Corona verändert die Arbeitswelt – Tipps für den (beruflichen) Alltag

Corona und die veränderten Arbeitsbedingungen werfen viele Fragen auf. Jeden Tag erreichen uns Anfragen von blinden und sehbehinderten Mitgliedern zu unterschiedlichen Themen. Wir haben einige Tipps und Informationen nach bestem Wissen und Gewissen thematisch gegliedert und zusammengestellt, können aber keine Gewähr übernehmen, da insbesondere auf politischer Ebene viel in Bewegung ist. Mit nur einem Klick in der Themenübersicht navigieren Sie zu Ihren verlinkten  Wunschbeiträgen. 
Wir bemühen uns, die Informationen regelmäßig zu überprüfen, zu überarbeiten und zu ergänzen. Weitere Hinweise auf interessante und relevante Fakten oder Empfehlungen nehmen wir gerne auf. Wir hoffen, die Infos sind für Sie hilfreich.

Themen 27. April 2021

Themen 19. März 2021

Themen 15. Februar 2021

Themen 05. Februar 2021:

Themen 29. Juni 2020:

Themen 28. April 2020:

Themen 14. April 2020:

Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die COVID-19-Impfung

Rund um das Thema COVID-19 und Impfen gibt es viele Fragen. Warum ist der AstraZeneca-Impfstoff nur noch für Personen ab 60 Jahren empfohlen? Mit welchem Impfstoff soll die Zweitimpfung erfolgen? Warum ist eine Impfung grundsätzlich empfehlenswert? Wieso wird bei der Impfung priorisiert? Wie wird eine Impfung durchgeführt? Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich unter dem Link: RKI - Impfen - COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beschluss der STIKO zur 4. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung

Die STIKO empfiehlt die Impfung gegen COVID-19 mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer, COVID-19-Vaccine von Moderna) oder einem der beiden zugelassenen Vektor-basierten Impfstoffe (COVID-19 Vaccine AstraZeneca, COVID-19 Vaccine Janssen). Wie im Epidemiologischen Bulletin 16/2021 ausgeführt, werden die Impfstoffe hinsichtlich des Individualschutzes und der Bekämpfung der Pandemie als gleich geeignet beurteilt. Die beiden mRNA-Impfstoffe und die COVID-19 Vaccine Janssen können in allen Alters- und Indikationsgruppen eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Eine begonnene Impfserie muss gegenwärtig mit demselben Produkt abgeschlossen werden; eine Ausnahme gilt bei der Impfung von Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Dosis der COVID-19 Vaccine AstraZeneca erhalten haben. Bis entsprechende Daten vorliegen, empfiehlt die STIKO, bei diesen Personen anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs 12 Wochen nach der Erstimpfung zu verabreichen.

Weitere Informationen, Stellungnahmen und Presseinformationen der STIKO finden Sie unter diesem Link: RKI - Impfungen A - Z - STIKO-Empfehlungen zur COVID-19-Impfung

Informationen rund um die Corona-Impfung

Zu welcher Stufe in Bezug auf die Covid-19-Impfung gehöre ich? Welche Vor- und Nachteile haben die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und AstraZeneca? Antworten geben folgende Links:

Aktuelle STIKO-Empfehlung 12.03.2021 / Beschluss der Ständigen Impfkommission am RKI zur 3. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/12_21.pdf?__blob=publicationFile 

Stufenplan der STIKO zur Priorisierung der Covid-19-Impfung: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile

Aufklärungsmerkblatt des RKI zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit Vektor-Impfstoff  (AstraZeneca): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19-Vektorimpfstoff/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile

 Aufklärungsmerkblatt des RKI zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer, Moderna): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile

Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken

Die ursprüngliche Coronavirus-Schutzmaskenverordnung wurde überarbeitet. Anspruchsberechtigt sind nun auch Leistungsbezieher der Grundsicherung sowie Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder Menschen, die mit diesen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Diese haben ab sofort Anspruch auf zehn Schutzmasken pro Person, sofern sie nicht bereits anspruchsberechtigt aufgrund der ursprünglichen Coronavirus-Schutzmaskenverordnung waren. Die Anspruchsberechtigten werden über ihre Krankenkassen bzw. die privaten Krankenversicherungsunternehmen über ihren Anspruch informiert und erhalten zum Nachweis der Anspruchsberechtigung einen fälschungssicheren Gutschein, der in Apotheken gegen Vorlage eingelöst werden kann. Es müssen hierfür auch der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis vorgelegt werden. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.

Der Anspruch besteht bis zum 6. März 2021.

Attest für priorisierte Corona-Impfung - Formlose Bescheinigung reicht aus

Wer nicht in einem Pflegeheim lebt oder aufgrund seines Alters zu einer priorisierten Gruppe für die Corona-Schutzimpfung gehört, benötigt künftig ein Attest vom Arzt, dass er an einer Vorerkrankung leidet, die gemäß Corona-Impfverordnung einen bevorzugten Anspruch rechtfertigt. Um welche Erkrankung es sich dabei genau handelt, muss der Arzt allerdings nicht angeben. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unter Verweis auf das Bundesministerium für Gesundheit.

Die KBV hatte eine Anfrage zu Details bei Attesten einer Corona-Schutzimpfung an das Ministerium gerichtet, um das Ausstellen der Atteste zumindest aufwandsarm und praktikabel zu gestalten. Der Forderung der Kassenärzte, vollständig auf ärztliche Bescheinigungen zu verzichten, war die Politik nicht gefolgt. Der Verzicht auf Details über Erkrankungen im Attest spielte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Rolle.

Beim Ausstellen der Atteste genügt es demnach, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 beziehungsweise von § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vorliegt. In den beiden Paragrafen der Verordnung sind die Krankheiten aufgeführt, bei denen eine Impfung prioritär erfolgen sollte (siehe dazu Infokasten).

