung wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht bestätigt. Die Berufung gegen das Urteil hatte keinen Erfolg.

Von Mahatma Gandhi stammt die Feststellung: "Eine bedingte Unterstützung ist wie verdorbener Zement, der nicht bindet."

Blinde und sehbehinderte Menschen sind für ihre Eingliederung in das Arbeitsleben und während ihrer Berufstätigkeit auf eine Unterstützung angewiesen, die darauf gerichtet ist, das Fehlen des optischen Wahrnehmungsvermögens so weit wie möglich zu kompensieren und so die bestmögliche Nutzung der erworbenen Kenntnisse und der geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu erreichen. Gelingt dies, so resultiert daraus eine uneingeschränkte Vergleichbarkeit des erzielten Arbeitsergebnisses mit dem der sehenden Kolleginnen bzw. Kollegen der jeweiligen Berufsgruppe.

Wie diese Unterstützung im Detail aussehen muß, kann nur anhand einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Arbeitsplatz- und Tätigkeitsanalyse ermittelt werden. Dabei sind neben den objektiven Faktoren auch subjektive Gegebenheiten, wie die Einstellung zur eigenen Behinderung, Frustrationstoleranz und soziale Kompetenz, zu berücksichtigen.

Das Fehlen des optischen Wahrnehmungsvermögens hat massive Störungen in den Beziehungen zwischen dem betroffenen Menschen und der Umwelt zur Folge. Alles, was nicht mit Hilfe der verbliebenen Sinne wahrgenommen werden kann, bleibt ihm vorenthalten. Daraus resultieren vor allem Beeinträchtigungen der Kommunikation und der Mobilität. Das Gleiche gilt - entsprechend abgestuft - für diejenigen, deren optisches Wahrnehmungsvermögen nicht fehlt, aber stark eingeschränkt ist.

"Die Menschen glauben den Augen mehr als den Ohren." - Diese Erkenntnis des römischen Philosophen Seneca macht deutlich, daß das Sehen allgemein als der Wichtigste, besonders aber als der Verläßlichste aller Sinne beurteilt wird. Wer nicht sieht, dem scheint das wichtigste Werkzeug zur Erfassung und Überprüfung der Realität zu fehlen. Das Gesehene genießt den Ruf der Authentizität; das Gehörte muß seine Authentizität erst noch unter Beweis stellen - und zwar sichtbar. Daß etwas real sein kann, was man womöglich nur riecht, schmeckt oder spürt, ist leider mit dem Vorstellungsvermögen der meisten Menschen nicht vereinbar.

Seit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Bildungsfähigkeit blinder Menschen erkannt und anerkannt wurde, setzte auch die Forschung nach Möglichkeiten der Kompensation des fehlenden optischen Wahrnehmungsvermögens ein. Als 1825 vom selbst im frühen Kindesalter erblindeten Louis Braille eine Schrift entwickelt wurde, die von blinden Menschen mit den Fingern in einer Geschwindigkeit aufgenommen werden konnte, die das Wort "Lesen" verdiente, war die wohl bahnbrechendste Erfindung jener Zeit gemacht. Sie zu beherrschen, ist heute wie damals eine der unverzichtbaren Kulturtechniken blinder Menschen.

