Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. bei Arbeitslosigkeit (§§ 118 ff. SGB III) oder
  2. bei beruflicher Weiterbildung (§ 124a SGB III).
  • 117 Abs. 2 SGB III grenzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Anspruch auf Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, wenn er das Alter erreicht hat, das ihn zum Bezug der Regelaltersrente berechtigt. Dadurch wird ein Doppelbezug von Regelaltersrente und Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Auf Einzelheiten des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann hier nicht eingegangen werden. Es können nur einige Hinweise gegeben werden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also z.B. eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk, wenn nach § 51 Abs. 4 SGB IX ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld gegeben ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld geht dem Anspruch auf das Anschlussübergangsgeld vor.

Die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III genannte Voraussetzung der „Arbeitslosigkeit" wird in § 119 SGB III konkretisiert. Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit sind danach Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers. Die Merkmale stehen gleichrangig nebeneinander (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 119 SGB III).

Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

  • 119 Abs. 3 SGB III weitet den Kreis Beschäftigungsloser aus. Neben den Arbeitnehmern, die keine Beschäftigung ausüben, sind auch diejenigen beschäftigungslos, die weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind. Damit ist jedenfalls in leistungsrechtlicher Hinsicht klargestellt, dass nicht jegliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ausschließt. Die Grenze von 15 Stunden darf gelegentlich und für kurze Dauer überschritten werden. Damit vermeidet der Gesetzgeber eine zu starre Grenze, die es erforderlich machen würde, jede Beschäftigungswoche einzeln zu betrachten und leistungsrechtlich zu bewerten (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 119 SGB III). Die Einnahmen aus solchen Nebenbeschäftigungen werden aber, soweit sie bestimmte Grenzen übersteigen, nach § 141 SGB III auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vgl. dazu 4.1.4.1.

Gefordert wird nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dass sich der Arbeitssuchende bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). § 119 Abs. 4 SGB III konkretisiert die Eigenbemühungen und setzt Mindeststandards. Satz 1 stellt klar, dass der Arbeitslose sämtliche Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen hat. Zu den Eigenbemühungen gehören insbesondere

  1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
  2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
  3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung enthält § 37 Abs. 2. SGB III.

Bei blinden und sehbehinderten Arbeit Suchenden muss berücksichtigt werden, dass sie die Einrichtungen zur Selbstinformation dann nicht nutzen können, wenn diese nicht barrierefrei sind.

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III muss der Arbeit Suchende den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Verfügbarkeit bedeutet nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 und 3 SGB III, dass der Arbeitslose arbeitsfähig und bereit sein muss, eine versicherungspflichtige zumutbare Beschäftigung von wöchentlich mindestens 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des für ihn infrage kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen. Daneben setzt Verfügbarkeit voraus, dass der Arbeitslose zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bereit ist (§ 119 Abs. 5 Nr. 4 SGB III) und Vermittlungsvorschlägen zeit- und ortsnah nachkommen kann (§ 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Ein behinderter Mensch ist auch dann verfügbar, wenn er an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilnehmen kann und dazu bereit ist.

In der aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III ergangenen Erreichbarkeitsanordnung (EOA) der Bundesagentur für Arbeit wird diese Verpflichtung konkretisiert, indem bestimmt wird, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich

  • Briefpost der Arbeitsagentur persönlich zur Kenntnis zu nehmen ,
  • die Arbeitsagentur aufzusuchen,
  • mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und
  • eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (§ 1 EAO).

Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen. Wohnt der Arbeitslose vorübergehend woanders, muss er die Anschrift der Behörde mitteilen. Auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort muss er gemäß § 2 EAO die Post kontrollieren und von dem vorübergehenden Aufenthaltsort aus die Behörde oder einen potentiellen Arbeitgeber unverzüglich aufsuchen können (so genannter zeit- und ortsnaher Bereich).

Die Zulässigkeit einer längeren Abwesenheit ist in § 3 EAO geregelt. Will der Arbeitslose diesen zeit- und ortsnahen Bereich etwa für eine Urlaubsreise verlassen, muss er dies melden und darf nur dann verreisen, wenn die Behörde zuvor zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht ein Rechtsanspruch, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Zustimmung kann in der Regel nur für bis zu drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Eine Zustimmung benötigt der Arbeitslose auch für Kuraufenthalte, für die Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder für die Abwesenheit zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Der Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der der Behörde benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben. Für derartige Abwesenheitszeiten können weitere drei Wochen im Jahr genehmigt werden.

