Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird bzw. vergleichbare Leistungen oder Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V erhalten, endet ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Beginn dieser Leistungen an. Dasselbe gilt für Versicherte, die Leistungen aus dem Ausland beziehen, die ihrer Art nach einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters oder einem Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Wenn gleichzeitig neben diesen Leistungen Krankengeld gezahlt wurde, ist es zurückzuzahlen. Wenn das Krankengeld aber höher als die oben genannten Leistungen war, kann der diese Leistungen übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

Nach Beginn einer der oben genannten Leistungen entsteht kein neuer Krankengeldanspruch mehr.

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