Aber es dauerte bis weit in das 20. Jahrhundert, bevor blinde Arbeitssuchende die Chance bekamen, sich in Berufen zu bewähren, in denen der Umgang mit schriftlichen Informationen entscheidende Arbeitsgrundlage war. Hier zeigten sich dann auch bald die Grenzen des technisch Machbaren. Mochte es auch ausgewählte Werke der Weltliteratur in Blindenschrift geben, die Verwaltungsakte, die auf der Stelle bearbeitet werden sollte, stand und steht jedenfalls nicht in Blindenschrift zur Verfügung. Deshalb wurde gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung schon bald nach dem zweiten Weltkrieg anerkannt, daß blinde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Positionen, in denen eigenständig Vorgänge bearbeitet werden mußten, die Unterstützung einer "Vorlesekraft" in Anspruch nehmen durften. Diese "Vorlesekraft" sollte das ansonsten vorhandene und unüberbrückbare Informationsdefizit der blinden Mitarbeiterin bzw. des blinden Mitarbeiters ausgleichen. Sie war die vom Dienstherrn gewährte personelle Unterstützung, die neben den technischen Hilfsmitteln, wie adaptierte Schreibmaschine und später dem Tonbandgerät, zur Verfügung stand. Ihre Aufgabe bestand zunächst vor allem darin, das, was man als blinder Mensch selbst nicht lesen konnte, nach entsprechender Auswahl und Anweisung vorzulesen. Als in den fünfziger und sechziger Jahren Tonbandgeräte und den Siebzigern Kassettenrecorder in Gebrauch kamen, mußten sie lernen, mit diesen Hilfsmitteln umzugehen, um von dem Gelesenen selbständig Tonaufzeichnungen zu machen.

Schon in dieser Zeit wurden vielen blinden und sehbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern klar, daß ihre "Vorlesekraft" natürlich nicht nur vorlas. Hinzu kamen eine ganze Reihe von Hilfeleistungen, die durchweg dazu dienten, Probleme in der Mobilität und in der Kommunikation auszugleichen. Die blinde Sozialarbeiterin, die einen Hausbesuch zu machen hatte, tat dies gemeinsam mit ihrer "Vorlesekraft" und löste so das Problem des Weges gleich mit. Die blinde Personalreferentin bei der Post, die in einer Disziplinarangelegenheit zu einer Außenstelle ihres Bezirks mußte, tat dies in Begleitung ihrer "Vorlesekraft".

An dieser Stelle sei noch einmal ein kurzer Blick an den Anfang dieses Jahrhunderts gestattet: eine der bekanntesten Persönlichkeiten aus dieser Zeit ist Helen Keller. Sie war nicht nur blind, sondern sogar taubblind. Berühmt wurde sie, weil sie mit dieser Behinderung, bei dem neben dem Sehsinn auch der Hörsinn wegfällt, eine erstaunliche Karriere gemacht hat. Sie beherrschte mehrere Fremdsprachen und war zu Vortragsveranstaltungen sehr viel auf Reisen. Das war nur möglich durch die uneingeschränkte bedingungslose Unterstützung von Ann Sullivan, die als ihre Lehrerin und lebenslange Assistentin nahezu ebenso bekannt ist wie Helen Keller selbst. Es liegt auf der Hand, daß bei solch vielseitiger Unterstützung, wie sie von "Vorlesekräften" erbracht wurde und wird, der Wunsch nach einer gerechteren Tätigkeitsbezeichnung bestand. So wurde der Begriff der Arbeitsplatzassistenz geprägt, der inzwischen wohl als allgemein akzeptiert angesehen werden kann.

Als in den achtziger Jahren der Computer in die Büros Einzug hielt, wurden Hilfsmittel entwickelt, die es ermöglichten, den handelsüblichen Monitor mit Großschrift zu versehen bzw. durch einen entsprechend größeren zu ersetzen oder die auf dem Bild-schirm sichtbaren Zeichen mit Hilfe besonderer Displays in Blindenschrift darzustellen. Bald wurden diese Hilfsmittel um die synthetische Sprachausgabe ergänzt. Blinde und Sehbehinderte konnten nun Arbeiten ausführen, die sie früher nicht hätten erledigen können: so zum Beispiel Karteien führen, Inventare verwalten etc.

Ende des Jahrzehnts erfüllte sich dann ein jahrzehntealter Traum: Schon in den Fünfzigern hatte man von einer Lesemaschine phantasiert. Als dann Anfang der siebziger Jahre das Optacon-Lesegerät auf den Markt kam, das die Zeichen der Schwarzschrift mit Hilfe von vibrierenden Stäbchen in einem Fingerfeld tastbar wiedergab, war ein erster wichtiger Schritt getan; aber von ihm profitierten nur sehr wenige, weil das Lesen nur sehr langsam möglich war und damit der Einsatz des Gerätes am Arbeitsplatz begrenzt blieb. Nun aber ermöglichte die Scannertechnik das, wovon man in den 50er Jahren phantasiert hatte: Gewissermaßen im Fotokopierverfahren werden die Schriftzeichen erfaßt und durch ein Spezialprogramm in Zeichen umgewandelt, die sich in Blindenschrift oder mit Hilfe einer synthetischen Sprachausgabe wiedergeben lassen.

