Rechtsquelle ist § 46 SGB VI. Unterschieden werden kleine und große Witwen- oder Witwerrenten. Diese unterscheiden sich sowohl in der Höhe als auch in der Dauer des Anspruchs.
So beträgt der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 SGB VI für die kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 und nach § 67 Nr. 6 für die großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55. Beide Renten werden also während der ersten drei Monate nach dem Sterbemonat in gleicher Höhe wie die Rente des Verstorbenen fortgezahlt. Danach beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente nur noch 25 % und die große Witwen- oder Witwerrente nur noch 55 % und nicht mehr, wie bis zum 31.12.2001, 60 % der Rente des Verstorbenen. Eine Besitzstandregelung enthält § 255 Abs. 1 SGB VI. Danach beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben gem. § 46 Abs. 1 SGB VI Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Ohne diese Beschränkung auf 24 Monate besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente gem. § 243 Abs. 1 SGB VI auch für geschiedene Ehegatten,
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Zu den Wartezeiten vgl. 5.1.2.
Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert sind.
Die Erhöhung der Altersgrenze (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr erfolgt ab 2012 gemäß der Tabelle in § 242a Abs. 5 SGB VI in Monatsschritten. Die Altersgrenze von 47 Jahren wird danach im Jahr 2029 erreicht.
Die Voraussetzung der Erwerbsminderung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) kann auf blinde Witwen oder Witwer zutreffen.
Wenn ein Kind der Witwe oder des Witwers älter als 18 Jahre ist, wird die große Witwen- oder Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI unter zwei zusätzlichen Voraussetzungen gezahlt, nämlich wenn
- das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung - z.B. wegen einer Erblindung oder Sehbehinderung - außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und
- die Witwe oder der Witwer die Sorge für das behinderte Kind in häuslicher Gemeinschaft ausübt.
Z.B. ist ein blindes, über 18 Jahre altes Kind, das mit der Witwe oder dem Witwer in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch nicht in der Lage, beruflich erwerbstätig zu sein, wenn seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist.
Als Kinder werden nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Eine Einschränkung bringt § 46 SGB VI in den Abs. 2a und 2b:
„(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der
Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.“
Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente auch für geschiedene Ehegatten,
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
- die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,c) erwerbsgemindert sind,d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI) sind odere) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.
Davon zu unterscheiden ist der Fall der in § 46 Abs. 3 SGB VI geregelten so genannten „Geschiedenenrente". Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
Aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 (BGBl I S. 266), gelten nach § 46 Abs. 4 SGB VI für den Anspruch auf Witwen oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Witwe oder Witwer ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte der Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe als Voraussetzung für die so genannte „Geschiedenenrente“ nach § 46 Abs. 3 SGB VI entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Bei der ersten Wiederverheiratung erhalten Witwenrentnerinnen und Witwenrentner nach § 107 Abs. 1 SGB VI eine Rentenabfindung in Höhe des 24fachen Monatsbetrages der Rente. Entsprechendes gilt nach § 107 Abs. 3 SGB VI für Lebenspartner.