Gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI setzt der Leistungsanspruch in der Rentenversicherung eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) voraus. Dadurch soll vermieden werden, dass bereits nach wenigen Beitragsleistungen ein Anspruch auf eine geringfügige Rente entsteht. Auch sollen ungünstige Risiken ausgeschlossen werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 50 SGB VI).  Die je nach Rentenart unterschiedlichen Wartezeiten sind in § 50 SGB VI geregelt; sie werden dort jeweils nach vollen Jahren bemessen.

Eine Wartezeit von 5 Jahren (= allgemeine Wartezeit) ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Voraussetzung für

  1. die Regelaltersrente nach §§ 35, 235 SGB VI,
  2. die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 45, 240 SGB VI und
  3. die Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) nach den §§ 46, 47, 48, 243, 243a SGB VI.

Eine Wartezeitfiktion für die allgemeine Wartezeit sieht § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in 2 Fällen vor. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn Anspruchsberechtigte auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen haben. Das ist erforderlich, da diese Renten nach dem Gesetzeswortlaut nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt werden. Um das Vertrauen der Rentenberechtigten auf den Fortbestand der Leistung zu schützen, ermöglicht die Fiktion den Weiterbezug als Regelaltersrente (Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 50 SGB VI).

Eine Wartezeit von 20 Jahren ist nach § 50 Abs. 2 SGB VI Voraussetzung für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 6 SGB VI an Versicherte, welche die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

Eine Wartezeit von 25 Jahren ist nach § 50 Abs. 3 SGB VI Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

Eine Wartezeit von 35 Jahren ist nach § 50 Abs. 4 SGB VI Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Eine Wartezeit von 45 Jahren muss für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, welche ab 01.01 2012 eingeführt und in § 38 SGB VI geregelt wird, erfüllt werden.

Wie schon gesagt sind die Wartezeiten nach Jahren bemessen. Für die Erfüllung der Wartezeiten werden nicht alle in § 54 SGB VI genannten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Welche Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind, ergibt sich aus den §§ 51, 244 SGB VI. Nach § 50 SGB VI werden die dort aufgezählten Wartezeiten in Jahren ermittelt. Für die Anrechnung auf die Wartezeit werden nach § 51 SGB VI Kalendermonate herangezogen, sodass eine Umrechnung erforderlich ist, um festzustellen, ob die Wartezeit für eine bestimmte Rente erfüllt ist. 12 Kalendermonate, die mit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) belegt sind, ergeben ein Jahr (§ 122 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Kalendermonate, die nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, zählen als volle Monate (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Treffen in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammen, wird der Monat nur einmal für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

In allen Wartezeiten sind Beitragszeiten enthalten. Der Begriff der Beitragszeiten sowie die verschiedenen Arten von Beitragszeiten ergeben sich aus den §§ 54, 55 SGB VI und den ergänzenden Sonderregelungen der §§ 247 ff. SGB VI.

Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden nach § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) sind rentenrechtlich relevant für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Darüber hinaus kann eine Wartezeiterfüllung durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich, durch Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und infolge eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern in Betracht kommen (§ 52 SGB VI). Die nach dieser Bestimmung ermittelten Monate sind weder Beitragszeiten noch sonstige rentenrechtliche Zeiten. Sie dienen lediglich zur Erfüllung von Wartezeiten.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen können damit nicht erfüllt werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 4 zu § 51 SGB VI). Auch Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 gelten nach § 248 Abs. 2 SGB VI unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten.

Eine Wartezeit von 15 Jahren ist nach § 243b SGB VI versicherungsrechtliche Voraussetzung für Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) oder für Frauen (§ 237a SGB VI). Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden gem. § 244 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Die Wartezeit von 15 Jahren ist weiterhin versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Für die Wartezeit von 20 Jahren nach § 50 Abs. 2 SGB VI für Renten wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6 SGB VI) sind alle Beitrags- und Ersatzzeiten und die Zeiten nach § 52 SGB VI berücksichtigungsfähig.

Eine Wartezeit von 25 Jahren wird für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI und die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI vorausgesetzt. Die erforderlichen Beitragszeiten müssen auf einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage beruhen (§ 51 Abs. 2 SGB VI). Eine Sonderregelung findet sich in § 238 SGB VI. So sind beispielsweise knappschaftsbezogene Ersatzzeiten anrechenbar (§ 238 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 250 SGB VI, § 254 Abs. 1 und 2 SGB VI). Anders verhält es sich mit Wartezeitmonaten aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 52 Abs. 1 SGB VI, des Rentensplittings unter Ehegatten nach § 52 Abs. 1a SGB VI und des Zeitenkontingents nach § 52 Abs. 2 SGB VI. Diese Zeiten sind nicht für die 25 Jahre berücksichtigungsfähig.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Das bedeutet, dass   neben Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Wartezeitmonaten aufgrund der Sachverhalte des § 52 seit dem 1.1.1992 auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) oder nichterwerbsmäßiger Pflege (nur im Zeitraum bis 31.3.1995, § 249b SGB VI) angerechnet werden. Für die Berücksichtigungszeiten bei Selbständigen ist die Sonderregelung in § 57 Satz 2 SGB VI zu beachten.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren, die Voraussetzung für einen Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI (ab 01.01.2012) ist, werden neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seit dem 1.1.1992 und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (nur für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.3.1995, § 249b SGB VI) angerechnet. Die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung soll dazu beitragen, dass auch Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit erziehungsbedingt bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes aufgeben, die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen können. Nicht berücksichtigungsfähig sind allerdings Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und nach der Sondervorschrift des § 244 Abs. 3 SGB VI auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe. Von den in § 52 geregelten Tatbeständen können nur Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt werden, nicht dagegen Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erworben wurden.