Man kann sagen, daß seit Beginn der 90er Jahre der Einsatz solcher Lesesysteme am Arbeitsplatz möglich und damit selbstverständlich erwünscht ist. Es überrascht nicht, daß seit dieser Zeit dort, wo man für die Finanzierung der Arbeitsplatzassistenz verantwortlich ist, also insbesondere bei Arbeitgebern, bei der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, Überlegungen darüber angestellt werden, inwieweit diese Technik die persönliche Assistenz ersetzen kann. Leider wird bei der Beurteilung dieser Frage noch der längst überholte Begriff der "Vorlesekraft" zugrunde gelegt. Hinzu kommt, daß die Entwicklung im EDV-Bereich inzwischen in eine Richtung geht, die bei den blinden und sehbehinderten Betroffenen dazu geführt hat, daß die Freude über den erreichten Fortschritt einer zunehmenden Skepsis Platz gemacht hat.

Der Computer und vor allem die durch ihn nutzbaren Programme sollen im Zeitalter der Informationsgesellschaft Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die rein kommandoorientierten System- und Programmstrukturen durch solche abgelöst, die ohne größeren Lernaufwand nutzbar sind. An die Stelle von Tastatureingaben sind vielfach die Maus und Schaltflächen getreten. In vielen Programmen werden Texte durch Bilder ersetzt. Leider stehen längst nicht überall Texte und Bilder gleichrangig und gleichbedeutend nebeneinander. Auch wenn die Hilfsmittelentwickler fieberhaft bemüht sind, mit dieser Entwicklung wenigstens teilweise Schritt zu halten, so gehört es doch leider zum täglichen Brot der blinden und sehbehinderten Anweder zu erleben, wie oft sie von der Nutzung sehr vieler Informationen und Dienstleistungen ausgeschlossen sind. So wird es blinden Nutzerinnen und Nutzern kaum gelingen, am allgemeinen Chat-Geschehen im Internet teilzunehmen oder von den vielfältigen Angeboten der Touristik-Branche Gebrauch zu machen. Sie werden daran durch das gehindert, was für andere besonders hilfreich ist: viele bunte Bilder, Sprechblasen, Symbole, die Wörter, ja, ganze Sätze repräsentieren, letztlich alles, was die schöne neue Multi-Media-Welt ausmacht. In den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und in den Betrieben werden mit ständig zunehmender Geschwindigkeit Computernetze installiert. An die Stelle umlaufender Mitteilungen und Aktennotizen tritt die entsprechende Mailbox. Für Termine und allgemeine Informationen gibt es das dafür vorgesehene Brett im Netz. Natürlich erfolgt über jede Aktualisierung ein Hinweis - zum Beispiel durch einen kurz eingeblendeten Text - am Bildschirm des Arbeitsplatzes.

