Für berufstätige Eltern oder Alleinerziehende, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, stellt sich bei Erkrankung ihres Kindes die Frage der finanziellen Absicherung, wenn sie aus diesem Grund von der Arbeit fernbleiben müssen. Hierzu regelt § 45 SGB V den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, das so genannte Pflegekrankengeld.

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei behinderten Kindern besteht also keine altersmäßige Beschränkung.

Das Kind muss gemäß § 10 SGB V familienmitversichert oder nach § 5 SGB V pflichtversichert sein. Ist das Kind beispielsweise über einen Elternteil privat krankenversichert, kommen Leistungen i.S. des § 45 SGB V nicht in Betracht.

Als Kinder gelten neben den leiblichen Kindern gemäß § 10 Abs. 4 SGB V, auf welchen in § 45 Abs. 1 SGB V ausdrücklich verwiesen wird, auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (das sind nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I „Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind“). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 SGB V sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt ein Arzt, in der Regel der Kinderarzt, eine Bescheinigung über die Notwendigkeit und die Dauer des Hilfebedarfs des Kindes aus. Es ist nicht notwendig, dass die Bescheinigung von einem Vertragsarzt ausgestellt wird. Sie kann auch von einem Arzt eines Krankenhauses ausgestellt werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 45 SGB V).

Unter dem Begriff „Pflege des Kindes" ist die Tätigkeit der Eltern zu verstehen, die sie bei Krankheit ihres Kindes im Rahmen ihrer Möglichkeiten erbringen können. Dazu kann zum Beispiel die Abgabe von Medikamenten, die Verabreichung von Einreibungen oder aber die Zubereitung von Mahlzeiten gehören. Der Begriff Pflege ist hier nicht zu verwechseln mit einer professionellen Pflege durch eine ausgebildete Pflegekraft (z.B. eine examinierte Krankenschwester), wie sie beispielsweise die häusliche Krankenpflege im Rahmen der Behandlungspflege vorsieht (Haufe Onlinekommentar RZ. 9 zu § 45 SGB V).

Als andere im Haushalt lebende Personen, welche die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes übernehmen können, kommen z.B. der Ehegatte, ältere Geschwister, Verwandte oder aber Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft infrage.

Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn er für den Versicherten nicht nach § 44 Abs. 2 SGB V, auf welchen in § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen wird, ausgeschlossen ist. Dazu vgl. oben 2.1.1.1. Das führt dazu, dass den Anspruch auf Kinderkrankengeld diejenigen Versicherten haben, welche auch einen Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V haben.

Zu beachten ist auch, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des § 616 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben kann, wenn ein Kind erkrankt und er deshalb von der Arbeit fernbleibt. § 616 BGB regelt den Fall der zeitlich nicht erheblichen Verhinderung des Arbeitnehmers durch einen in seiner Person liegenden Grund.

Dieser Anspruch ist unabdingbar. Er kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit wegen Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes geht dem Anspruch auf Pflegekrankengeld vor. Im Falle einer Erkrankung des Kindes greift das Entgeltfortzahlungsgesetz mit seinen Regelungen zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht.

In der Praxis ist der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts jedoch oftmals im Rahmen von Tarifverträgen ausgeschlossen. Deshalb kommt in den meisten Fällen ausschließlich eine Zahlung von Pflegekrankengeld durch den Krankenversicherungsträger in Betracht (Haufe Onlinekommentar RZ. 11 zu § 45 SGB V). Für die Zeit des Anspruchs auf Pflegekrankengeld wird der Arbeitnehmer nach § 45 SGB V von der Arbeit freigestellt.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach Absatz 2 in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht jedoch insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Diese Tage müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, sondern können sich auf das Kalenderjahr verteilen. Für die Zeit des Bezuges dieses Krankengeldes besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 SGB V).

Ohne zeitliche Begrenzung besteht der Anspruch auf Krankengeld für einen Elternteil nach § 45 Abs. 4 SGB V, wenn der Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. die progredient verläuft, sich also zunehmend verschlimmert und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  3. die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind stationär versorgt wird.

Das Pflegekrankengeld wird ab dem Tag gezahlt, von dem an die Notwendigkeit der Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes von einem Arzt bescheinigt wird und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlt. An Tagen, an denen der Versicherte nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ruht grundsätzlich auch der Anspruch auf Pflegekrankengeld. Das sind arbeitsfreie Tage, wie beispielsweise das Wochenende (Samstag/Sonntag). Ist der Versicherte an diesen Tagen allerdings zur Arbeitsleistung verpflichtet, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht (Haufe Onlinekommentar RZ. 19 zu § 45 SGB V).

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