Nach früherem Recht konnten Frauen die Rente wegen Alters bereits in Anspruch nehmen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten.
Dieser Anspruch auf die „Altersrente für Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr“ besteht unter den genannten Voraussetzungen nach § 237a Abs. 1 SGB VI nur noch für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Bei dieser Rentenart wird gem. § 237a Abs. 2 SGB VI die Altersgrenze seit dem 01.01.2000 für Frauen, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, in monatlichen Schritten von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ist jedoch möglich. Dabei muss ein Rentenabschlag in Kauf genommen werden. Der Rentenabschlag beträgt pro Monat 0,3 Prozent, sodass maximal eine „Rentenkürzung" von 18 Prozent erfolgt. Die Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) müssen beachtet werden.
Einzelheiten über die Anhebung der Altersgrenze ergeben sich aus § 237a Abs. 2 und Anlage 20 zum SGB VI.
Die Wartezeit von 15 Jahren ergibt sich aus § 243b SGB VI. Anrechenbare Zeiten auf diese Wartezeit sind nach § 244 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI i.V.m § 250 SGB VI). Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 15 Jahren zählen auch Kindererziehungszeiten oder Zeiten geringfügiger Beschäftigung. Zu den Wartezeiten vgl. auch 5.1.2.
Für Frauen, die ab dem 1. Januar 1952 geboren sind, ergibt sich Folgendes: Da nur Frauen eine „Altersrente für Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr“ in Anspruch nehmen können, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, läuft diese
Form der Altersrente in der Zukunft aus. Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger
gibt es mithin diese Form der Altersrente nicht mehr. Für sie gelten ausschließlich die Ausführungen unter 5.3.1 zur Altersrente.
Selbstverständlich haben Frauen, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen, z.B. die Erfüllung der längeren Anwartschaftszeiten, gegeben sind, Anspruch auf Rente für langjährige Versicherte (vgl. dazu 5.3.3) bzw. bei Schwerbehinderung auf Rente für Schwerbehinderte (vgl. dazu 5.3.4).