Versicherte können nach § 42 Abs. 1 SGB VI eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI).

34 Abs. 2 SGB VI enthält die negative Anspruchsvoraussetzung, dass Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit oder Bezug eines vergleichbaren Einkommens nur beansprucht werden können, wenn die im Gesetz genannten Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Welche Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente als Vollrente und bei den Altersteilrenten eingehalten werden müssen, ergibt sich aus § 34 Abs. 3 SGB VI.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400,00 Euro. Bei Teilrenten erhöht sich die Zuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI nach der dort genannten Berechnung stufenweise und zwar um so mehr, je nach dem, ob es sich um eine Teilrente von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente handelt.

Im Laufe eines Kalenderjahres darf die Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten werden, und zwar bis zum Doppelten des jeweiligen Betrags der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze. Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und/oder Tätigkeiten sind zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 SGB VI gilt nicht als Arbeitsentgelt das Entgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i.S.d. § 37 SGB XI nicht übersteigt. Übersteigt das Entgelt diese Beträge und liegt dem Grunde nach Versicherungspflicht der Pflegeperson nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist das gesamte Entgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil (Haufe Onlinekommentar RZ. 17 zu § 34 SGB VI).

Nicht als Arbeitsentgelt gilt nach § 34 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 SGB VI das Entgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. Das sind anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannte Blindenwerkstätten bzw. Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen in welchen behinderte Menschen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht.

Durch die Inanspruchnahme einer Teilrente soll ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.

Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können nach § 42 Abs. 3 SGB VI von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Einschränkung der Arbeitszeit besteht allerdings nicht.

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