Angesichts dieser Entwicklungen wird die Arbeitsplatzassistenz blinder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Tätigkeitsstruktur konfrontiert, die mit der früherer Jahrzehnte nur noch wenig gemeinsam hat. Bemerkenswert ist allerdings, daß gerade die unterstützenden Tätigkeiten im Bereich Mobilität und zwischenmenschliche Kommunikation im wesentlichen unverändert notwendig und, wo sie geleistet werden, hoch effektiv sind. Auch das herkömmliche Vorlesen entfällt nur dort, wo Texte in einer Qualität vorliegen, die weitgehend problemlos von Scannern verarbeitet werden kann. Schlechte Kopien, vor allem aber handgeschriebene Randnotizen u. ä. müssen - wie früher - vorgelesen werden. Es ist für die Arbeitsplatzassistenz hinsichtlich der Informationsvermittlung eine Mischtätigkeit entstanden. Sie muß nun nicht mehr nur mit den zu lesenden Texten umgehen können, sondern sie muß sich die notwendigen Kenntnisse aneignen, um das am Arbeitsplatz vorhandene Lesesystem bedienen zu können, mit dessen Hilfe sie der blinden Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter Texte zugänglich und jederzeit zugreifbar macht. Irrtümlich wird häufig angenommen, die blinden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst würden das Lesesystem bedienen (können). Das aber würde einen unvertretbar großen Zeitaufwand nach sich ziehen, würde zu einer geringeren Arbeitsleistung führen und wäre deshalb in höchstem Maße unwirtschaftlich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß die blinde Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter und die Assistenz "versetzt" arbeiten können. Dadurch wird eine optimale Ausnutzung der Arbeitszeit möglich. Während beispielsweise die blinde Personalreferentin eine dienstliche Beurteilung entwirft, kann die Arbeitsplatzassistenz die neuesten Erlasse des zuständigen Fachministeriums einscannen und - soweit erforderlich - schreibtechnisch korrigieren. Darum ist es sehr wertvoll, wenn für diese Arbeiten ein getrennter Raum (zum Beispiel im Raum der Geschäftsstelle der Abteilung) zur Verfügung steht.

Die Arbeitsplatzassistenz muß sich auch in dem behörden- oder betriebseigenen Netzwerk zurecht finden, um besonders dann, wenn der eigenständige Zugang mit einem entsprechenden Hilfsmittel nicht möglich ist, die relevanten Informationen verfügbar zu machen.

Analysiert man die beschriebenen Tätigkeiten der Arbeitsplatzassistenz, so lassen sich daraus Anforderungsprofile herleiten, die denen sehr ähnlich sind, die in einem Artikel der Frankfurter Rundschau vom 18. Oktober 1997 für die Sekretärin nachzulesen waren.

"Soziale Kompetenzen: Kooperationsbereitschaft, Eigeninitiative, Dispositionsgeschick, Verantwortungsbewußtsein, Belastbarkeit, verbindliche Umgangsformen, eine gepflegte Erscheinung, Verschwiegenheit, Einfühlungsvermögen.

Fachliche Anforderungen: Gute Deutschkenntnisse, Wissen um Rechtschreibung und Zeichensetzung, sicherer Umgang mit dem PC, Fremdsprachen, EDV-Kenntnisse, gute Schreibmaschinen- und Stenographiekenntnisse."

Je nach Arbeitsplatz wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche oder ob alle Anforderungen erfüllt sein sollten. Zu berücksichtigen ist aber, daß es sich ausdrücklich um assistierende Tätigkeiten handelt, so daß eine abgestufte Betrachtungsweise im Vergleich zur Tätigkeit einer ausgebildeten oder durch entsprechende Berufserfahrung qualifizierten Sekretärin bzw. Sekretärs geboten ist. Auch der Umfang der Tätigkeit kann nicht pauschal festgelegt werden. Je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit der blinden Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann auch eine Teilzeitbeschäftigung der Arbeitsplatzassistenz ausreichen. Entscheidend ist, daß im Bedarfsfall die Arbeitsplatzassistenz zur Verfügung steht und es nicht zu Leerläufen kommt.

Wie dargelegt, hat die Tätigkeit der Arbeitsplatzassistenz zu einem sehr großen Teil mit der Vermittlung der verschiedendsten Informationen zu tun. Wie wichtig Informationen sind, mag zum Schluß ein Ausspruch des englischen Schauspielers und Humoristen Peter Ustinov unterstreichen: "Mut ist oft Mangel an Einsicht, während Feigheit nicht selten auf guten Informationen beruht."

Impulsreferate über Erfahrungen mit Assistenz und die aktuelle Bewilligungspraxis

Öffentlichkeitsarbeit

Anforderungsprofile für Arbeitsplatzassistentinnen und -assistenten

Erfahrungsberichte

 

Nachwort

Uwe Boysen: Nachwort