Erst ab den Priorisierungsstufen 2 und 3 (hohe bzw. erhöhte Priorität) benötigen Menschen mit Vorerkrankungen ein ärztliches Attest, um ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen zu können. Dies ist dann nötig, wenn die Person nicht schon wegen ihres Alters bevorzugt Anspruch auf eine Corona-Impfung hat. Dabei gilt Priorisierungsgruppe 2 ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Der Altersnachweis kann über den Personalausweis erfolgen, wie aus der Information der KBV hervorgeht.

Vorerkrankungen nach § 3 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 2):

Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Menschen nach Organtransplantationen

Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von § 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Vorerkrankungen nach § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3):

Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30).

Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Kostenübernahme bei Fahrten zum Impfzentrum

Mit Beginn der bundesweiten Schutzimpfung stellt sich für viele ältere, sehbehinderte oder blinde und mobilitätseingeschränkte Menschen die Frage, wie sie in das vorgesehene Impfzentrum kommen können. Mobile Impfteams werden häufig nur in Altenpflegeeinrichtungen eingesetzt.

Die Regelungen in den Ländern und Kommunen sind unterschiedlich und können hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Grundsätzlich ist das Impfen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb gelten für die Beförderung zum Impfzentrum die Vorschriften des Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V) und die Krankentransport-Richtlinie. Für die folgenden Personengruppen kommt eine Beförderung in Betracht:

  • Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (Hilflosigkeit),
  • Pflegebedürftige in Pflegegrad 4 oder 5,
  • Pflegebedürftige in Pflegegrad 3, die zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben.

Wer ein Transportmittel benötigt, lässt sich im Voraus eine Verordnung für eine Krankenbeförderung vom Hausarzt ausstellen. Mit dieser können Unternehmen die Fahrt zum Impfzentrum direkt abrechnen, sofern sie Vertragspartner der Krankenkasse sind.

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App soll dafür sorgen, dass der bisherige Prozess der Kontaktnachverfolgung beschleunigt wird. Sie soll darüber informieren, ob Kontakt zu einem mit dem Coronavirus Infizierten bestand. Im Infektionsfall sollen alle Personen gewarnt werden können, denen man begegnet ist. So könnten gezielte Tests und Einzelquarantänen vorgenommen werden. Je größer die Beteiligungsquote ist, desto wirksamer soll die App helfen. Die Themen Datenschutz, Informationssicherheit sowie Barrierefreiheit waren bei der Entwicklung wesentliche Schwerpunkte.  

Mindestvoraussetzung für die Nutzung der App ist für Android-Geräte die Betriebssystemversion 6 (Marshmallow) und für das iPhone iOS 13.5 (iPhone 6s). Die Applikation unterstützt die Sprachausgabe TalkBack weitgehend. Je nach Geräteklasse und Betriebssystemversion werden nicht alle Informationen per Sprachausgabe ausgegeben und die Gesten und die Sprachausgabe können bei unterschiedlichen Geräten variieren. Dieses Verhalten kann von der App nicht beeinflusst werden.

Die Nutzung bei kognitiven, Sprach- und Lerneinschränkungen wurde nicht evaluiert.

Was ist (wieder) erlaubt, was nicht?

Hier finden Sie, nach Bundesländern sortiert, Links zu den jeweils aktuellen Verordnungen zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie.

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Leistungen des Landeswohlfahrtverbandes Hessen während der Pandemie

Kommt der Fachdienst zur Bedarfsermittlung zu mir nach Hause? Gibt es einen Aufnahme-Stopp in Wohneinrichtungen oder besonderen Wohnformen? Wie erreiche ich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LWV jetzt in der Zeit der Corona-Pandemie? Auf diese und viele andere Fragen gibt es Antworten auf der Website des LWV Hessen. Gleich oben auf der Startseite www.lwv-hessen.de hat die Öffentlichkeitsarbeit ein Informationsportal eingerichtet, das die wichtigsten Informationen für Leistungsberechtigte, Betreuerinnen und Betreuer und Verantwortliche in den Einrichtungen der Eingliederungs- und Wohnungslosenhilfe bereithält. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert.

Informationen für andere Bundesländer finden Sie bei Ihren jeweiligen Integrations- bzw. Inklusionsämtern.


Bundesländer führen Maskenpflicht ein

Für Deutschland gelten seit dem 29. April 2020 die bundesweiten Bestimmungen einer allgemeinen Maskenpflicht.

Das Tragen von sogenannten Community-Masken nach Bundesländern:

  • In allen anderen Bundesländern: beim Einkaufen und im ÖPNV
  • In Berlin: im ÖPNV
  • In NRW, in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Hamburg: unter anderem zusätzlich auf Wochenmärkten
  • In Mecklenburg-Vorpommern: zusätzlich in Bibliotheken

(Stand 29.06.2020)

Durch die Einführung einer Maskenpflicht soll die weitere Ausbreitung des Virus soweit wie möglich eingedämmt werden. Die Masken dienen dabei vorwiegend dem Fremdschutz und sollen beim Niesen oder Husten die Eindämmung des Virus begünstigen. In allen Corona-Verordnungen der sechzehn Bundesländer ist vermerkt, dass hörbehinderte Menschen in Geschäften und im ÖPNV während eines Gesprächs den Gesprächsteilnehmer bitten können, seine Maske zum besseren akustischen Verständnis abzunehmen. Zudem kann jeder hörsehbehinderte Mensch seinen Akustiker bitten, ein zusätzliches Programm im Hörsystem einzurichten, der das Sprachverstehen beim Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verbessern kann.

In vielen Bundesländern sind kleine Kinder, Menschen mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen sowie Menschen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit keine Maske tragen können von der Maskenpflicht befreit. Es ist aber ratsam ein ärztliches Attest mitzuführen.

