Rechtsquellen sind die §§ 45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX i.V.m. §§ 104 bis 108 SGB III.
Das Ausbildungsgeld ist eine Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, die nur von der Bundesagentur für Arbeit für behinderte Menschen erbracht wird. Wenn sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, können sie einen Anspruch auf Ausbildungsgeld haben. Der Anspruch auf Ausbildungsgeld ist gegenüber dem Anspruch auf Übergangsgeld nachrangig. Erforderlich ist ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit. Informationen über das Ausbildungsgeld finden sich im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de.
Das Ausbildungsgeld zählt zu den besonderen Leistungen (§ 102 ff. SGB III).
Nach § 104 Abs. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während
- einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder
- einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, wie z.B. der blindentechnischen Grundausbildung,
- einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des SGB IX und
- einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann.
Für das Ausbildungsgeld gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59 ff. SGB III) entsprechend, soweit in den §§ 105 bis 108 SGB III nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zu beachten ist, dass aufgrund von § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht nur Ausbildungen in anerkannten Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) förderfähig sind. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 66 BBiG und § 42m HwO). Solche Ausbildungen werden in den Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken für blinde und sehbehinderte Menschen zahlreich angeboten. Vgl. dazu Heft 5 dieser Schriftenreihe, dort insbesondere 4.3.2.2.6.
Abweichende Regelungen sind in den §§ 105 bis 108 SGB III insbesondere für die Festsetzung des Bedarfs des Ausbildungsgeldes und bei der Anrechnung von Einkommen enthalten.
Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt von zwei Faktoren ab:
- dem Bedarfssatz des Ausbildungsgeldes und
- dem anzurechnenden Einkommen, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt.
Das Ausbildungsgeld ergibt sich somit aus Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = auszuzahlendes Ausbildungsgeld. Wenn Einkommen nicht anzurechnen ist, entspricht der Bedarfssatz dem Auszahlungsbetrag.
Eine Übersicht zu den Bedarfssätzen findet sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de.
Wie bei der Berufsausbildungsbeihilfe sind auch beim Ausbildungsgeld für die Lebenshaltungskosten, die während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, bestimmte Pauschbeträge (= Bedarf) festgesetzt. Es werden also nicht die individuell anfallenden Kosten für zum Beispiel Miete, Kleidung oder Lebensmittel übernommen, sondern festgelegte Pauschbeträge.
Auch bei der Anrechnung von Einkommen auf den Gesamtbedarf gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit in den §§ 104 ff. SGB III keine Besonderheiten für das Ausbildungsgeld vorgesehen sind.
Die Bedarfssätze sind in den §§ 105 bis 107 SGB III festgelegt.
Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach
- Art der Maßnahme (berufliche Ausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, Unterstützte Beschäftigung oder Grundausbildung oder Leistungen im Eingangsverfahren beziehungsweise Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen),
- nach der Art der Unterbringung während der Maßnahme (im Haushalt der Eltern, außerhalb des Haushaltes der Eltern bzw. eines Elternteils, in einem Wohnheim oder Internat - freiwillig oder auf Veranlassung eines Sozialhilfeträgers, beim Ausbildenden mit voller Verpflegung oder anderweitige Unterbringung) und
- nach dem Alter und Familienstand.
Der zugrunde zu legende Bedarf bei beruflicher Ausbildung ergibt sich aus § 105 SGB III. Als Bedarf werden nach § 105 Abs. 1 SGB III bei beruflicher Ausbildung nach dem Stand von März 2011 zugrunde gelegt:
- bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 316,00 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen 397,00 Euro monatlich,
- bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 104,00 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
- bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 230,00 Euro monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Übrigen 265,00 Euro monatlich und
- bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf zuzüglich 149,00 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75,00 Euro monatlich.
Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird nach § 105 Abs. 2 SGB III anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 316,00 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
- er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
- Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.