Zu Sonderfällen der Verfügbarkeit vgl. § 120 SGB III.

Was eine zumutbare Beschäftigung ist, richtet sich nach § 121 SGB III. Nach dessen Abs. 1 sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. § 121 SGB III enthält in den Absätzen 2 bis 4 eine Reihe von Ausnahmen zur Zumutbarkeit aller in Betracht kommenden Beschäftigungen nach den individuellen Umständen im Einzelfall. Zu diesen zu berücksichtigenden Umständen gehören nicht nur die ausdrücklich in der Vorschrift aufgeführten Tatbestände. Diese sind, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ im Gesetzestext ergibt, nur beispielhaft. Deshalb müssen auch behinderungsbedingte Umstände berücksichtigt werden. So wird einem blinden Arbeitslosen nicht ohne weiteres nach den Regelungen in § 121 Abs. 4 SGB III ein Umzug in eine für ihn fremde Umgebung oder eine Pendelstrecke, die für ihn nur schwer zu bewältigen ist, zugemutet werden können. Auch die Regelung in § 121 Abs. 5, wonach eine vorübergehende getrennte Haushaltsführung der Zumutbarkeit nicht ohne weiteres entgegensteht, wird für einen blinden Menschen häufig ein unzumutbares Hindernis bilden.

Der Arbeitslose ist nach § 122 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Eine weitere Voraussetzung für das Arbeitslosengeld ist, dass die Anwartschaft nach § 123 SGB III erfüllt ist, also Beschäftigungszeiten vorliegen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Diese zwölf Monate müssen nicht zusammenhängend gewesen sein. Wer versicherungspflichtig ist, ist im zweiten Kapitel ersten Abschnitt §§ 24 ff. SGB III geregelt. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen nach § 24 Abs. 1 SGB III Personen, die als Beschäftigte gemäß § 25 SGB III oder aus sonstigen Gründen gemäß § 26 SGB III versicherungspflichtig sind. Wer als Beschäftigter versicherungspflichtig ist, besagt § 25 SGB III. Versicherungspflichtig sind nach § 25 Abs. 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Das gilt auch für Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.

Wer sonstige Versicherungspflichtige sind, regelt § 26 SGB III. Versicherungspflichtig sind danach gemäß Abs. 1 Nr. 1 Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen.

Nach § 26 Abs. 2 SGB III besteht Versicherungspflicht auch für Zeiten, während deren die dort genannten Leistungen bezogen werden, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat. Zu diesen gleichgestellten Zeiten gehören nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Zeiten, in welchen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen worden ist, sodass auch durch sie die Anwartschaftszeit erfüllt wird.

Die Rahmenfrist von zwei Jahren wird nach § 124 Abs. 3 SGB III auf längstens fünf Jahre um Zeiten erweitert, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, also z.B. wegen einer eingetretenen Behinderung in einem Berufsförderungswerk umgeschult worden ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen in Fällen, in welchen der Arbeitslose an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, sind in § 124a SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nach § 124a Abs. 1 SGB III auch ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist.

  • 124a SGB III trifft ergänzende Regelungen zum Arbeitslosengeld für den Fall der beruflichen Weiterbildung. In den Fällen des § 124a SGB III liegen wegen dieser beruflichen Weiterbildung die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit nicht vollständig vor. Betroffen sind insbesondere die Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit. Wenn Anspruchsvoraussetzungen fehlen, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme stehen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anwartschaftszeit, Leistungsumfang und schädliche Sachverhalte werden für das Arbeitslosengeld wegen beruflicher Fortbildung genauso beurteilt, wie beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit. § 124a Abs. 1 SGB III geht von dem Regelfall aus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit bezieht. Tritt er nunmehr in eine Weiterbildungsmaßnahme ein, die nach § 77 SGB III gefördert wird, können die dadurch entfallenden Anspruchsvoraussetzungen fingiert werden. Die Tatsache der Arbeitslosigkeit ändert sich deshalb durch den Eintritt in die Maßnahme nicht.

Wenn der Teilnehmer an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme während dieser vom Maßnahmeträger oder seinem Arbeitgeber ein Entgelt erhält, wird dieses teilweise nach § 141 Abs. 4 SGB III angerechnet (vgl. 4.1.4.1).

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