Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zählt das Übergangsgeld zu den ergänzenden Leistungen. Sinn ist die Sicherung des Lebensunterhaltes des Rehabilitanden und seiner Familie für die Zeit der Teilnahme an der Teilhabeleistung.

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und nach Maßgabe der §§ 20 und 21 SGB VI zahlt der Rentenversicherungsträger das Übergangsgeld im Zusammenhang mit seinen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Voraussetzungen des Übergangsgeldes des Rentenversicherungsträgers sind in § 20 SGB VI, die Höhe ist in § 21 SGB VI geregelt. Soweit dort nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die §§ 45 ff. SGB IX Anwendung (§ 7 SGB IX).

Unter den Bedingungen des § 20 SGB VI hat der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld unabhängig davon zu zahlen, ob die Teilhabeleistung stationär oder (an deren Stelle) ambulant erbracht wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 20 SGB VI).

  • 16 SGB VI definiert, was alles zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt, in dem er auf die Vorschriften nach den §§ 33 bis 38 SGB IX sowie auf das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 40 SGB IX) verweist. Dabei handelt es sich um folgende Teilhabeleistungen:
  • Trainingsmaßnahmen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX, solange sie nicht der Abklärung einer beruflichen Eignung dienen,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, wie z.B. der blindentechnischen Grundausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX),
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX),
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX),
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX),
  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX), um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 SGB IX),
  • Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 40 SGB IX), und zwar
  • im Eingangsverfahren (die Leistungen dienen der Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist und welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen) und
  • im Berufsbildungsbereich (die Leistungen kommen in Betracht, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch später wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erreichen kann; die Leistungen dienen bei dieser günstigen „Erwerbsprognose" der Entwicklung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen).

Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) oder einer Arbeitserprobung für den allgemeinen Arbeitsmarkt wird dem Verwaltungsverfahren zugeordnet (vgl. § 33 Abs. 4 SGB IX) und gehört nicht zu den Leistungen nach § 33 Abs. 3 SGB IX. Unabhängig davon kann der Versicherte nach § 45 Abs. 3 SGB IX unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Übergangsgeld beanspruchen.

Die Bestimmungen für die Berechnung des Übergangsgeldes hat der Gesetzgeber in einem Gesetzeswerk für alle Rehabilitationsträger zusammengefasst - nämlich im SGB IX. Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes ist dabei in den §§ 46 bis 49 SGB IX geregelt. Dazu vgl. auch 3.1.2. § 21 SGB VI enthält daher in Abs. 1 den Verweis auf die Vorschriften des SGB IX und regelt in den folgenden Absätzen nur die spezifischen Besonderheiten bei der Berechnung des rentenversicherungsrechtlichen Übergangsgeldes. Aber auch in diesen Fällen sind ergänzend die Regelungen in den §§ 46 ff. SGB IX heranzuziehen.

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 21 SGB VI nicht nur bei medizinischen Rehabilitationsleistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch für die Übergangsgeldberechnung anlässlich sonstiger Leistungen zur Rehabilitation i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 21 SGB VI). Das sind „medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben“ (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und „Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen“ (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

In § 21 SGB VI wird bei der Ermittlung des Übergangsgeldes zwischen 3 Personenkreisen unterschieden, und zwar

  1. (renten)versicherungspflichtigen Arbeitnehmern,
  2. freiwillig Rentenversicherten und pflichtversicherten Selbständigen sowie
  3. Beziehern von Arbeitslosengeld nach dem SGB II und SGB III.

Maßgebend für die Berechnung des Übergangsgeldes ist der letzte rentenversicherungsrechtliche Versicherungsstatus. Für die Frage, welchen versicherungsrechtlichen Status ein anspruchsberechtigter Versicherter hat, ist auf die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der Teilhabeleistung (§ 4 SGB IX) abzustellen. War der Versicherte zum Zeitpunkt des Beginns der Teilhabeleistung bereits arbeitsunfähig, gilt der letzte rentenversicherungsrechtliche Status vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Abschn. IV des Gem. Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld - Stand Januar 2010 - wiedergegeben bei Haufe Onlinekommentar RZ. 31 ff. zu § 21 SGB VI).

Zusammengefasst sind folgende Vorschriften einschlägig:

§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 46 ff. SGB IX für die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes für (renten-)versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Höhe berechnet sich ausschließlich nach diesen Bestimmungen des SGB IX. Zu beachten ist § 48 SGB IX für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Sonderfällen, insbesondere wenn die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt. Die Bemessungsgrundlage für die dazu vorzunehmende Vergleichsberechnung ist nach § 48 SGB IX 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts.

§ 21 Abs. 2 SGB VI für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei freiwillig Rentenversicherten und pflichtversicherten Selbständigen. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes ist nach § 21 Abs. 2 SGB VI 80 vom Hundert des Einkommens, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. In einem zweiten Schritt wird daraus nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die Höhe des Übergangsgeldes errechnet. Vgl. dazu 3.1.2.

§ 21 Abs. 3 SGB VI Übernahme der Berechnungsgrundlage nach § 49 SGB IX, wenn unmittelbar vor der Teilhabeleistung der Rentenversicherung Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen wurde. Voraussetzung ist nach § 21 Abs. 3 SGB IX, dass Versicherte unmittelbar vor diesen Leistungen Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet haben. § 21 Absatz 3 SGB VI kommt ausschließlich für pflichtversicherte Arbeitnehmer infrage.

§ 21 Abs. 4 SGB VI für die Höhe des Übergangsgeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Die Regelungen für diese beiden Gruppen sind unterschiedlich: Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III) bezogen und zuvor Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b SGB V). Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) bezogen haben, erhalten bei medizinischer Rehabilitation Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II.

§ 21 Abs. 5 SGB VI für die Erhöhung der Berechnungsgrundlage für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, um den Betrag dieser Prämie.

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