Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 leistet die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des SGB IX und der §§ 160 bis 162 des SGB III Übergangsgeld.

Nach § 103 Nr. 1 i.V.m. §§ 160 bis 162 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an einer von der Agentur für Arbeit geleisteten Berufsausbildung, Berufsvorbereitung oder beruflichen Weiterbildung in einer speziellen Fördermaßnahme für behinderte Menschen nach § 102 SGB III teilnehmen und deshalb nicht ganztägig arbeiten können. Wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, besteht nach § 103 Nr. 2 SGB III Anspruch auf Ausbildungsgeld. Dazu vgl. 3.6.

Der berechtigte Personenkreis ist in § 19 SGB III definiert.

Nach § 160 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

  1. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld nach § 161 SGB III erfüllt ist und
  2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (dazu zählt z.B. die blindentechnische Grundausbildung), der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des SGB IX oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen (§§ 102 ff. SGB III) erbracht werden.

§ 161 SGB III normiert die Voraussetzungen für die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit, die nach § 160 Satz 1 Nr. 1 SGB III Anspruchsvoraussetzung für das Übergangsgeld an behinderte Menschen ist. § 161 SGB III konkretisiert § 103 Satz 1 Nr. 1 SGB III.

Die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist nach § 161 Abs. 1 SGB III erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der Rahmenfrist der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

  1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitsförderung gestanden hat oder
  2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III) oder Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosengeld II nach §§ 19 ff. SGB II) im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Der Gesetzgeber erwartet nicht für die Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 161 Nr. 1 SGB III, dass Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung vorgelegen hat. Es genügen Versicherungspflichtzeiten nach den §§ 24 bis 26 SGB III. Verschiedene Versicherungspflichtzeiten werden zusammengerechnet.

Der Rahmen von drei Jahren, innerhalb dessen die Vorbeschäftigungszeit erfüllt sein muss, verlängert sich nach § 161 Abs. 2 Satz 2 SGB III um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre, also auf höchstens 5 Jahre.

Der Vorbeschäftigungszeitraum von drei Jahren gilt aufgrund der Ausnahmeregelung in § 161 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht für behinderte Berufsrückkehrer. Es genügt, wenn die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 SGB III unabhängig von einer Rahmenfrist überhaupt vorgelegen haben. Damit können behinderte Berufsrückkehrer unabhängig von der Dauer der Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit die Vorbeschäftigungszeit erfüllen.

Nach § 162 SGB III können behinderte Menschen auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Vorbeschäftigungszeit nach § 161 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme

  1. durch den behinderten Menschen ein Berufsausbildungsabschluss aufgrund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder
  2. ihr Prüfungszeugnis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist.

Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

§ 162 SGB III bestimmt abweichend von § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, dass bestimmte behinderte Menschen bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Vorbeschäftigungszeit Übergangsgeld beziehen können, wenn sie an einer von der Agentur für Arbeit geleisteten Berufsausbildung, Berufsvorbereitung oder beruflichen Weiterbildung in einer speziellen Fördermaßnahme für behinderte Menschen nach § 102 SGB III teilnehmen. Zu beachten ist, dass Berufsausbildungen, die junge behinderte Menschen absolvieren, in aller Regel versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind. Das ist sowohl bei Berufsausbildungsverhältnissen nach §§ 10 ff. BBiG als auch bei denen nach §§ 64 bis 66 BBiG der Fall, bei denen der Auszubildende eine Berufsausbildung unter erleichterten Bedingungen absolvieren kann, z.B. auch zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, obwohl er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen nicht teilgenommen, schriftliche Ausbildungsnachweise nicht geführt hat oder das Berufsausbildungsverhältnis nicht in das entsprechende Verzeichnis eingetragen worden ist. In all diesen Fällen genügt ein Jahr der Berufsausbildung, um die Vorbeschäftigungszeit zu erfüllen. Der Anwendung des § 162 bedarf es daher nicht. Vielmehr richtet sich in diesen Fällen der Rechtsanspruch nach § 161 SGB III.

