Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie ihren bisherigen Beruf (sog. Hauptberuf) oder eine andere Beschäftigung/Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 6 Stunden täglich ausüben können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Kann ein Versicherter nach dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nur noch Arbeiten verrichten, die im Vergleich zu seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbar sind, liegt Berufsunfähigkeit selbst dann vor, wenn er diese Arbeiten vollschichtig ausüben kann (§ 240 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VI). Mit dieser Regelung wird übergangsweise der Berufsschutz für beruflich qualifizierte Versicherte in das neue System der 2-stufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Mit der Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem „bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten (Haufe Onlinekommentar RZ. 3a zu § 240 SGB VI).

Für den Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI gilt somit nach wie vor der Berufsschutz, wie er in § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. enthalten war. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist zu beachten.

Bei Feststellung der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 240 Abs. 2 SGB VI ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen:

  1. Feststellung des bisherigen Berufs, sog. Hauptberuf,
  2. Prüfung, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann,
  3. Prüfung der sozialen Zumutbarkeit,
  4. Ermittlung des täglichen Leistungsvermögens des Versicherten.

Die Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist, setzt die Ermittlung des „bisherigen Berufs", das ist der sog. Hauptberuf, voraus.

Hat ein Versicherter nur einen Beruf ausgeübt, so kann nur dieser als Hauptberuf in Betracht kommen. Bei Ausübung mehrerer Berufe im Laufe des Berufslebens eines Versicherten ist aus den rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten diejenige zu ermitteln, die dem Berufsleben des Versicherten das Gepräge gegeben hat. Dabei kommt grundsätzlich nur eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Hauptberuf in Betracht, die nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) tatsächlich ausgeübt worden ist. Bei vorzeitiger Wartezeiterfüllung gemäß §§ 53, 245 SGB VI ist die Beschäftigung/Tätigkeit als Hauptberuf anzuerkennen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Berufsunfähigkeit verrichtet worden ist (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 240 SGB VI).

Ist ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, seinen Hauptberuf auszuüben, so ist zu prüfen, welche beruflichen Tätigkeiten er noch sozial zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Die Verweisungstätigkeiten müssen sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sein, weil eine Verweisung ansonsten unzulässig wäre. Die tatsächliche Ausübung einer sozial nicht zumutbaren Beschäftigung/Tätigkeit steht einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht entgegen, wenn sie vollschichtig ausgeübt wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 11 zu § 240 SGB VI).

Bei Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit sind die Dauer und der Umfang und damit der qualitative Wert der beruflichen Ausbildung für die Ausübung des Hauptberufs einerseits und der Verweisungstätigkeit andererseits zu ermitteln. Die Verweisung auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die er nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann, ist nämlich nur dann zulässig, wenn sie im Vergleich zum ermittelten Hauptberuf keinen zu großen sozialen Abstieg für den Versicherten beinhaltet. Je höher der qualitative Wert des Hauptberufs, desto kleiner ist der Kreis der subjektiv zumutbaren Beschäftigungen oder Tätigkeiten. Zumutbar ist jedoch nach § 240 Abs. 2 Satz 3 § 240 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Für blinde oder sehbehinderte Versicherte bedeutet das, dass eine Umschulung zu einem Beruf, der ihnen sozial nicht zugemutet werden kann, nicht oder nur nach Aufklärung über die Konsequenzen erfolgen sollte.

Für die Beurteilung der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs eines Versicherten (sog. Hauptberuf) hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Dabei gelten unterschiedliche Stufenschemata für Arbeiter und Angestellte.

Mehrstufenschema für Arbeiter:
  • Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, z.B. Meister, Hilfsmeister, Hilfspolier mit Weisungsbefugnis auch gegenüber anderen Facharbeitern (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.1991, 8 RKn 4/90 und 8 RKn 7/90);
  • 2. Stufe: Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren ausüben (BSG, Urteile v. 28.11.1985, 4a RJ 51/84, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 132; v. 7.8.1986, 4a RJ 73/84, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 138; v. 9.9.1986, 5b RJ 82/85, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 140; v. 21.7.1987, 4a RJ 39/86, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 143);
  • 3. Stufe: Angelernte Arbeiter, die einen sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von mindestens 3 Monaten bis zu 2 Jahren ausüben und nicht aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung zu den Facharbeitern zählen (BSG, Urteil v. 13.07.1988, 5/4a RJ 19/87);
  • 4. Stufe: Ungelernte Arbeiter, die einen Beruf ausüben, für den keine Regelausbildung vorgesehen ist. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen 4.1 ungelernten Arbeitern, die Arbeiten verrichten, an die besondere Anforderungen geknüpft sind (z.B. Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagenkontrolle) und 4.2 ungelernten Arbeitern, die regelmäßig lediglich einfache Arbeiten verrichten.

Um einen Versicherten in die 2. Stufe oder die 3. Stufe einordnen zu können, ist es nicht erforderlich, dass dieser die für den Lehr- oder Anlernberuf vorgesehene Regelausbildung tatsächlich erfolgreich durchlaufen hat. Ein Versicherter ist vielmehr auch dann in eine dieser Stufen einzuordnen, wenn er sich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten über eine sonstige Berufsentwicklung angeeignet hat und die als Hauptberuf in Betracht kommende Beschäftigung/Tätigkeit tatsächlich vollwertig ausgeübt hat.