Während die Bundesregierung einen Mundschutz bei Einkäufen und im öffentlichen Nahverkehr empfiehlt, gehen die Bundesländer inzwischen deutlich weiter und verpflichten die Bevölkerung zum Tragen einer Maske sobald Geschäfte, Postfilialen, Banken und öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis betreten werden. Dabei sind die Regeln von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich. Zuverlässige Informationen erhalten Sie über regionale Medien oder die offizielle Website Ihres Bundeslandes.

Bei der Maskenpflicht geht es um Alltags- oder Community-Masken, keine medizinischen Schutzmasken, die momentan auch nur schwer erhältlich sind und dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten sein sollte. Der einfache Schutz, häufig selbstgenäht, schützt nach Angaben von Fachleuten nicht den Träger vor Ansteckungen, sondern ausschließlich in eingeschränktem Maße sein Umfeld, in dem große Tröpfchen abgefangen werden können.

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Schutzfunktionen einzelner Maskentypen:

  • Chirurgischer Mund-Nasen-Schutz: Schützt den Träger wenig, aber das Umfeld gut.
  • FFP 2 / FFP 3-Masken ohne Ventil: Schützen den Träger und das Umfeld gut.
  • FFP 2 / FFP 3-Masken mit Ventil: Schützen den Träger gut und das Umfeld nicht.
  • Selbstgenähte (Baumwoll-)Masken: Schützen den Träger wenig und das Umfeld etwas, da große Tropfen abgefangen werden können.
  • Schal / Halstuch: Schützen den Träger wenig und das Umfeld etwas, da große Tropfen abgefangen werden können.

„Träger der (…) „Community-Masken“ können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde“ (Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Das heißt auch mit diesen Masken sollten die Abstandsregeln unbedingt eingehalten werden.

Allerdings wird der Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen erschwert. Zudem kann das Tragen einer Bedeckung dazu beitragen, das Bewusstsein für einen achtsamen Umgang mit anderen zu stärken.

Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu beachten?

Der richtige Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen ist ganz wesentlich, um einen größtmöglichen Schutz zu erreichen:

  • Waschen Sie sich vor dem Anlegen einer Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Achten Sie beim Aufsetzen darauf, dass Nase und Mund bis zum Kinn abgedeckt sind und die Mund-Nasen-Bedeckung an den Rändern möglichst eng anliegt.
  • Wechseln Sie die Mund-Nasen-Bedeckung spätestens dann, wenn sie durch die Atemluft durchfeuchtet ist. Denn dann können sich zusätzliche Keime ansiedeln.
  • Vermeiden Sie, während des Tragens die Mund-Nasen-Bedeckung anzufassen und zu verschieben.
  • Berühren Sie beim Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nicht die Außenseiten, da sich hier Erreger befinden können. Greifen Sie die seitlichen Laschen oder Schnüre und legen Sie die Mund-Nasen-Bedeckung vorsichtig ab.
  • Waschen Sie sich nach dem Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung gründlich die Hände (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Nach der Verwendung sollte die Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Waschen luftdicht (z.B. in einem separaten Beutel) aufbewahrt oder am besten sofort bei 60° bis 95°C gewaschen werden.

Quelle: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Sich und andere beim Führen schützen - Verbreitung von winzigen Tröpfchen über die Atemluft

Zu Personen, mit denen man nicht zusammenlebt, sollte man einen Abstand von zwei Metern halten – das ist die zentrale Regel, um eine Corona-Infektion zu verhindern. Es ist klar, dass diese Regel verletzt wird, wenn man sich von einem anderen Menschen führen lässt. Blinde und sehbehinderte Menschen müssen also abwägen: Auf der einen Seite die sichere, schnelle und unfallfreie Fortbewegung, auf der anderen Seite die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos.

Grundsätzlich sollte man Situationen aus dem Weg gehen, in denen man auf das Führen durch andere, insbesondere fremde Personen angewiesen ist. In vielen Fällen ist es blinden und sehbehinderten Menschen durchaus möglich, sich allein und doch sicher durch den öffentlichen Raum zu bewegen, auch wenn es eventuell etwas länger dauert. Oft lässt sich zudem ein Gang vermeiden, indem man beispielsweise den Einkauf durch einen Hilfsdienst erledigen lässt.

Viren können über winzige Tröpfchen im Atem übertragen werden. Unter Leitung von Prof. Bert Blocken wurde in einer Studie der Universitäten Leuven (Belgien) und Eindhoven (Niederlande) untersucht, wie diese Tröpfchen sich verhalten, wenn zwei Menschen in die gleiche Richtung gehen. Die meisten Tröpfchen fängt man sich laut dieser Studie ein, wenn man hinter jemandem hergeht, weil man dann die „Tröpfchenwolke“ des Vordermanns ins Gesicht bekommt. Geht man dagegen nebeneinander, ist das Risiko am geringsten.

Mit der Beachtung der folgenden Hinweise kann man das Risiko einer Ansteckung zwar nicht auf null reduzieren, aber zumindest dazu beitragen, sich und andere zu schützen:

  • Situationen vermeiden, in denen man auf das Führen durch fremde Menschen angewiesen ist
  • Hilfe nur annehmen, wenn sie wirklich nötig ist (nicht jedes nett gemeinte Angebot annehmen, wenn man es nicht unbedingt braucht)
  • Führen wenn möglich durch Ansagen ersetzen, sich also durch Zurufe aus sicherer Entfernung „navigieren“ lassen
  • Bei der Inanspruchnahme von Hilfe: Wenn möglich nebeneinander gehen mit ab und zu kurzem Kontakt (mit Handrücken antippen) und der Stimme des Sehenden als Orientierung
  • Tragen einer Atemmaske, insbesondere durch die führende Person
  • Hilfsbereite fremde Personen fragen, ob sie eine Atemmaske tragen, bevor man Hilfe annimmt
  • Den Führenden nicht am Ellenbogen anfassen (könnte durch Husten-Etikette kontaminiert sein), sondern lieber am Oberarm, gegebenenfalls Handschuh benutzen
  • Beim Führen als Verbindung einen Strick mit Knoten oder eine sogenannte „Wanderkugel“ (Seil mit Holzkugeln an den Enden) benutzen
  • Unbedingte Handhygiene – auf keinen Fall mit der Hand, die den Führenden berührt hat, anschließend ins eigene Gesicht fassen

