In § 52 SGB IX wird die Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 geregelt, also auf das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Träger der Kriegsopferfürsorge. Anspruchsgrundlage für das Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist für diese Rehabilitationsträger § 45 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB IX.
Die Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung wird mit geringfügigen Abweichungen in § 52 SGB VII geregelt. Dazu vgl. 3.2.
Weil es sich beim Übergangsgeld um eine Lohnersatzleistung handelt, werden auf dieses die in § 52 Abs. 1 SGB IX in acht Ziffern aufgeführten Einkommen angerechnet. Andere Einkünfte - wie beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung - werden dagegen nicht auf das Übergangsgeld angerechnet.
Auf das Übergangsgeld wird nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit angerechnet. Von diesem Einkommen sind bei Beschäftigten vor der Anrechnung die gesetzlichen Abzüge und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikation, Prämien u.Ä. abzusetzen.
Bei sonstigen Leistungsempfängern ist das Einkommen pauschal um 20 vom Hundert zu vermindern. Wenn z.B. ein Selbständiger während des Bezuges von Übergangsgeld weiterhin Arbeitseinkommen erzielt (vgl. § 16 SGB IV), mindert sich das Übergangsgeld nicht um 100%, sondern lediglich um 80% des weiterhin durch die persönliche Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommens.
Entscheidend für die Anwendung von § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ist, dass der Arbeitgeber aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher/tariflicher Regelungen verpflichtet ist, dieses Arbeitsentgelt zu zahlen. Ein Beispiel ist die Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit nach § 3 und bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 9 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EFZG).
Wird dagegen Arbeitsentgelt aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gezahlt (z.B. als freiwillig gezahlter Zuschuss zum Übergangsgeld etwa aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder auch im Einzelfall), kann dieses freiwillig gezahlte Arbeitsentgelt nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX nur soweit angerechnet werden, als der freiwillige Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem Übergangsgeld das pflichtmäßig erzielte Nettoarbeitsentgelt übersteigt. Das bedeutet, dass der Rehabilitand neben dem Übergangsgeld solche Einkünfte bis zur Höhe der Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Übergangsgeld erzielen kann, ohne dass diese Einkünfte angerechnet werden.
Beispiel (entnommen Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 52 SGB IX):
Der Versicherte erzielte vor Beginn der Rehabilitations- oder Teilhabemaßnahme ein tägliches Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 100,00 Euro. Das Übergangsgeld beträgt 68,00 Euro täglich. Aufgrund einer betrieblichen Regelung erhält der Arbeitnehmer während der Rehabilitationsleistung wie alle anderen Arbeitnehmer des Betriebes ein tägliches Arbeitsentgelt von pauschal 60,00 Euro weitergezahlt. Diese Pauschale entspricht beim Versicherten einem täglichen Nettoarbeitsentgelt von 42,00 Euro.
Lösung:
Das Übergangsgeld i.H.v. 68,00 Euro und die Zuschuss-Leistung des Arbeitgebers (42,00 Euro netto) übersteigen das vorher erzielte Nettoarbeitsentgelt (100,00 Euro täglich) um 10,00 Euro. Deshalb ist das Übergangsgeld um 10,00 Euro auf 58,00 Euro täglich zu mindern.
Wenn das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen mehr als drei Jahre zurückliegt, ist ein Sonderfall nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gegeben. Das bedeutet, dass an die Stelle des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage 65 % des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts tritt.
Beispiel aus Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 52 SGB IX:
Der Versicherte (der ein Kind hat) war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und erhielt zuletzt für eine Dauer von mehr als einem Jahr Krankengeld. Außerdem erhielt er danach für mehr als 2 Jahre Arbeitslosengeld. Weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten bessert, erwägt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung). Da Arbeitsentgelt während der letzten drei Jahre nicht (mehr) erzielt wurde, wird das dem Rehabilitanden zustehende Übergangsgeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX berechnet.
- Tarifliches Arbeitsentgelt je Stunde: 14,00 Euro.
- Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden.
- Tarifliche Einmalzahlungen stehen nicht zu.
Berechnung des Übergangsgeldes: 14,00 Euro x 40 Stunden = 560,00 Euro x 52 Wochen = 29.120,00 Euro; 29.120,00 Euro x 65% = 18.928,00 Euro (= fiktives tarifliches Jahres-Nettoarbeitsentgelt)
- (Tägliche) Berechnungsgrundlage: 18.928,00 Euro : 360 Tage = 52,58 Euro
- Tägliches Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX 75 %: 39,44 Euro
Weiterführung des Beispiels: Während der Teilhabeleistung zahlt der „Arbeitgeber" im Rahmen eines Praktikums einen Zuschuss in Höhe von (auf den Kalendertag umgerechnet) 20,00 Euro.
Lösung:
Das Übergangsgeld i.H.v. 39,44 Euro und der Zuschuss (20,00 Euro) - zusammen also 59,44 Euro - überschreiten die Berechnungsgrundlage (52,58 Euro) um 6,86 Euro. Das Übergangsgeld (39,44 Euro) ist deshalb um 6,86 Euro auf 32,58 Euro zu mindern.
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX sind auf das Übergangsgeld Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinn der §§ 43 bis 45 SGB VI oder Verletztenrenten im Sinn der §§ 56 ff. SGB VII in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des SGB IV ergebenden Betrages anzurechnen, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat.
Das bedeutet, dass eine Anrechnung nur dann erfolgen kann, wenn das Übergangsgeld aus einem noch unverminderten Entgelt vor dem Rentenbeginn berechnet wurde. Wird das Übergangsgeld aus einem Bemessungszeitraum, der nach dem Rentenbeginn liegt, berechnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf das Übergangsgeld ausgewirkt hat; eine Anrechnung findet dann nicht mehr statt (Haufe Onlinekommentar RZ. 11 zu § 52 SGB IX). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Haufe Onlinekommentar RZ. 11 und 12 zu § 52 SGB IX.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX über die in § 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX getroffenen Regelungen hinaus auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sie aus demselben Anlass wie die Leistung zur Rehabilitation erbracht werden und eine unbillige Doppelleistung darstellen würden. Angesprochen sind hier insbesondere Erwerbsminderungsrenten von z.B. berufsständischen Einrichtungen (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 52 SGB IX).