Was zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzuverdient werden kann, ist in § 96a SGB VI geregelt. Diese Regelung beruht auf der Lohnersatzfunktion der Renten. Die nur teilweise erwerbsgeminderten Versicherten müssen sich mit einem nur halben Lohnausgleich begnügen, weil ihre Erwerbsfähigkeit zwar in bestimmtem Ausmaß gemindert ist, sie aber doch noch so viel an Arbeitskraft besitzen, dass ihnen Möglichkeiten geblieben sind, zusätzlich zur Rente Arbeitseinkünfte zu verdienen. Im Falle voller Erwerbsminderung hingegen soll die Rente vollständigen Lohnersatz bieten. Dem wird bei den Hinzuverdienstregelungen in § 96a SGB VI Rechnung getragen. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 96a SGB VI von der Höhe des „erzielten Hinzuverdienstes" abhängig. Durch den Hinzuverdienst wird nicht der Rentenanspruch als solcher berührt. Er wirkt sich vielmehr auf den Zahlbetrag der Rente aus. Die Hinzuverdienstgrenze wird gem. § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Absatz 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Einkünfte aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Dem Arbeitsentgelt stehen der Bezug von Vorruhestandsgeld und die in § 96a Abs. 3 SGB VI bezeichneten Lohnersatzleistungen gleich.
Nicht als Arbeitsentgelt gilt nach § 96a Abs. 1 Satz 4 SGB VI das Entgelt, das
- eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, oder
- ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung, also insbesondere von dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 136 SGB IX oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des SGB IX erhält.
Je nach dem erzielten Hinzuverdienst wird gem. § 96a Abs. 1a SGB VI
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels,
geleistet.
Die Formeln zur Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich aus § 96a Abs. 2 SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze ist dynamisiert, d.h. sie ändert sich mit Änderung der Bezugsgröße. Ohne Anrechnung auf die Rente dürfen zu Renten wegen voller Erwerbsminderung 400,00 Euro monatlich hinzuverdient werden (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Da nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI zweimal im Jahr die Grenze für den Hinzuverdienst bis zur Höhe dieser Grenze überschritten werden darf, können zweimal im Jahr zur Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zu 800,00 Euro hinzuverdient werden.
Eine Ausnahmeregelung besteht gem. § 313 Abs. 6 SGB VI für DDR-Invalidenrentner: „(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Absätze 1 bis 3) nicht.“