Quelle: https://www.dbsv.org/corona.html#schuetzen

Stand: 16.04.2020

Neues Gesetz entschädigt Eltern

Ähnlich dem Kurzarbeitergeld kann seit dem 1. April 2020 Lohnersatz beantragt werden, wenn Eltern wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder nicht (mehr) arbeiten können. Die neue Regelung im Infektionsschutzgesetz § 56 Abs. 1a ist sowohl für Selbständige als auch für abhängig Beschäftigte interessant.

https://www.smart-mama.de/die-neue-eltern-entschaedigung-nach-%C2%A7-1a-infe

Geringe Ansteckungsgefahr durch Tränenflüssigkeit

Das belegt eine aktuelle Studie, informiert die Stiftung Auge der DOG (Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft). In Singapur nahmen Wissenschaftler bei 17 Patienten, die wegen der durch das Coronavirus ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 in stationärer Behandlung waren, über drei Wochen Tränenproben aus beiden Augen. In keinem Fall, so die Stiftung Auge, konnten sie das Coronavirus nachweisen. “Dieses Ergebnis legt die Vermutung nahe, dass sich der Covid-19-Erreger nicht von den Atemwegen auf die Tränenwege ausbreitet”, sagt Professor Frank G. Holz, Vorsitzender der Stiftung Auge.

Bei einer gleichzeitigen Bindehautentzündung ließen sich allerdings in einer weiteren Studie Coronaviren in der Tränenflüssigkeit nachweisen. Die Ergebnisse beider Studien sind aber aufgrund der geringen Teilnehmerzahlen mit Vorsicht zu betrachten.

Entwarnung gibt Professor Christian Ohrloff, Mediensprecher der Stiftung Auge, bei entzündeten, geröteten Augen. Gerade im Frühjahr seien diese Beschwerden eher auf eine Pollenallergie zurückzuführen.

Antworten auf Alltagsfragen für Verbraucher

Vorrat an Lebensmitteln statt Hamsterkäufe

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) rät dazu, unabhängig von der Verbreitung des Coronavirus, für den Notfall einen überschaubaren Vorrat an Lebensmitteln sowie eine eigene Hausapotheke anzulegen. Hierzu veröffentlicht das BBK regelmäßig den „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen“.

Das BBK empfiehlt einen Vorrat für zehn Tage mit folgenden Lebensmitteln pro Person:

  • Getränke (20 Liter), wobei sich Leitungswasser als Getränk gut eignet
  • Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln, Reis (3,5 kg)
  • Gemüse, Hülsenfrüchte (4 kg)
  • Obst, Nüsse (2,5 kg)
  • Milch, Milchprodukte (2,6 kg)
  • Fisch, Fleisch, Eier bzw. Volleipulver (1,5 kg)
  • Fette, Öle (0,357 kg)

Was gehört in Ihre Hausapotheke?

  • persönliche, vom Arzt verschriebene Medikamente
  • Erkältungsmittel
  • Schmerz- und fiebersenkende Mittel
  • Mittel gegen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen
  • Mittel gegen Insektenstiche und Sonnenbrand
  • Elektrolyte zum Ausgleich eines Flüssigkeitsverlustes
  • Fieberthermometer
  • Splitterpinzette
  • Hautdesinfektionsmittel
  • Wunddesinfektionsmittel
  • Verbandsmaterial (Mull-Kompresse, Verbandschere, Pflaster, Binden, Dreieckstuch)

Die Hausapotheke sollte in einem abschließbaren Schrank oder Fach, für Kinder nicht zugänglich, aufbewahrt werden.

Wer kann sich vom Arzt telefonisch krankschreiben lassen?

Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen können eine Krankschreibung über sieben Tage von ihrem Arzt auch telefonisch bekommen.

Die neue Regelung ist zunächst befristet bis zum 4. Mai 2020. Auf diese Weise sollen Ärzte und Patienten während der Corona-Krise entlastet werden.

Tipp: Der Arzt kann erkrankten Patienten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post schicken. Patienten müssen eventuell das Porto für die Zustellung selbst bezahlen.

Bei schweren Symptomen oder gar einem Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus sollten Sie mit Ihrem Arzt, dem örtlichen Gesundheitsamt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Medikamente ohne Arztbesuch

Ärzte dürfen ihren Patienten in der aktuellen Situation Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung ist, dass der Patient bereits bei dem Arzt in Behandlung ist. Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist dann nicht notwendig. Die Versichertendaten werden aus der Patientenkartei übernommen.

Ähnlich verhält es sich, wenn Patienten eine neue Arztpraxis kontaktieren wollen. Ist die Praxis eines behandelnden Arztes geschlossen oder suchen gesetzlich Krankenversicherte aus anderen Gründen einen neuen Arzt, können sie ebenfalls ohne Gesundheitskarte behandelt werden.

Für eine Behandlung, Verordnung oder die Ausstellung eines Rezepts reicht es aus, wenn Patienten der neuen Praxis am Telefon die persönlichen Versichertendaten mitteilen. Das heißt: Name des Versicherten, Wohnort, Geburtsdatum sowie die Krankenkasse. Das geht telefonisch oder elektronisch und gilt vorerst bis zum 30. Juni 2020.

Mit diesem Verfahren will der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen in der Zeit der Kontaktsperre gewährleisten, dass Patienten nicht persönlich in die Praxis kommen müssen, nur um ihre elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.