Auf alle Wartezeiten werden nach § 51 Abs. 4 SGB VI auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. § 51 Abs. 4 SGB VI stellt klar, dass Ersatzzeiten, die in den §§ 250, 251 SGB VI definiert sind, bei den Wartezeiten berücksichtigt werden. Sie sind im Rahmen der Wartezeiterfüllung den Beitragszeiten gleichgestellt. Ersatzzeittatbestände konnten nur bis zum 31.12.1991 auftreten. Spezielle Anrechnungsvoraussetzungen für Ersatzzeiten (z.B. die frühere Halbbelegung) existieren seit dem 1.1.1992 nicht mehr. Ausreichend ist, dass der Betreffende „Versicherter" ist, d.h. mindestens einen Monat Beitragszeiten zurückgelegt hat. Ein nur teilweise mit einem Ersatzzeittatbestand belegter Kalendermonat zählt für die Wartezeit als voller Monat.

Die Erfüllung der Wartezeit ist nach § 52 SGB VI auch durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung möglich. Die Bestimmung regelt die Ermittlung von Wartezeitmonaten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Die ermittelten Wartezeitmonate können grundsätzlich auf die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren angerechnet werden, für die Wartezeit von 45 Jahren zählen nur Wartezeitmonate aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, nicht dagegen diejenigen aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Die aus dem Versorgungsausgleich ermittelten Monate dienen lediglich dazu, die für eine Rentengewährung erforderliche Wartezeit zu erreichen. Gleiches gilt für die aufgrund der Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung bzw. des Rentensplittings ermittelten Zeiten. Es handelt sich nicht um rentenrechtliche Zeiten i.S.d. § 54 SGB VI. Eine Zuordnung zu bestimmten Kalendermonaten findet nicht statt (Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 52 SGB VI).

Nach §§ 53, 245 SGB VI ist für bestimmte Leistungsfälle, die trotz kurzer Versicherungszugehörigkeit eines sozialen Ausgleichs bedürfen, eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich. Der Eintritt eines Unfalls oder einer Krankheit sind Ereignisse, die am Beginn eines Berufslebens einen verstärkten sozialen Schutz erfordern (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 50 SGB VI).

Wenn die in § 53 SGB VI benannten Sachverhalte vorliegen, wird zugunsten des Versicherten/Hinterbliebenen unterstellt, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

53 SGB VI lautet:

„(1) Die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

  1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) Die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren) ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

  1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder 4 (SGB VI) genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
  3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.“

Ein Versicherungsverhältnis muss vorliegen. Versichert sind Personen, für die mindestens ein rechtswirksamer Beitrag entrichtet ist. Der Begriff des Versicherten wird für die Sachverhalte Arbeitsunfall/Berufskrankheit in § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB VI konkretisiert. Einschränkungen ergeben sich für den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit und nach § 53 Abs. 2 SGB VI. Die Begriffe „Arbeitsunfall/Berufskrankheit" beziehen sich auf die Definitionen in §§ 8, 9 SGB VII. Zum Zeitpunkt des Ereignisses muss eine Versicherung in der Unfallversicherung bestanden haben (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 53 SGB VI). Beim Personenkreis nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI muss es sich um deutsche Staats- und Volkszugehörige handeln. Das ergibt sich aus § 1 Häftlingshilfegesetz. Dieser lautet:

„(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

  1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
  3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.“

Unter der nach § 53 Abs. 2 SGB VI geforderten Ausbildung ist jegliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu verstehen, für die ein geordneter, meist staatlich geregelter Ausbildungsgang besteht. Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch nehmen. Die Ausbildung braucht nicht abgeschlossen, sondern nur tatsächlich beendet zu sein (Haufe Onlinekommentar RZ. 12 zu § 53 SGB VI).

Der maßgebende Zweijahreszeitraum, in welchem mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sein müssen, verlängert sich nach § 53 Abs. 2 Satz 2 um Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr um bis zu 7 Jahre. Dies führt dazu, dass Versicherte, die vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erneut eine schulische Ausbildung/Studium aufnehmen und während oder kurz nach Beendigung dieser Ausbildung voll erwerbsgemindert werden oder sterben, vorzeitig die Wartezeit erfüllt haben.

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