Bei welchen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld gezahlt werden kann, richtet sich nach dem rehabilitationsträgerspezifischen Recht i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX, auf die jeweils verwiesen wird. § 33 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die Leistungen erbracht werden, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu den das Übergangsgeld auslösenden Leistungen zählen die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX (Berufsvorbereitung, betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung und berufliche Ausbildung), nach § 39 SGB IX (Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen) und nach § 40 SGB IX (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen) (Haufe Onlinekommentar RZ. 15 zu § 45 SGB IX).
Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 45 Abs. 3 SGB IX auch für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX), wenn die Teilnehmer an einer solchen Maßnahme wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. In der Regel sind die Rehabilitanden jedoch arbeitslos oder arbeitsunfähig und erhalten Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Dann ist in diesen Fällen die Voraussetzung, dass der Versicherte wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, nicht erfüllt; Begründung: Die Versicherten sind bereits durch ihre Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit gehindert, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen (Haufe Onlinekommentar RZ. 21 zu § 45 SGB IX).
Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld zahlen weder die Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit Übergangsgeld. Der Anspruch ruht, und zwar auch dann, wenn das Übergangsgeld höher wäre (§ 45 Abs. 4 SGB IX). Bei der Unfallversicherung wird dagegen der Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf das Übergangsgeld angerechnet. Mutterschaftsgeld wird nach § 13 MuSchG bzw. § 200 RVO für 6 Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für 8 Wochen - bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten sogar für 12 Wochen - nach der Entbindung gezahlt.