Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes ergibt sich für Rehabilitanden, die zum Personenkreis der Arbeitnehmer (Terminus Arbeitsentgelt) oder der selbständig Tätigen (Terminus Arbeitseinkommen) zählen, im Regelfall aus § 46 SGB IX. Das Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld ist dagegen in anderen Vorschriften geregelt.

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt in zwei Schritten: Auszugehen für die Berechnung des Übergangsgelds ist im ersten Schritt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei allen Rehabilitationsträgern von 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV), soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Wenn das nach § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt niedriger als die Beitragsbemessungsgrenze ist, muss von 80 vom Hundert dieses Betrages ausgegangen werden. Für Sonderfälle gilt nach § 48 SGB IX eine abweichende Berechnungsgrundlage.

Im zweiten Schritt wird die Höhe des Übergangsgeldes, das sich aus einem Prozentsatz des im ersten Schritt ermittelten Betrages ergibt, festgestellt.

Das Übergangsgeld beträgt nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX:

  1. 75 % für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  2. für die übrigen Leistungsempfänger, also solchen ohne die unter 1. genannten Familienverhältnisse, 68 %

des für die Bemessung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder § 48 SGB IX in den dort genannten Sonderfällen maßgebenden Betrages.

Beispiel:

Die Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung beträgt 2011 in den alten Bundesländern monatlich 5.500,00 Euro. Auf Tage umgerechnet 183,00 Euro.

Wenn das Nettoeinkommen über diesem Betrag lag, ist von dieser Bemessungsgrundlage auszugehen. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen darunter lag, ist von diesem niedrigeren Betrag auszugehen.

Im ersteren Fall ist der Ausgangsbetrag 80 % von 183,00 Euro = 146,40 Euro.

Das Übergangsgeld beträgt täglich dann im Fall von § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX (Fälle mit Familienkomponente) 75 % aus 146,40 = 109,00 Euro.

Im Fall von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX (sonstige Fälle) beträgt es 68 % aus 146,40= 99,50 Euro.

Beim Übergangsgeld der Träger der Kriegsopferfürsorge wird nach § 46 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unter den Voraussetzungen von § 46 Satz 3 Nr. 1 SGB IX (Fälle mit Familienkomponente) Übergangsgeld in Höhe von 80 von hundert, im Übrigen von 70 von hundert der Bemessungsgrundlage gewährt.

Wenn bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, vermindert sich dieses gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX (Fälle mit Familienkomponente) auf 67 % bzw. in den übrigen Fällen auf 60 % des sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder § 48 SGB IX ergebenden Betrages. Nach § 51 Abs. 4 SGB IX werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sich die Betroffenen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und ihnen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten zusteht.

Sonderfälle behandelt § 48 SGB IX. In den Fällen, in denen vor Beginn der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Arbeitseinkommen erzielt wurde oder die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt, werden 65 % des maßgebenden Tariflohns oder - wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt - 65 % des am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten üblichen Arbeitsentgelts zu einer Vergleichsberechnung herangezogen. Es gilt die für den Berechtigten günstigere Berechnungsgrundlage.

Das Übergangsgeld wird nach § 50 SGB IX an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.

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