Wichtige Rufnummern für Menschen mit Gesprächsbedarf:

  • Telefonseelsorge: 0800/111 0 111 oder 222
  • Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe: 116 117
  • Weißer Ring: 116 006
  • Nummer gegen Kummer: 116 111
  • Sucht & Drogen Hotline: 01805/313 031
  • Seniorentelefon: 0800/47 08 090
  • Muslimische Seelsorge: 030/44 35 09 821
  • Silbernetz (Für Senior*innen 8 bis 22 Uhr): 0800/4 70 80 90 

 Arbeitsweg und Abholfahrten

Viele Arbeitnehmer*innen haben momentan die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Doch für diejenigen, die auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind, ist die Fahrt mit Bus und Bahn eine Herausforderung. Wie kann der Sicherheitsabstand zu anderen Menschen eingehalten werden? Wie kann Infektionsschutz im ÖPNV gewährleistet werden? Wie soll die Liniennummer eines Busses erfragt werden, wenn nur noch die hinteren Bustüren geöffnet werden?

„Eine Unterstützungsmöglichkeit bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Kfz-Hilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Im Rahmen der Härtefallregelung (§ 9 KfzHV) können unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung des behinderten Menschen Zuschüsse für die Beförderung durch einen Beförderungsdienst geleistet werden. Dabei wird u. a. vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch wegen Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann.

Im Falle einer Antragstellung muss man begründen, weshalb man aus behinderungsbedingten Gründen den Arbeitsweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann und stattdessen eine Beförderung mit einem Beförderungsdienst (zum Beispiel einem Taxi) unumgänglich ist.

Letztlich handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die vor Ort zu treffen sind. Darauf wies uns die Bundesagentur für Arbeit auf Nachfrage hin.“ (Quelle: https://www.dbsv.org/corona.html)

In NRW ist nach einer Richtlinie bei Schneefall und anderen „widrigen Umständen“ Dienstbefreiung möglich. Ob Corona zu den widrigen Umständen zählt, muss im Zweifelsfall mit dem zuständigen Kostenträger geklärt werden.

Bei Arbeitgeber, bei denen Fahrer*innen für Dienstfahrzeuge angestellt sind, kann sich auch eine Nachfrage lohnen, ob in dieser Ausnahmesituation eine Kulanzlösung möglich ist und schwerbehinderte Mitarbeitende mit dem Dienstfahrzeug mitgenommen werden können. Manche Arbeitgeber im behördlichen Bereich erklären sich auch bereit, Taxikosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Eine Nachfrage lohnt sich.

So ist auch zum Beispiel für den Bereich der Bundesagentur für Arbeit dort, wo öffentlicher Verkehr nicht mehr möglich oder zumutbar ist, eine Vorschrift aktuell, die wir hier zitieren möchten. Sie ist zwar nicht ohne Weiteres auf andere Arbeitgeber übertragbar, kann aber durchaus Beispielcharakter für die Verhandlungen mit dem eigenen Arbeitgeber oder Dienstherren haben.

Hier ein Auszug aus dem Handbuch Personalrecht / Gremien der Bundesagentur für Arbeit:

„Teil 8 – Schwerbehindertenrecht. Stand: September 2019

3.5.11 Abholfahrten

(1) (…)

(2) Nach § 12 Abs. 1 DKfzR dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle (Abholfahrten) nicht genutzt werden, es sei denn, dass dies ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Eine Ausnahme gilt hiervon mit Einwilligung der Dienststellenleitung u. a. bei Körperbehinderung, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht (§ 22 Abs. 1 Buchst. b DKfzR).

(3) Für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung kann daher widerruflich ein unentgeltlicher Abholdienst zur Beförderung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der zuständige Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 übernimmt nicht die Kosten des Abholdienstes.
  • Das zuständige Integrationsamt übernimmt nicht die Kosten oder bezuschusst einen Abholdienst lediglich anteilig.
  • Die Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung beträgt nicht mehr als 30 km.
  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen Art und Schwere der Behinderung unzumutbar.

Die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist bei dem zuerkannten gesundheitlichen Merkzeichen „aG“ stets zu verneinen. Bei Vorliegen des Merkzeichens „G“ und bei anderen Behinderungen ist die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach den Umständen des Einzelfalls – auch im Vergleich mit nicht behinderten Menschen – zu bewerten. Für blinde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unentgeltliche Abholfahrten organisiert werden, sofern es dienstlich möglich ist. Gleiches gilt für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anerkannter Gehbehinderung bei besonders ungünstiger Witterung.

(4) Steuerrechtlich liegt in der unentgeltlichen Kfz-Überlassung für private Zwecke, hierzu gehören auch die Wege von und zur Arbeitsstelle, ein geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 2 EStG), da die Beschäftigten die entsprechenden Aufwendungen ansonsten selbst zu tragen hätten. Die erzielte Ersparnis ist somit zu versteuern.“

Für die Fahrt zur Arbeit kann auch der § 185 SGB IX Abs. 3 Nr. 1 a und b interessant sein.

„(…) (3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere

  1. an schwerbehinderte Menschen
  2. a) für technische Arbeitshilfen,
  3. b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (…)“

Dabei handelt es sich allerdings um eine "Kann-Leistung". Das heißt, es können (!) für technische Arbeitshilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, usw. Gelder ausgegeben werden. Ob das geschieht, liegt im Ermessen der Integrationsämter. Gegen einen negativen Bescheid vorzugehen hat daher kaum Aussicht auf Erfolg. Es kann sich aber lohnen, die jeweiligen Integrationsämter auf den § 185 SGB IX Abs. 3 Nr. 1 hinzuweisen.

