Der Anspruch auf Verletztengeld setzt in der ersten Variante des § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) voraus. Arbeitsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlichen, gleichartigen Tätigkeit nachzugehen (BSG, Urteil v. 13.08.2002, SozR 3-2700 § 46 Nr. 1; zuletzt BSG, Urteil v. 05.09.2006, B 2 U 12/05 R). Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen der Erkrankung der Arbeitsweg nicht zurückgelegt werden kann.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung identisch. Vgl. dazu auch 2.1.1.1.

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