Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII oder Berufskrankheit nach § 9 SGB VII) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (nachfolgend MdE) weniger als 20 %, zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist. Dabei muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines zu berücksichtigenden Versicherungsfalls mindestens 10 % betragen und sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen zu berücksichtigenden Versicherungsfällen zusammen von insgesamt mindestens 20 % ergeben (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII).
Bei landwirtschaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen muss die Erwerbsfähigkeit abweichend davon um mindestens 30 % gemindert sein (§ 80a SGB VII).
Die MdE richtet sich gem. § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
Eine Rente als vorläufige Entschädigung während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall sieht § 62 SGB VII vor, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn sich das Ausmaß der Sehbeeinträchtigung noch nicht endgültig feststellen lässt. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird gem. § 62 Abs. 2 SGB VII die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.