In § 126 SGB III wird der Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit des Arbeitslosen oder notwendiger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes oder hilfebedürftigen Behinderten durch den Arbeitslosen geregelt. Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, obwohl die Arbeitslosen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 118 SGB III nicht erfüllen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass für kurze Zeiträume die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers wechselt und dann wieder die Agentur für Arbeit zuständig wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 1a zu § 126 SGB III).
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 SGB III besteht nur für Arbeitslose, die bereits Bezieher des Arbeitslosengeldes sind, d.h., das Ereignis, welches den Anspruch auf Leistungsfortzahlung begründet, muss in den Bezug von Arbeitslosengeld fallen (zu Einzelheiten dazu vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 3 bis 7a zu § 126 SGB III).
Wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert er nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Stationäre Behandlung ist nicht nur Krankenhausbehandlung, sondern auch die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung. Als unverschuldet im Sinne von § 126 Abs. 1 SGB III gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch einen Arzt oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
Bei mehreren aufeinander folgenden neuen Arbeitsunfähigkeiten kann jeweils ein neuer Zeitraum der Leistungsfortzahlung beginnen, wenn dazwischen Arbeitsfähigkeit bestanden hat (Haufe Onlinekommentar RZ. 14a zu § 126 SGB III).
Nach § 126 Abs. 2 SGB III besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes während der Zeit einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das noch keine 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Leistungsfortzahlung ist für jedes Kind für 10 Tage im Kalenderjahr möglich, maximal jedoch nur für insgesamt 25 Tage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden verdoppeln sich diese möglichen Bezugstage auf 20 Tage für jedes Kind und höchstens 50 Tage insgesamt. Wochenendtage werden nicht mitgerechnet, da an diesen keine Pflicht zur Arbeitsbereitschaft besteht (Haufe Onlinekommentar RZ. 20 zu § 126 SGB III). Voraussetzung ist ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege. Außerdem darf im Haushalt des Arbeitslosen auch keine andere Person vorhanden sein, die diese Aufgabe übernehmen könnte.
Die Leistungsfortzahlung im Falle der Erkrankung eines Kindes des Arbeitslosen nach § 126 Abs. 2 SGB III knüpft dem Grunde nach an die Grundsätze des § 126 Abs. 1 SGB III an. Das Ereignis muss auch in diesem Fall während des Bezuges von Arbeitslosengeld eintreten (Haufe Onlinekommentar RZ 15 zu § 126 SGB III).
Leistungsfortzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein Kind des Arbeitslosen handelt, wozu nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder wie auch überwiegend unterhaltene Enkel gehören.
Wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, wird Leistungsfortzahlung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erbracht, wenn das Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die gesetzliche Regelung begrenzt die Leistungsfortzahlung für diese Fälle nicht auf ein bestimmtes Alter. Auf Hilfe ist ein behindertes, mindestens 12 Jahre altes Kind dann i.S.v. § 126 Abs. 2 SGB III angewiesen, wenn es im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne Behinderung nicht alle zur eigenen Versorgung und Betreuung erforderlichen Verrichtungen selbst ausführen kann. Es dürfte genügen, wenn es sich dabei um eine wesentliche Verrichtung handelt. Das Gesetz fordert dafür keinen Kausalzusammenhang mit der Behinderung, doch wird im Regelfall zumindest ein indirekter Zusammenhang bestehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 18a zu § 126 SGB III).
Die Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III endet mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bzw. mit der Genesung des Kindes. Die Leistungsfortzahlung beginnt erneut, wenn erneut Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen oder eine erneute Erkrankung des Kindes festgestellt wird, sofern zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestanden hat bzw. das Kind gesund war.
- 126 SGB III gilt auch für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Das bedeutet insbesondere auch, dass eine Leistungsfortzahlung fortgesetzt wird, wenn die Voraussetzungen dafür über das Maßnahmeende bei beruflicher Weiterbildung fortbestehen (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 126 SGB III).