Mit § 162 SGB III lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu, um behindertenspezifischen Belangen gerecht zu werden. Das ist nach Erreichen der in § 162 SGB III genannten Abschlüsse oder aufgrund von spezifischen Zeugnissen der Fall. Jungen behinderten Menschen werden damit Ersatzlösungen zur Vorbeschäftigungszeit angeboten und ihre Bestrebungen nach einer möglichst guten Ausbildung unterstützt.

Außerhalb des Berufsausbildungsrechts, insbesondere bei beruflicher Weiterbildung durch Fortbildung und Umschulung, wird auf die Vorbeschäftigungszeit nicht verzichtet. Für diese Maßnahmen muss die Vorbeschäftigungszeit nach § 161 SGB III gegeben sein. Mit der Regelung in § 162 SGB III soll nur den behinderten jungen Menschen der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden, die noch nicht über eine Ausbildung verfügen. Das gilt auch für den Fall, dass ein weiterer Ausbildungsberuf erlernt wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 162 SGB III).

162 SGB III ist anders als § 161 SGB III als Kann-Regelung ausgestaltet.

Die Jahresfrist verlängert sich nach Satz 2 um Zeiten nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses, während der der behinderte Mensch bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Für die Arbeitslosmeldung ist § 122 SGB III zu beachten. Auf den Bezug von Arbeitslosengeld kommt es nicht an. Damit räumt der Gesetzgeber eine Erleichterung insbesondere für den Fall ein, dass eben ohne eine Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben offenbar eine berufliche Eingliederung nicht möglich war. Damit wird auch dem verbreiteten Umstand Rechnung getragen, dass Auszubildende nach Abschluss der Berufsausbildung in vielen Fällen nicht nahtlos in eine Beschäftigung vermittelt werden können (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 162 SGB III).

Behinderte Menschen können nach § 162 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch Übergangsgeld erhalten, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme an einer Maßnahme einen Berufsausbildungsabschluss aufgrund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. 2 HwO erlangt haben. Dabei handelt es sich um Berufsausbildungen, die ausschließlich in berufsbildenden Schulen oder in sonstigen Einrichtungen, wie z.B. Berufsbildungswerken zur Berufsausbildung, durchgeführt werden. Die alternativen Ausbildungsformen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass ansonsten nicht allen Bewerbern ein Angebot zur Berufsausbildung unterbreitet werden könnte. Dasselbe gilt, wenn in der Jahresfrist ihr Prüfungszeugnis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 1 BBiG oder § 40 Abs. 1 HwO dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach diesen Gesetzen anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist. Damit wird sichergestellt, dass den jungen behinderten Menschen, die die einer anerkannten Ausbildung entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen in einer besonderen Form der Ausbildung erworben haben, der Zugang zum Übergangsgeld nicht verwehrt ist (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 162 SGB III).

Für die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes gelten aufgrund der Verweisung in § 160 Satz 2 die §§ 46 ff. SGB IX. Vgl. dazu die Ausführungen unter 3.1.2.

Eine Besonderheit besteht nach § 160 Satz 3 SGB III für die Teilnahme behinderter Menschen an Maßnahmen, welche nicht zu den besonderen Leistungen nach §§ 102 ff. SGB III zählen: Wenn bei der Teilnahme eines behinderten Menschen an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen nach §§ 102 SGB III erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

160 Satz 3 SGB III regelt Sachverhalte, bei denen der behinderte Mensch an einer Maßnahme teilnimmt, die mit allgemeinen Leistungen gefördert wird, aber die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nicht vorliegen. Damit der behinderte Mensch nicht durch das Netz der Entgeltersatzleistungen fällt, billigt die Regelung dem Teilnehmer ein Übergangsgeld aufgrund einer Fiktion zu. Wenn er in dem Fall, in dem die Maßnahme mit besonderen statt allgemeinen Leistungen gefördert würde, Anspruch auf Übergangsgeld hat, dann erhält er ein Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung. Die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für dieses Arbeitslosengeld werden auf diese Weise ersetzt.

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