Nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX leisten die Träger der Unfallversicherung im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Regelungen im SGB IX und der §§ 49 bis 52 des SGB XII Übergangsgeld.
Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII oder Berufskrankheit gem. § 9 SGB VII) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinn von § 35 SGB XII erhalten. § 35 SGB VII verweist auf die Leistungen nach §§ 33 bis 38a SGB IX und auf die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 40 und 41 SGB IX. Das Übergangsgeld ist eine unselbständige ergänzende Maßnahme zur Rehabilitation i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.
Das Übergangsgeld stellt den Lebensunterhalt in dem Zeitraum sicher, in dem infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Es hat Entgeltersatzfunktion. Übergangsgeld erhalten aber auch Personen, die vor der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme kein Einkommen hatten. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob auch Kinder, Schüler, Studenten und Hausfrauen einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Diese Frage wird relevant, wenn Kindern oder Jugendlichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung oder der Vorbereitung hierzu nach § 35 Abs. 2 SGB VII gewährt wird. Hier wird vertreten, dass der Wortlaut des § 49 SGB VII zu weitgehend sei. Für den Bezug von Übergangsgeld müsse es hypothetisch möglich gewesen sein, dass während dieser Maßnahme ein Einkommen erzielt worden wäre. Daher habe die nichterwerbstätige Hausfrau einen Anspruch auf Übergangsgeld, das Schulkind indes nicht, da das Jugendschutzgesetz eine Erwerbstätigkeit verbiete (Haufe Onlinekommentar RZ. 8 zu § 49 SGB VII mit Hinweis auf Köllner in: Lauterbach, SGB VII, § 49 RZ. 9; Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 49 RZ. 6). Da allein die Teilnahme an der Maßnahme die Absicht des Versicherten verdeutliche, berufstätig zu sein, sei die Kausalität zum Verdienstausfallschaden belegt.
Wenn Anspruch auf Verletztenrente besteht, wird das Übergangsgeld neben der Verletztenrente gewährt (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 49 SGB VII).
Für Leistungen zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bestimmt § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, dass während dieser Zeit Verletztengeld gezahlt wird. Das SGB VII weicht damit ausdrücklich von § 45 Abs. 3 SGB IX ab, der für das Rehabilitationsrecht in diesen Fällen Übergangsgeld vorsieht. Sofern die Voraussetzungen für das Verletztengeld indes nicht vorliegen, soll dennoch die Gewährung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 3 SGB IX möglich sein (vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 5 mit Verweis auf Köllner in: Lauterbach, SGB VII, § 49 RZ. 17; Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 49 RZ. 4).
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht in den übrigen Fällen des § 35 SGB IX unabhängig davon, ob die Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird oder Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen der Leistung zur Teilhabe an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert wird. Aus dem Sinn und Zweck der Norm, den Unterhalt zu sichern, der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes und aus der Formulierung „wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" in § 45 Abs. 3 SGB IX wird geschlossen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld voraussetzt, dass die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme dazu führt, dass kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 49 SGB VII).
Mit der Auszahlung des Übergangsgeldes beauftragen die Unfallversicherungsträger regelmäßig die Krankenkassen gemäß § 189 SGB VII.
Für die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 50 SGB VII auf die §§ 46 bis 51 des SGB IX. Da dazu im SGB VII nichts Abweichendes geregelt ist, gelten diese Vorschriften ausschließlich. Vgl. zur Höhe des Übergangsgeldes 3.1.4.
Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld ist im Unterschied zum Verletztengeld nicht 100 % des Regelentgelts, sondern nach § 46 SGB IX nur 80 % hiervon, soweit es die Höchstgrenze des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 SGB IX nicht übersteigt. Die unterschiedliche Höhe von Verletzten- und Übergangsgeld verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (Haufe Onlinekommentar RZ. 4 zu § 50 SGB IX; BSG, Urteil v. 05.03.2002, B 2 U 15/01 R, HVBG-Info 2002 S. 1149).
Für die Anrechnung des Einkommens auf das Übergangsgeld wird in § 50 SGB VII nicht auf § 52 SGB IX verwiesen, da in § 52 SGB VII eine eigene Anrechnungsregelung besteht.
§ 52 SGB VII regelt abweichend von § 52 SGB IX die Anrechnung von gleichzeitig erzieltem Einkommen auf das Verletzten- und das Übergangsgeld. Auch § 52 SGB VII soll eine Doppelleistung vermeiden.
Nach § 52 Nr. 1 SGB VII wird beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) - insbesondere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 % vermindert ist, auf das Verletzten- und Übergangsgeld angerechnet. Das gilt indes nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld). Für die Beitragspflichtigkeit des Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitseinkommens ist die Beitragspflicht in der Unfallversicherung maßgeblich. Es wird also nur Einkommen angerechnet, für das der Arbeitgeber oder der Unternehmer Beiträge an die Unfallversicherung abführen muss. Folglich sind Renten, Zinseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt daher auch nicht bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Verletztengeld etc. nach § 23c SGB IV, soweit sie das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen. Gleiches gilt für sonstige weiter bezogene Einnahmen aus der Beschäftigung i.S.d. § 23c Satz 1 SGB IV. Die Höchstjahresarbeitsverdienste nach den §§ 85, 153 SGB VII sind zu beachten. Nicht berücksichtigt werden hingegen Einkünfte aus anderen Beschäftigungen, da diese nicht in die Berechnung des Verletzten- oder Übergangsgeldes eingeflossen sind und daher auch keine Doppelleistung erfolgt (Haufe Onlinekommentar RZ. 3 zu § 52 SGB VII mit Verweis auf Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 52 RZ. 14). Demgegenüber sind Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, die während der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen werden, anzurechnen (vgl. Römer, a.a.O.).
Im Gegensatz zu Arbeitsentgelt und -einkommen werden nach § 52 Nr. 2 SGB VII die dort genannten Sozialleistungen, also Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II in voller Höhe angerechnet. Dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II wegen einer Sperrzeit ruhen oder das Arbeitslosengeld II als Sanktionsmaßnahme nach § 31 SGB II abgesenkt worden ist. Die Sanktionsmaßnahmen sollen durch das SGB VII nicht unterlaufen werden.