Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI setzt die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente voraus. Die Versicherteneigenschaft muss gegeben sein. Grundsätzlich liegt eine Versicherteneigenschaft vor, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist oder als gezahlt gilt (z.B. bei Kindererziehungszeiten vor dem 01.06.1999). Eine Versicherteneigenschaft liegt darüber hinaus auch vor, wenn zugunsten eines Versicherten aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 VAHRG) oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§§ 120a bis 120e SGB VI) dynamische Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Nach der Grundnorm des § 43 Abs. 1 SGB VI ist u.a. eine aktuelle Pflichtversicherung von 3 Jahren (= 36 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 SGB VI) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss es sich hierbei grundsätzlich um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Zu berücksichtigen sind gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI aber auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, § 279e Abs. 1 SGB VI), Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte aus den in §§ 3 und 4 SGB VI genannten Gründen (z.B. Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten etc.) sowie Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) (Haufe Onlinekommentar RZ. 18 zu § 240 SGB VI).
Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI um folgende Verlängerungstatbestände nach vorne:
- Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a SGB VI),
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b SGB VI),
- Anrechnungszeiten-Tatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Anrechnungszeit oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder eine Berücksichtigungszeit liegt,
- Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung,
- Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB VI),
- Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 (§ 98a RKG).
Dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 19 zu § 240 SGB VI.
Eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn
- die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit gemäß §§ 53, 245 SGB VI vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5 SGB VI) oder
- ein Versicherter bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 20 zu § 240 SGB VI.
Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung in Haufe Onlinekommentar zu § 241 SGB VI verwiesen.