Homeoffice

Generell gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Es ist jedoch zu diskutieren, ob es nicht Teil der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes sein könnte. Nach den Inklusionsrichtlinien in Bayern beispielsweise ist behinderten Menschen vorrangig Telearbeit zu ermöglichen. Dazu gibt es eine Entscheidung des OVG München vom 29.10.2019 zu § 164 SGB IX. Insoweit existiert eine ganze Reihe von Regelungsebenen, etwa Dienst- und Inklusionsvereinbarungen sowie ggf. Tarifverträge. Es kann sich auch lohnen, die jeweiligen Integrationsämter auf den § 185 SGB IX Abs. 3 Nr. 1 hinzuweisen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine "Kann-Leistung". Das heißt, es können (!) für technische Arbeitshilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, usw. Gelder ausgegeben werden. Ob das geschieht, liegt aber im Ermessen der Integrationsämter. Gegen einen negativen Bescheid vorzugehen hat daher kaum Aussicht auf Erfolg.

Spezielle Softwareangebote für das Homeoffice

Für alle blinden und sehbehinderten Menschen, die im Homeoffice arbeiten möchten bzw. müssen oder diese Möglichkeit schon nutzen, aber nicht die nötige Software-Ausstattung wie Sprachausgabe und/oder Vergrößerung dafür haben, gibt es interessante Angebote. So können die Programme JAWS, ZoomText oder Fusion aktuell für berufliche Zwecke kostenlos aktiviert und bis zum 30. Juni 2020 uneingeschränkt genutzt werden, wenn ein beruflicher Bedarf vorliegt. Auch für das Programm Supernova gibt es kostenfreie Lizenzen, jedoch auf eine 30-tägige Nutzung beschränkt. Setzen Sie sich bei Bedarf mit Ihrem Hilfsmittelhändler in Verbindung. Die Freischaltung geschieht meist innerhalb von 24 Stunden.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich den Rehaträgern rechtlich möglich, zusätzliche technische Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen.

Tools für Telefon- und Videokonferenzen

Im Folgenden gehen wir auf diverse am Markt befindliche Lösungen für Telefon- und Videokonferenzen ein. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, gibt aber einen Überblick über die am häufigsten verwendeten Tools und ihre Bedienungsfreundlichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen.

Zoom Meetings

Zoom Meetings ist vermutlich die barriereärmste Lösung. Der Telekonferenzdienst kann über die gängigen Browser am PC, über Smartphone, über das klassische Festnetz-Telefon und über spezielle H.323/SIP Konferenzraumsysteme genutzt werden. Einige Nutzer*innen empfehlen auch die einfach zu bedienende Smartphone-App. Professionelle Zoom-Konferenzen werden auch von Universitäten eingesetzt. Oliver Nadig, Mitglied im Leitungsteam der Fachgruppe MINT, empfiehlt in diesem Fall eher den Einsatz über einen Laptop als über einen PC. Seine Erfahrung mit den verschiedenen Online-Konferenzsystemen insbesondere in den letzten Wochen zeigt, dass die Nutzung über ein Laptop mit eingebauter Webcam und einem angeschlossenen hochwertigen USB-Headset mit weniger technischem Aufwand möglich ist, als eine externe Webcam an einem PC ans Laufen zu bringen. Steht kein Headset zur Verfügung, kann am Laptop notfalls auch das eingebaute Mikrofon bzw. Mikrofon-Array der Webcam zur akustischen Eigenbeteiligung genutzt und zur Vermeidung von Rückkopplungen das eigene Mikrofon stummgeschaltet werden. Bei vielen Konferenzen schaltet der Veranstalter sowieso erst alle Mikros stumm und öffnet das Mikro eines Redners gezielt, nachdem dieser sich zu Wort gemeldet hat und von der Sitzungsleitung aufgerufen wird.

Zoom-Meetings können aufgezeichnet werden.

Anleitung zu Zoom

Mindestvoraussetzungen für den Desktop-Client von Zoom:

  • Ein Headset oder ein internes Mikrofon
  • Eine externe oder interne Kamera

Bei den heutigen Notebooks sind die Mindestvoraussetzungen per se erfüllt, weil Mikrofon und Kamera intern verbaut sind. Am einfachsten ist es, den Desktop-Client von Zoom vorher zu installieren. Dieser kann unter dem Link https://www.zoom.us/client/latest/ZoomInstaller.exe heruntergeladen werden. Um Zoom zu installieren, führt man die heruntergeladene Datei aus und folgt den Bildschirmanweisungen. Nach erfolgter Installation befindet sich im Startmenü eine neue Programmgruppe "Zoom" und darunter die Verknüpfung mit der Bezeichnung "Start Zoom", die die Anwendung öffnet.

Es gibt zwei Wege, um einer Zoom-Konferenz beizutreten:

  1. Über den direkten Link zum Konferenzraum

Sobald der Link ausgelöst wurde, wird im Internetbrowser eine Abfrage erscheinen, ob der Zoom-Meeting-Client geöffnet werden soll. Der Ausführung von Zoom muss zugestimmt werden, ansonsten ist die Teilnahme an einer Konferenz nicht möglich. Wird die Anwendung Zoom das erste Mal gestartet, muss den Nutzungsbedingungen von Zoom zugestimmt und der Name des Teilnehmers, wie er den anderen Konferenzteilnehmern angezeigt werden soll, eingegeben werden. Abschließend ist die Entscheidung zu treffen, ob lediglich die Sprache oder auch das Video des Konferenzteilnehmers übertragen werden soll. Mit der Tabulatortaste kann zwischen den dafür vorgesehenen Optionen navigiert und mit Enter oder der Leertaste die gewünschte Option ausgewählt werden. Der Beitritt zur Konferenz ist abgeschlossen.