Der Begriff „angemessene Zeit" in § 105 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bezieht sich auf die durchschnittliche Wegezeit, die der behinderte Mensch täglich benötigt. Eine Ausbildungsstätte ist dann nicht in angemessener Zeit zu erreichen, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg einschließlich der notwendigen Wartezeiten vor und nach der Arbeit eine Wegzeit von mehr als 2 Stunden benötigt (Haufe Onlinekommentar RZ. 12 zu § 105 SGB III). Da es nur darauf ankommt, dass der Jugendliche die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus in angemessener Zeit „erreichen könnte“, ist der niedrigere Bedarfssatz nach § 105 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und nicht der höhere Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung nach § 105 Abs. 1 Nr. 4 auch dann maßgebend, wenn der Jugendliche außerhalb der elterlichen Wohnung wohnt, er diese aber in der geforderten angemessenen Zeit erreichen könnte (Haufe Onlinekommentar RZ. 12 zu § 105 SGB III).
In § 106 SGB III sind abweichend zu den Bedarfssätzen nach § 105 SGB III (Bedarf bei beruflicher Ausbildung) die Bedarfssätze für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen sowie Maßnahmen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX teilweise niedriger angesetzt.
Für den Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung (§ 38a SGB IX) und bei einer Grundausbildung gilt nach § 106 SGB III folgendes:
Nach § 106 Abs. 1 SGB III werden als Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung zugrunde gelegt
- bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,
- bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 391,00 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58,00 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74,00 Euro monatlich,
- bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 172,00 Euro monatlich.
Nach § 106 Abs. 2 SGB III wird für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstelle des Bedarfs nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 ein Bedarf in Höhe von 204,00 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
- er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte (dazu vgl. oben Ausführungen zu § 105 SGB III) oder
- für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.
Nach § 106 Abs. 3 SGB III ist bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ein Bedarf wie bei einer beruflichen Ausbildung, also nach § 105 SGB III zugrunde zu legen. Dazu vgl. die Ausführungen zu § 105 SGB III. Der Bedarfssatz beläuft sich derzeit (März 2011) auf 104,00 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.
Was als Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen anzusetzen ist, regelt § 107 SGB III.
Als Bedarf werden danach bei Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr 63,00 Euro monatlich und danach 75,00 Euro monatlich zugrunde gelegt. Auf diese Bedarfssätze wird nach § 108 Abs. 1 SGB III Einkommen nicht angerechnet.
Welches Einkommen auf die Bedarfssätze der §§ 105 bis 106 SGB III anzurechnen ist, richtet sich grundsätzlich nach § 71 SGB III jedoch unter Berücksichtigung der in § 108 SGB III festgelegten Freibeträge.
Nach § 108 Abs. 1 SGB III wird auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Einkommen nicht angerechnet. Das Gleiche gilt für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (§ 104 Abs. 2 SGB III i.V.m § 71 Abs. 4 SGB III) oder bei einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX.
Für die Einkommensanrechnung in den übrigen Fällen gilt grundsätzlich:
Bei einer beruflichen Ausbildung, wird auf das Ausbildungsgeld
- das eigene Einkommen,
- das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und
- das Einkommen der Eltern
in dieser Reihenfolge nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) angerechnet (§ 71 Abs. 1 SGB III). Dabei bleiben die in § 108 Abs. 2 SGB III genannten Freibeträge anrechnungsfrei, und zwar:
- vom Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 242,00 Euro monatlich,
- vom Einkommen der Eltern bis 2.909,00 Euro monatlich,
- vom Einkommen des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, vom Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.813,00 Euro monatlich und
- vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners bis 1.813,00 Euro monatlich.
Für den Einkommensbegriff gilt: Als Einkommen gelten grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur, soweit nicht Ausnahmeregelungen hierzu ergangen sind. Zum Einkommensbegriff vgl. im Einzelnen Haufe Onlinekommentar RZ. 3 zu § 108 SGB III.
Über den Anspruch auf Ausbildungsgeld wird nach § 73 Abs. 1 SGB III in der Regel bei einer beruflichen Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (= Bewilligungszeitraum) entschieden. Dauert die Maßnahme länger, übersendet die Agentur für Arbeit automatisch rechtzeitig einen Fragebogen zur Weiterbewilligung des Ausbildungsgeldes.