Grundsätze für die Ermittlung der Rentenhöhe enthält § 63 SGB VI. Die Rentenversicherung wird - seit Jahrzehnten unverändert - vom Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit sowie Lebensstandardsicherung bestimmt; d.h., die Renten sind vor allem davon abhängig, in welchem Verhältnis das individuelle Arbeitseinkommen (in Gestalt der Rentenversicherungsbeiträge) - bezogen auf das gesamte Berufsleben und nicht nur auf das der letzten Jahre - zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller Arbeitnehmer (vgl. Anlage 1 zum SGB VI Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer) gestanden hat und wie lange Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Sie sind ferner an die Entwicklung der Löhne und Gehälter - seit Juli 2001 unter Berücksichtigung des ggf. veränderten Beitragssatzes und ab Juli 2004 unter Einbeziehung eines Nachhaltigkeitsfaktors (vgl. § 68 SGB VI) - gekoppelt und dementsprechend zum 1. Juli eines jeden Jahres anzupassen. Ab 1.8.2004 ist ein Schutzfaktor hinzugekommen, durch den verhindert wird, dass die Rentenhöhe sinkt, zunächst geregelt in § 68 Abs. 6, später - ab 22.7.2009 - in § 68a SGB VI. Der Schutzfaktor wurde um eine Garantie für Rentenkürzungen erweitert (Haufe Onlinekommentar RZ. 1a zu § 63 SGB VI).

Die Höhe der Renten wird nach § 63 Abs. 6 SGB VI durch die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), den Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) bestimmt.

Die sich aus § 64 SGB VI ergebende Rentenformel für den Monatsbetrag einer Rente lautet: 
Persönliche Entgeltpunkte (unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelt) multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

Zur Rentenformel, wenn persönliche Entgeltpunkte Ost zu ermitteln sind, vgl. § 254b SGB VI.

Zu den einzelnen Faktoren der Rentenformel:

Erster Faktor der Rentenformel sind die persönlichen Entgeltpunkte.

Die Höhe einer Rente richtet sich gem. § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. §§ 70, 254d SGB VI).

Die Entgeltpunkte geben das Verhältnis des Entgelts des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das in der Anlage 1 zum SGB VI für jedes Jahr zu entnehmen ist, wieder (§ 70 SGB VI).

Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Die Berechnung erfolgt nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dadurch, dass für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt werden, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt gem. Anlage 1 zum SGB VI  für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI, § 71 SGB VI).

Die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte werden sodann aus den ermittelten Entgeltpunkten, insbesondere für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten, multipliziert mit dem Zugangsfaktor, gebildet (§ 66 SGB VI). In den §§ 70 bis 76d SGB VI werden die Einzelheiten geregelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte für den Monatsbetrag der Rente zu ermitteln sind. Darauf kann hier nicht näher eingegangen werden.

Der Zugangsfaktor, der bei Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen ist, richtet sich gem. § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Vor- oder Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch den Zugangsfaktor ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beträgt für Rentengewährung ab der Regelaltersgrenze 1,0. Er mindert sich für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente um 0,003 = Rentenabschlag von 0,3 % (§ 77 SGB VI) und erhöht sich für jeden Monat des Hinausschiebens einer Altersrente über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus um 0,005, wodurch sich in diesem Fall die Rente erhöht.

Seit 2001 mindert sich der Zugangsfaktor ggf. gem. § 77 SGB VI auch bei Erwerbsminderungs- und Erziehungs- sowie Hinterbliebenenrenten.

Gemildert wird der Rentenabzug bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente dadurch, dass die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr voll als Zurechnungszeit angerechnet wird (§ 59 SGB VI).

Zweiter Faktor der Rentenformel ist der Rentenartfaktor.

Entsprechend dem Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart wird der entsprechende Rentenartfaktor bestimmt, welcher die betreffende Rente in ein bestimmtes Verhältnis zur Altersrente setzt (§ 63 Abs. 4 SGB VI, § 67 SGB VI).

Mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) werden also die unterschiedlichen Sicherungsziele der Rentenleistungen berücksichtigt:

  • Versichertenrenten sollen ganz oder teilweise entgangenen Lohn ersetzen. Vollem Lohnersatz dienen die Renten wegen voller Erwerbsminderung und Altersrenten. Dem teilweisen Lohnersatz dienen die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  • Hinterbliebenenrenten sollen bisherigen Unterhalt ersetzen.

Dementsprechend unterschiedlich hoch ist der Rentenartfaktor, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66 SGB VI) zu multiplizieren sind (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 67 SGB VI).

Der Rentenartfaktor beträgt:

  • bei Alters- und Erziehungsrenten sowie Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
  • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 (halbe Erwerbsminderungsrente und nicht mehr wie früher Zweidrittelrente)
  • bei der kleinen Witwen- und Witwerrente für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod der/des Versicherten 1,0, danach 0,25
  • bei der großen Witwen- und Witwerrente für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Tod der/des Versicherten 1,0, danach 0,55, nach der dem Vertrauensschutz dienenden Übergangsregelung in § 255 SGB VI ggf. auch 0,6
  • bei der Halbwaisenrente 0,1
  • bei der Vollwaisenrente 0,2

Abweichend von § 67 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung wegen des dort höheren Rentenniveaus andere Rentenartfaktoren (§ 265 Abs. 7. SGB VI).