  1. Über den Meeting-Client von Zoom

Der Beitritt zu einer Konferenz kann auch direkt über den Meeting-Client von Zoom erfolgen. Dieser wird über das Startmenü unter der Programmgruppe Zoom -> Start Zoom gestartet. Ggf. muss auch hier nach dem ersten Start den Nutzungsbedingungen von Zoom zugestimmt werden, bevor man fortfahren kann. Nachdem Zoom gestartet wurde, navigiert man zur Schaltfläche "An Meeting teilnehmen". Anschließend wird man aufgefordert, eine Meeting-ID einzugeben. Falls noch nicht festgelegt, wird nach dem Namen des Teilnehmers gefragt, der ebenfalls in das entsprechende Feld einzutragen ist. Sobald die Schaltfläche "Beitreten" ausgelöst wurde, fragt Zoom nach dem Passwort des Konferenzraums. Mit der Schaltfläche "Dem Meeting beitreten" ist der Beitritt zur Konferenz abgeschlossen.

Zoom stellt auch eine ganze Reihe von Tastaturkürzeln bereit, welche auf der Seite https://support.zoom.us/hc/en-us/articles/205683899-Hot-Keys-and-Keyboard-Shortcuts-for-Zoom dokumentiert sind. Der Zoom Meeting-Client kann auch für iOS und Android aus den jeweiligen App Stores heruntergeladen werden, in diesem Fall ist kein Computer erforderlich.

Jonathan Mosen hat sein Audio-Tutorial für die Zoom-Meeting-Plattform mit Screenreadern angesichts der Krise kostenfrei zur Verfügung gestellt. Man sollte lediglich der englischen Sprache mächtig sein. Hier der Link  http://mosen.org/zoom

Anmerkung der Redaktion: Zoom ist wiederholt aufgrund des Umgangs mit User-Daten in die Kritik geraten. An dem Thema wird offenbar kontinuierlich gearbeitet. Insbesondere größere Unternehmen und Behörden dürften zurzeit jedoch noch von einer Nutzung weitgehend absehen.

Zoom Tastenkombinationen: https://support.zoom.us/hc/en-us/articles/205683899-hot-keys-and-keyboard-for-zoom
Interessanter Link: https://www.freedomscientific.com/webinars/jaws-and-zoom-a-lesson-on-learning/

Alternativen zu Zoom

GoToMeeting von Google und GoToWebinar sind ebenfalls weitgehend barrierefrei. BigBlueButton wird von vielen Hochschulen genutzt: Für Gespräche und Vorlesungen ist dieses Programm gut geeignet, für Umfragen beispielsweise ist es nicht zu empfehlen. Außerdem ist zu beachten, dass BigBlueButton nicht als Cloud-Lösung bereitsteht, sondern auf einem eigenen Server installiert werden muss. Wer das nicht kann oder möchte, kann die Kommunikation zum Beispiel über den Dienst Senfcall laufen lassen (siehe unten).   

Tastaturkürzel BigBlueButton

Alt + O

Einstellungen öffnen

Alt + U

Teilnehmerliste öffnen/schließen

Alt + M

Stummschalten/Freischalten

Alt + J

Audio starten

Alt + L

Audio beenden

Alt + P

Öffentlichen Chat öffnen/schließen

(Teilnehmerliste muss geöffnet sein)

Alt + H

Privaten Chat verstecken

Alt + G

Privaten Chat schließen

Alt + A

Aktionsmenü öffnen

Alt + S

Statusmenü öffnen

Spacebar

Aktiviere Verschiebewerkzeug (Präsentator)

Right Arrow

Nächste Folie (Präsentator)

Left Arrrow

Vorherige Folie (Präsentator)

Senfcall

Senfcall basiert auf der BigBlueButton-Software und wurde von Studierenden der Universitäten Darmstadt und Karlsruhe entwickelt. Derzeit wird der Dienst vom Computerwerk Darmstadt e.V. betrieben, er ist kostenlos und daher auf Spenden von Nutzer*innen angewiesen.

BigBlueButton und darauf basierende Dienste wie Senfcall laufen komplett im Browser. Die Betreiber von BigBlueButton empfehlen für die Nutzung Chrome oder Firefox. Die Kommunikation zwischen Browser und dem Server des Anbieters erfolgt transportverschlüsselt, das heißt, dass die Daten unterwegs für Angreifer*innen nicht lesbar sind. Personen, die Zugriff auf den Server des Betreibers haben, können theoretisch Unterhaltungen mithören.

Daten aus einem Meeting werden über Senfcall-Server in Deutschland geleitet, darunter Video- und Audiodaten, gesendete Chat-Nachrichten und Präsentationen. Sämtliche Daten von Nutzer*innen werden laut Datenschutzerklärung ausschließlich für die Durchführung der Konferenz zwischengespeichert und spätestens mit deren Ende gelöscht.

Auch eine Telefoneinwahl ist inzwischen möglich. Auf https://senfcall.de/gdpr heißt es, dass die Telefoneinwahl über einen Drittanbieter als Verbindung zwischen Telefonnetz und Senfcall-Servern stattfindet. Dieser Drittanbieter ist eventphone.de, dort gibt es bezüglich der Datenverarbeitung ähnliche Standards wie bei Senfcall. Dabei wird die Telefonnummer eventphone bekannt und der Audiostream vom und zum Telefon wird über den Drittanbieter abgewickelt.

Microsoft Teams

Microsoft Teams ist ein sehr leistungsfähiges Kollaborationswerkzeug – vor allem für Firmen. Die Barrierefreiheit für die Einstiegsfunktionen (Kontrollieren von Aktivitäten, Chatten, Telefonieren) ist vorbildlich, sobald es ans Eingemachte geht (gleichzeitige Zusammenarbeit mehrerer Personen am selben Dokument), kommen die Screenreader derzeit an ihre Grenzen. JAWS fremdelt allgemein derzeit ein wenig mit Microsoft Teams, weil es sich nicht entscheiden kann, ob es den virtuellen Cursor nun ein- oder ausschalten soll.

