Um einen Versicherungsfall bejahen zu können, muss ein doppelter ursächlicher Zusammenhang bestehen, und zwar:

  1. zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) und
  2. zwischen der Auswirkung auf den Körperzustand und einem Gesundheitsschaden als Unfallfolge (haftungsausfüllende Kausalität).

Fragen des ursächlichen Zusammenhangs werden nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts herrschenden Ursachenbegriff der wesentlichen Bedingung beantwortet, kurz gefasst:

Von einem Bündel mehrerer Mitursachen werden als ursächlich nur die Bedingungen anerkannt, die wesentlich zum Erfolg (z.B. zur Erblindung) mitgewirkt haben. Dabei sind die Mitursachen wertend gegenein­ander abzuwägen. Es reicht aus, dass der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit neben anderen Bedingungen eine mindestens gleich­wertige Mitursache ist. Für die Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung ist die bloße Wahrscheinlichkeit ausreichend. Einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) bedarf es nicht. Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (Sächs. LSG, Urteil v. 30.05.2003, L RU 17/00). Ein ursächlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf anderen Gründen beruht. Solange der Versicherungsfall allein die Arbeitsunfähigkeit begründen kann, stehen nachträgliche oder andere unfallunabhängige Erkrankungen oder Verletzungen, die ebenfalls für sich allein Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, dem Verletztengeld nicht entgegen (BSG, Urteil v. 26.05.1977, 2 RU 80/76, BSGE 44 S. 22; LSG NW, Urteil v. 30.01.2003, L 2 U 78/00).

Liegt indes bereits eine Erkrankung vor, die mit dem Versicherungsfall, z.B. dem Unfall nichts zu tun hat und die die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, sind spätere unfallbedingte Verletzungen und Erkrankungen nicht kausal für die ja bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit (Saarl. LSG, Urteil v. 17.05.2006, L 2 U 170/05; Fröhlke, in: Lauterbach, SGB VII, § 45 RZ. 15 m.w.N.). Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 45 SGB VII.

Eine Beweiserleichterung für den Nachweis der Verursachung einer Berufskrankheit durch die Tätigkeit bringt § 9 Abs. 3 SGB VII: Wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen erkranken und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, wird vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

Beim Kinderpflege-Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII muss nicht nur die zwischen der versicherten Tätigkeit (z.B. in der Kindertagesstätte oder in der Schule) und der Verletzung oder Erkrankung erforderliche Kausalität gegeben sein. Die Verletzung oder Erkrankung des Kindes muss vielmehr auch kausal für eine notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil sein. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung etc. ist von einem Arzt zu bescheinigen.

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