§ 45 Abs. 2 SGB VII stellt die Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld in dem Zeitraum nach der Heilbehandlung und vor dem Beginn der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie vor und während der Durchführung einer Maßnahme zur Berufsfindung oder Berufserprobung auf. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Es müssen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinn von § 35 SGB VII erforderlich sein (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Der Anspruch auf Verletztengeld besteht weiter, wenn der Versicherte nach Abschluss der Heilbehandlung auf erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 35 Satz 1 SGB VII warten muss. Die Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss bei Abschluss der Maßnahmen zur Heilbehandlung objektiv feststehen. Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitationsleistungen erbracht. Danach schließt sich ggf. ein Übergangsgeld nach § 48 SGB VII an.
- Der Versicherte darf den fehlenden unmittelbaren zeitlichen Anschluss der beruflichen Rehabilitation an die Heilbehandlung nicht zu vertreten haben (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VII). Nicht zu vertreten sind Gründe, auf die er keinen Einfluss nehmen kann. Zur Auslegung des Vertretenmüssens ist zudem § 51 Abs. 2 SGB IX heranzuziehen, nach dem insbesondere dann die Leistungsempfänger die Verzögerung zu vertreten haben, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten ablehnen (Haufe Onlinekommentar RZ. 13 zu § 45 SGB VII). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müssen die durch die Blindheit oder Sehbehinderung gegebenen Erschwernisse berücksichtigt werden.
- Während der Wartezeit muss der Versicherte die bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können, ihm eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden können oder er diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VII). Diese Voraussetzungen müssen vorliegen, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt; denn in diesem Fall wäre der Anspruch auf Verletztengeld nach § 45 Abs. 1 erste Alternative gegeben. Auch bei diesen Erfordernissen fallen die durch die Blindheit oder Sehbehinderung gegebenen Erschwernisse ins Gewicht.
- Unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf Verletztengeld muss ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Lohnersatzleistung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bestanden haben (Verweisung in § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII).
Der Anspruch auf Verletztengeld besteht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VII auch für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Aus der systematischen Stellung dieser Leistungen in § 33 Abs. 4 SGB IX ergibt sich, dass sie keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind, sondern Maßnahmen des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Auswahl der Leistungen, bei denen die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind (Haufe Onlinekommentar RZ. 15 zu § 45 SGB VII). Die oben aufgeführten Voraussetzungen müssen gegeben sein. Das ergibt sich aus der Verweisung in Abs. 2 Satz 3 auf die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes.