Die Höhe des Krankengeldes richtet sich sowohl im Fall des § 44 als auch des § 45 SGB V nach § 47 SGB V. Es beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Die Berechnung des Regelentgelts ergibt sich aus § 47 Abs. 2 und 4 SGB V. Für Arbeitnehmer darf das Krankengeld jedoch 90 % des entgangenen regelmäßigen Nettoentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Bei in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten wird das Krankengeld nach dem tatsächlich nach Maßgabe des § 138 Abs. 2 SGB IX erzielten Arbeitsentgelts berechnet. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben jedoch die in der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen, welche eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung erhalten (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bei einem vollen Kalendermonat begrenzt sich der Bezug auf 30 Tage, egal, wie viele Kalendertage der Monat hat.

Die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld richtet sich nach § 47b SGB V. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.

Das Krankengeld ist entsprechend der Lohnentwicklung gem. § 50 SGB IX dynamisiert. Vgl. 2. am Ende.

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