Hennies bringt in „Blinde im geltenden Recht“ Kapitel XII 1.11 auf Seite 117 f. zusammenfassende Leitsätze, die hier wiedergegeben werden:

  1. Blinde sind voll erwerbsgemindert, weil sie ohne die je nach ihrem individuellen Bedarf erforderlichen Hilfen durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
  2. Auch für Blinde gilt der allgemeine Grundsatz: Rehabilitation hat Vorrang vor Rente.
  3. Ohne Aussicht auf eine erfolgreiche Rehabilitation wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente geleistet, weil unwahrscheinlich ist, dass die auf der Blindheit beruhende Minderung behoben werden kann. Eine befristete Rente kommt insbesondere in Betracht, wenn der RV-Träger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere zur blindengerechten Einrichtung eines Arbeitsplatzes erbringt, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung endet (§ 102 Abs. 2 und 2 a SGB VI).
  4. Ein Blinder ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, solange er als Ergebnis erfolgreicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf einem behindertengerecht eingerichteten Arbeitsplatz erwerbstätig ist. Je nach den Anforderungen der Erwerbstätigkeit kann es auch erforderlich sein, ihm als zusätzliche Hilfe einen Arbeitsassistenten zur Verfügung zu stellen.
  5. Ist der Blinde in der Lage, einen Arbeitsplatz - sei es mit blindenspezifischen Hilfsmitteln und/oder unter Mithilfe Sehender - im wesentlichen vollwertig auszufüllen, so ist das von ihm erzielte Arbeitsentgelt als voll verdient zu behandeln.
  6. Die Erwerbsfähigkeit der erwerbstätigen Blinden liegt an der Grenze zur vollen Erwerbsminderung. Die Grenze ist überschritten, - wenn zu ihrer Blindheit ein zusätzliches, nicht unbedeutendes Leiden hinzutritt und sich nennenswert auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt;- wenn sie ihren speziell ausgestatteten Arbeitsplatz verlieren und keine Aussicht besteht, dass sie in absehbarer Zeit einen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten, - wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von ihrer für ihre Erwerbstätigkeit notwendigen Hilfskraft verlassen werden und in absehbarer Zeit keine Ersatzkraft zur Verfügung steht.
  7. Ist einem Blinden Rente zuerkannt worden, so berechtigt eine wesentliche Änderung in den für die Bewilligung maßgebenden Verhältnissen dazu, den Rentenbescheid aufzuheben (§ 48 SGB X). Eine Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere darin, dass - sich ein zusätzliches Leiden wesentlich gebessert hat und die Erwerbsfähigkeit nicht mehr zusätzlich vermindert,- der Blinde neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und- einen für ihn speziell eingerichteten Arbeitsplatz erlangt oder wieder erlangt hat und/oder- ihm ein Arbeitsplatzassistent zur Verfügung gestellt wird.
  8. Rehabilitation in höherem Lebensalter ist besonders schwierig, jedoch lässt sich eine bestimmte Altersgrenze nicht ziehen. Späterblindete, die beim besten Willen nicht mehr die Kraft und Energie aufzubringen vermögen, sich in dem infolge ihrer Erblindung veränderten Erwerbsleben zurechtzufinden, sind voll erwerbsgemindert und haben Anspruch auf Dauerrente.
  9. Zum Verhältnis Rente - Arbeitslosengeld: Blinde, die einen Antrag auf Rente stellen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, sobald der RV-Träger ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).

Diese Leitsätze können nicht mehr als einen Anhalt bieten, wie die verminderte Erwerbsfähigkeit Blinder und entsprechend auch hochgradig Sehbehinderter zu beurteilen ist. Feste Normen lassen sich nicht aufstellen, weil die besonderen Umstände der einzelnen Fälle zu verschieden sind. Ist es gelungen, einem Späterblindeten einen Arbeitsplatz zu beschaffen, so sollten die RV-Träger über den Wegfall der bis dahin vollen Erwerbsminderung nicht vorschnell urteilen; sie sollten behutsam vorgehen. Deshalb empfiehlt sich „eine Beobachtungszeit von mindestens einem Jahr, da die mit der Umstellung und Ausübung des neuen Berufs verbundenen außergewöhnlichen Anstrengungen und der hohe Aufwand an Energie erst nach längerer Zeit zeigen, ob der Blinde diesen Anforderungen auf Dauer gewachsen ist" (Sitterlee, Soz. Vers. 1961 S.6; Schmiedl, SozVers. 1954 § 9). Eine gerechte Lösung des Einzelfalles lässt sich nur mit sozialem Einfühlungsvermögen finden. Dem blinden oder schwer sehgeschädigten Menschen muss die Gewissheit gegeben werden, als vollwertiges Mitglied in der Gemeinschaft leben und seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechend arbeiten zu können. Das Streben danach, ihm diese Gewissheit zu verschaffen, verpflichtet uns, stets zu prüfen, „ob wir nicht nur genug, sondern auch das Richtige tun" (Beck, ZfS 1963 § 43, 48).

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