Vgl. dazu auch 5.2.1.9. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auf Zeit zu leisten. Eine Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI).

Der Rentenbeginn richtet sich nach § 99 Abs. 1 SGB VI, § 101 Abs. 1 SGB VI. Danach sind befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Zu beachten bleibt bei der Bestimmung des Rentenbeginns die in § 99 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Antragsfrist von 3 Kalendermonaten, sodass sich bei verspäteter Antragsstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ein Rentenbeginn ergibt, der nach Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit liegt.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind jedoch als Dauerrenten zu leisten, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).

In diesen Fällen ist der Rentenbeginn ausschließlich nach § 99 Abs. 1 SGB VI zu bestimmen (Haufe Onlinekommentar RZ. 23 zu § 240 SGB VI).

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