Eine zumutbare Verweisung im Mehrstufenschema für Arbeiter ist grundsätzlich nur auf Beschäftigungen/Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Gruppe möglich. Außerdem muss der Versicherte imstande sein, die Verweisungstätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von längstens 3 Monaten auszuüben; hierbei sind seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Besonderheiten:
  1. Ein Versicherter, der als Facharbeiter (2. Stufe) einzustufen ist, kann nicht nur auf Tätigkeiten seiner Gruppe und auf angelernte Arbeiten sozial zumutbar verwiesen werden. Bei diesem Personenkreis ist vielmehr auch eine Verweisung auf ungelernte Arbeiten (4. Stufe) sozial zumutbar, wenn sich die Verweisungstätigkeit aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten besonders hervorhebt (vgl. 4. Stufe, 4.1) und die tarifliche Entlohnung mit einer angelernten Tätigkeit der 3. Stufe vergleichbar ist (BSG, Urteile v. 1.2.1984, 5b RJ 80/83, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 116; v. 30.9.1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 147; v. 22.7.1992, 13 RJ 21/91).
  2. Ein Versicherter, der als angelernter Arbeiter (3. Stufe) einzustufen ist, kann ebenfalls auf Tätigkeiten seiner Gruppe sozial zumutbar verwiesen werden. Er kann grundsätzlich auch auf ungelernte Arbeiten (4. Stufe) verwiesen werden. Dies gilt jedoch nicht für die einfachsten ungelernten Arbeiten, wie z.B. Platzarbeiten, Küchenhilfsarbeiten, Reinigungsarbeiten etc. (vgl. Stufe 4.2); diese Tätigkeiten sind einem angelernten Arbeiter nicht sozial zumutbar (BSG, Urteile v. 28.5.1963, 12/4 RJ 30/60, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 32; v. 9.9.1966, 5 RKn 9/64, SozR 2200, § 46 RKG Nr. 17; v. 14.3.1968, 5 RKn 12/66; v. 23.8.1972, 5 RKn 54/70).
  3. Ein Versicherter, der als ungelernter Arbeiter der 4. Stufe zuzuordnen ist, kann sozial zumutbar auf alle Arbeiten verwiesen werden.

Ist eine Verweisungstätigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar, so hat sie der Rentenversicherungsträger in seinem Ablehnungsbescheid zu benennen (vgl. auch Auslegung der VDR-Arbeitsgruppe des Fachausschusses Versicherung und Rente 5/2000 zu § 240 i.d.F. ab 01.01.2001). Bei Versicherten, die als ungelernte Arbeiter auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar verwiesen werden können, kann im Regelfall auf eine konkrete Benennung der Verweisungstätigkeiten verzichtet werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Versicherter selbst einfache ungelernte Arbeiten nach seinem Gesundheitszustand nur noch mit erheblichen Einschränkungen verrichten kann (BSG, Urteile v. 27.04.1982, 1 RJ 132/80, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 90; v. 15.11.1983, 1 RJ 112/82, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 109; v. 06.06.1986, 5b RJ 42/85, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 136). Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 14 zu § 240 SGB VI.

Mehrstufenschema für Angestellte:
  • Stufe: Angestellte mit höherer beruflicher Qualifikation, die regelmäßig eine akademische oder eine vergleichbare Ausbildung voraussetzt, und mit einem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BSG, Urteil v. 20.06.1979, 5 RKn 26/77, SozR 2600, § 1246 Nr. 1 RVO);
  • 2. Stufe: Angestellte mit einer mehr als 2-jährigen Ausbildung (meist mit einer 3-jährigen Ausbildung);
  • 3. Stufe: Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren;
  • 4. Stufe: Angestellte ohne eine Ausbildung.

Eine zumutbare Verweisung im Mehrstufenschema für Angestellte ist grundsätzlich nur auf Beschäftigungen oder Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Gruppe möglich (BSG, Urteile v. 20.06.1979, 5 Rkn 26/77, SozR 2600, § 46 RKG Nr. 3; v. 20.06.1979, 5 Rkn 25/77, SozSich 1979 S. 316; v. 31.01.1984, 5a Rkn 25/82, SozR, § 1246 RVO Nr. 114; v. 22.02.1990, 4 RA 34/89). Vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 15 zu § 240 SGB VI.

Zuletzt ist zu prüfen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen Hauptberuf oder eine andere sozial zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit), die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Bei einem Restleistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich liegt Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 vor. Das Gleiche gilt, wenn ein Versicherter zwar noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann, dies aber nur in einer Beschäftigung/Tätigkeit, die gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbar ist. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (versicherungsrechtliche Voraussetzung, wartezeitrechtliche Voraussetzung, Nichterreichen der Regelaltersgrenze), ist einem Versicherten in diesen Fällen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1SGB VI, § 240 SGB VI) zu leisten.

Soweit ein Versicherter aufgrund seines Gesundheitszustandes dagegen noch in der Lage ist, seinen Hauptberuf oder eine im Vergleich zu seinem Hauptberuf sozial zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich auszuüben, liegt Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherte über keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verfügt. Entgegen dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht schließt § 240 Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz die Leistung einer Arbeitsmarktrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit aus, sodass die Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 seit dem 01.01.2001 allein nach der sog. abstrakten Betrachtungsweise ohne Rücksicht auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen ist (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 240 SGB VI).

Berufsunfähigkeit ist trotz tatsächlicher Arbeitsverrichtung anzunehmen, wenn die sozial zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen oder Beschwerden ausgeübt wird oder langfristig zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten führt (Haufe Onlinekommentar RZ.17 zu § 240 SGB VI).

Wonach suchen Sie?