Die rentenrechtlichen Wartezeiten nach § 50 SGB VI müssen erfüllt sein.

Für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Voraussetzung, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt ist. Vgl. zu den Wartezeiten 5.1.2.

Nach § 43 Abs. 6 SGB VI i.V.m § 50 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die besondere Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung eingetreten ist, besteht der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bereits nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI.

Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden auch freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI angerechnet. Dadurch kann die Rentengewährung nach langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung in den Fällen, in welchen die Wartezeit von 20 Jahren nicht schon mit Pflichtbeiträgen erfüllt ist, durch die Auffüllung mit freiwilligen Beiträgen erreicht werden.

Zu Einzelheiten zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und der Wartezeit von 20 Jahren vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 45 und 46 zu § 43 SGB VI.

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