Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (versicherungsrechtliche Voraussetzungen, wartezeitrechtliche Voraussetzungen, Nichterreichen der Regelaltersgrenze) Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der in diesen Fällen zugrunde zu legende Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 240 Abs. 2 SGB VI wie folgt definiert:
„(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“
Die in § 240 Abs. 2 SGB VI enthaltene Legaldefinition entspricht im Wesentlichen der Definition der Berufsunfähigkeit, die nach § 43 Abs. 2 a.F bis zum 31.12.2000 galt.
Für die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vgl. 5.1.3. Besonderheiten zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen enthält § 241 SGB VI.