Ähnlich wie bei Skype wird im Rahmen eines Team-Meetings von JAWS sofort mitgeteilt

  1. dass und von wem angerufen wird,
  2. welche Teilnehmenden zwischendurch zur Konferenz hinzustoßen bzw. sie verlassen,
  3. wenn jemand zwischendurch eine Aktivität ausgelöst hat, beispielsweise etwas in den Chat geschrieben oder einen Termin eingestellt hat.
MS Teams Tastenkombinationen:

https://support.office.com/de-de/article/tastenkombinationen-f%C3%BCr-microsoft-teams-2e8e2a70-e8d8-4a19-949b-4c36dd5292d2

Interessante Links: 

https://www.freedomscientific.com/webinars/microsoft-teams-and-jaws/

https://www.youtube.com/watch?v=ohNYGg79U-Q

Skype

Auch Skype ist ein häufig genutztes Tool für Telefon- und Videokonferenzen, das im Großen und Ganzen für unseren Personenkreis gut nutzbar ist.

Skype hat in der Version 8 eine neue, gewöhnungsbedürftige Oberfläche erhalten, aber mittlerweile dürften die Screenreader soweit angepasst sein, dass einer Privatunterhaltung über Skype nichts im Wege stehen sollte. Mehr denn je ist man screenreadertechnisch auf das Nutzen von Tastenkombinationen angewiesen.

Tastenkombinationen für Skype:

https://support.skype.com/de/faq/FA12025/was-sind-tastenkombinationen-und-wie-verwende-ich-sie-in-skype

Tastenkombinationen für Skype for Business:

https://support.microsoft.com/de-de/office/tastenkombinationen-in-skype-for-business-42ff538f-67f2-4752-afe8-7169c207f659?ui=de-de&rs=de-de&ad=de

Interessanter Link: https://www.freedomscientific.com/webinars/skype-8-and-jaws-stay-in-touch/

Whatsapp und Teamtalk

Für den privaten Bereich eigenen sich WhatsApp-Audio- und Videoanrufe sowie Teamtalk. Für den beruflichen Bereich ist WhatsApp aus Datenschutzgründen in der Regel nicht erlaubt.

DFNvonf und Atlasian Confluence

Aufgrund der mangelnden Barrierefreiheit sind die Videokonferenzplattform DFNconf des DFN Vereins (DFN = Deutsches Forschungsnetz) und Atlassian Confluence aus unserer Sicht nicht zu empfehlen.

Arbeitsassistenz

Zu diesem Thema tauchen derzeit besonders viele Fragen bei unseren Mitgliedern auf. Manchmal ist die Lösung recht unkompliziert, manchmal aber auch hochkomplex. Da jede Anfrage auf einer anderen Ausgangssituation basiert, sind die Empfehlungen entsprechend individuell und nicht allgemeingültig. Die hier genannten Beispiele vermögen lediglich Anregungen zu geben. Wer weitergehende Hilfe braucht, ist herzlich eingeladen, sich mit der Geschäftsstelle in Kontakt zu setzen, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.

Sind Sie zum Beispiel noch in der Lage, mit Ihrer Assistenzkraft in den Räumen des Arbeitgebers zu arbeiten, gestaltet sich die Zusammenarbeit sicher aufgrund des gebotenen Mindestabstands schwierig. Unterstützung beim Unterschreiben von Dokumenten ist aber nach wie vor möglich durch die Nutzung eines Lineals und das Dirigieren aus sicherer Entfernung oder durch das Anbringen von kleinen Klebezetteln als Markierung.

Schwieriger ist es bei der Arbeit im Homeoffice, zumal nicht jede*r Assistenznehmer*in die Assistenzkraft nach Hause kommen lassen möchte.

Und welche Lösungen gibt es bei der eigenen Freistellung durch den Arbeitgeber, wenn man die Assistenzkraft selbst beschäftigt? Unter Umständen kann Kurzarbeit eine Option sein, aber nicht in allen Fällen.

Bei einer selbst organisierten Assistenz ist immer der Assistenznehmende weisungsbefugt, ansonsten der Arbeitgeber. Ggf. muss der Arbeitgeber ein Laptop zur Verfügung stellen, mit dem die Assistenzkräfte, wie die Assistenznehmenden, von zu Hause aus arbeiten können.

Urlaub

Nicht nur die Gewährung von Urlaub, sondern auch die Rückgabe von Urlaub unterliegt rechtlichen Regelungen.

Für die Verlegung des Urlaubs braucht es einen "wichtigen Grund". Es dürfte nicht ausreichen, dass nun wegen der Ausgangsbeschränkungen sämtliche Arbeitnehmer*innen im Urlaub nicht mehr das machen können, was sie eigentlich vorhatten.

Die Regelung der Erholungsurlaubsverordnung (gültig für Bundesbeamt*innen und –richter*innen), ähnliche Landesregelungen oder Regelungen in Tarifverträgen über die Rückgabe von Urlaub haben Vorrang vor Dienst- und Betriebsvereinbarungen zu Grundsätzen der Gewährung von Urlaub oder ergänzen sie.

Interessante Links:

  1. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
  2. Ansprechstelle bei der Bundesagentur für Arbeit, der Rentenversicherung oder dem Integrationsamt mit den jeweiligen Kontaktdaten: https://www.ansprechstellen.de/suche.html
  3. Robert-Koch-Institut: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
  4. Arbeitsschutzstandards des BMAS (PDF-Datei): https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf

Danke!

Wir danken allen Mitgliedern unseres Vereins, die sich in den Mailinglisten unseres Vereins sowie in Telefonchats aktiv beteiligen und gemeinsame nach Lösungen und Lösungsansätzen suchen. Ein wunderbares Beispiel für gelebte Selbsthilfe!