Nach § 3 Abs. 1 SGB VII kann in der Satzung der Unfallversicherungsträger bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf die dort genannten Personengruppen erstreckt. Die Versicherung kraft Satzung nach § 3 i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Unfallversicherungsträger ist subsidiär. Das ergibt sich aus § 135 Abs. 7 SGB VII. Sie greift als Auffangtatbestand nur ein, wenn nicht bereits die vorrangige Versicherungspflicht aufgrund Gesetzes nach § 2 SGB VII besteht. Vgl. dazu Haufe Onlinekommentar RZ. 50 zu § 3 SGB VII.
Zu den Personengruppen des § 3 SGB VII gehören u.a.
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1),
- Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII gilt entsprechend (Abs. 1 Nr. 2) sowie
- ehrenamtlich tätige und bürgerschaftlich engagierte Personen (Abs. 1 Nr. 4).
- 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII hat den Zweck, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand die Möglichkeit zu eröffnen, per Satzung alle nicht bereits durch die Pflichtversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5d, 5e, 9, 10a und b und 12 SGB VII) erfassten ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich Engagierten in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen und die Voraussetzungen dafür zu regeln (BT-Drs. 15/3920, Anlage 2 S. 8; Haufe Onlinekommentar RZ. 4 zu § 3 SGB VII).
- 3 Abs. 2 SGB VII bringt jedoch Einschränkungen, indem die Möglichkeit der satzungsmäßigen Einbeziehung für bestimmte Personengruppen von Unternehmern ausgeschlossen wird.
Erst durch den Erlass entsprechender Satzungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers tritt die Versicherungspflicht ein, die dann zwingend und generell wie die Versicherungspflicht kraft Gesetzes wirkt (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 3 SGB VII).
Versicherungsfälle im Rahmen der Unternehmerversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) sind diejenigen, die sich bei einer mit dem Unternehmen in wesentlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeit ereignen. Im Gegensatz zum abhängig Beschäftigten kann der Unternehmer seine Tätigkeit selbst bestimmen, es steht ihm frei, in welcher Art und Weise er sein Unternehmen betreibt. Weil die Unfallversicherung die unternehmerische Tätigkeit nicht behindern kann und will, ist der Kreis der versicherten Tätigkeiten weit zu ziehen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.08.2001, L 2 U 319/00; Haufe Onlinekommentar RZ. 16 zu § 3 SGB VII mit zahlreichen Beispielen).
Unter den nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossenen Personengruppen nennt Nr. 1 „Haushaltsführende“. Dieser Ausschluss beruht darauf, dass, wie sich aus § 129 Abs. 1 Nr. 2 und § 130 Abs. 1 SGB VII ergibt, auch die Haushaltungen zu den Unternehmen i.S.d. Unfallversicherung gehören. Der Haushaltsführende, für dessen Rechnung der Haushalt geführt wird, ist deshalb Unternehmer. Weil bei dieser Zuordnung alle privaten Tätigkeiten, vom Einkaufen über das Kochen, Aufräumen, Putzen und Beaufsichtigen der Kinder, unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würden und es keine unversicherten Tätigkeiten mehr gäbe, wird der Haushaltsführende vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen (vgl. auch § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 für unentgeltlich im Haushalt tätige Angehörige und Haufe Onlinekommentar RZ. 38 zu § 3 SGB VII). Entgeltlich im Haushalt Beschäftigte haben Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).