Dritter Faktor der Rentenformel ist der aktuelle Rentenwert.

Der aktuelle Rentenwert ist derjenige Teil der Rentenformel (vgl. §§ 64, 254b SGB VI), der die Rentendynamik bewirkt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Das bezieht sich zum einen auf die aktuelle Bewertung der während des gesamten „Versicherungslebens" erworbenen persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66 SGB VI) und zum anderen auf die Anpassung der bereits laufend gezahlten Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres (§ 65 SGB VI).

Die Dynamisierung der Renten wird gem. § 65 SGB VI dadurch erreicht, dass zum 1. Juli eines jeden Jahres der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Dynamisierung der Renten und die Umstellung des Rentensystems von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren wurden mit der Rentenreform durch die Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 22. Januar 1957 eingeführt. Sie wurde wegen der demographischen Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung mehrfach verändert.

Die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts ist in § 68 SGB VI geregelt. § 68 SGB VI wird ergänzt durch § 68a SGB VI und die §§ 255d, 255e, 255g SGB VI.

In die Erhöhung der Renten wurde in den letzten Jahren durch Aussetzung einer Rentenerhöhung mehrfach eingegriffen (vgl. dazu im Einzelnen Haufe Onlinekommentar RZ. 1 zu § 65 SGB VI und RZ. 1 zu § 68 SGB VI sowie RZ. 3 zu § 68 SGB VI mit einer Auflistung der aktuellen Rentenwerte seit 2005).

Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts wird neben der Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung - im Unterschied zum früheren Recht - auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, welcher speziell das durch die demographische Entwicklung verursachte Ausgabenwachstum drosseln soll.

Der aktuelle Rentenwert entspricht der monatlichen Regelaltersrente der allgemeinen Rentenversicherung, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge nach einem Durchschnittsverdienst gezahlt wurden. Er wird seit 1992 jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, und nicht mehr wie früher, durch ein Rentenanpassungsgesetz neu bestimmt (vgl. § 69 SGB VI). Der jeweils neue aktuelle Rentenwert gilt für Rentenfälle, die in der Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das er festgesetzt wurde, bis zum 30. Juni des nächsten Jahres eintreten.

Der aktuelle Rentenwert entspricht einer monatlichen Regelaltersrente für ein Beitragsjahr mit Durchschnittsverdienst (ein Entgeltpunkt) und wird zum 1.

Juli eines jeden Jahres neu bestimmt (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255e bis 255g SGB VI).

Zum aktuellen Rentenwert (Ost) und dessen Fortschreibung vgl. §§ 254c, 255a SGB VI.

Der bisherige aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres unter Berücksichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

der Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung und des Nachhaltigkeitsfaktors fortgeschrieben (§ 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Die Formel zur Ermittlung des aktuellen Rentenwertes enthält § 68 Abs. 5 SGB VI.

Eine Schutzklausel, durch die die Senkung von Renten vermieden werden soll, enthält § 68a SGB VI.

  • 68a SGB VI ergänzt § 68 SGB VI i.V.m. § 255a Abs. 4 SGB VI. § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI enthält die Schutzklausel, durch die bei Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI eine Minderung des aktuellen Rentenwerts ausgeschlossen ist (Garantie gegen Rentenkürzungen). In § 68a Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird geregelt, dass über den Ausgleichsbedarf wegen der Schutzklausel unterbliebene Absenkungen des Rentenniveaus nachgeholt werden. Dazu wird bestimmt, dass diese unterbliebene Minderungswirkung bei späteren Rentenerhöhungen im Wege einer Verrechnung auszugleichen ist, ohne dass es dadurch wiederum zu einer Minderung des bisherigen Wertes kommen darf. Die unterbliebene Minderungswirkung wird als Ausgleichsbedarf bezeichnet (vgl. BT-Drs. 15/3794 S. 35).
  • 68a Abs. 2 und 3 SGB VI bestimmen, wie der Ausgleichsbedarf zu ermitteln bzw. abzuschmelzen ist, während Abs. 4 das Beibehalten des Ausgleichsbedarfs zum Inhalt hat. Zur Entwicklung der Schutzklausel vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 1 zu § 68a SGB VI.

Die für die Rentenfestsetzung erforderlichen Rechengrößen werden seit 1992 jeweils durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, und nicht mehr wie früher, durch ein Rentenanpassungsgesetz neu bestimmt (vgl. § 69 SGB VI).

Die Ermächtigung zur Festlegung der für die Rentenberechnung erforderlichen Rechengrößen bezieht sich auf

  1. den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (vgl. §§ 68, 255e, 255g SGB VI) sowie den Ausgleichsbedarf (vgl. § 68a Abs. 1, § 255d SGB VI),
  2. das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Anlage 1 zum SGB VI (vgl. § 70 Abs. 1SG B VI) für das jeweils vergangene Kalenderjahr,
  3. das vorläufige Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. Anlage 1 zum SGB VI und § 70 Abs. 1 SGB VI) für das jeweils folgende Kalenderjahr.
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