Die Leistungsdauer für das Krankengeld ist in § 48  SGB V geregelt.

In § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V heißt es zwar: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung“. Aber für die einzelne Krankheit wird das Krankengeld innerhalb der mit der Arbeitsunfähigkeit beginnenden Rahmenfrist von drei Jahren längstens für 78 Wochen (546 Tage) gezahlt; denn in § 48 Abs. 1 Satz 1 heißt es weiter: „für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.“ Diese Rahmenfrist wird vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Zeit einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird als Bezugszeit von Krankengeld mitgerechnet, weil während dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld ruht, sodass in diesem Fall de facto nur 72 Wochen Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt werden muss. Nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit, welche die erste Blockfrist ausgelöst hatte, nach § 78 Abs. 2 SGB V nur dann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und außerdem erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Wenn die Voraussetzungen für einen erneuten Anspruch vorliegen, ist innerhalb der neuen Blockfrist für diese Krankheit wiederum bis zu 78 Wochen Krankengeld zu zahlen.

„Dieselbe“ Krankheit in dem vorgenannten Sinne liegt vor, wenn mehrere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf ein und dieselbe Grunderkrankung (Schulbeispiel: mehrere Fieberschübe in längeren Abständen bei Malaria-Erkrankung) oder auf eine nicht ausgeheilte Erkrankung zurückzuführen sind. Erkrankungen, die sich nur gleichen, begründen jeweils neue 78-Wochen-Zeiträume (z.B. mehrere, voneinander unabhängige Erkältungserkrankungen); denn für jede eigenständige Krankheit muss ab Beginn der durch diese ausgelöste Arbeitsunfähigkeit eine eigene Blockfrist gebildet werden.

Wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird die Leistungsdauer, d.h. die Rahmenfrist für die erste Erkrankung, dadurch nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden nach § 48 Abs. 3 SGB V Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 49 SGB V) oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Das Krankengeld kann z.B. versagt werden, weil Mitwirkungspflichten außer Acht gelassen worden sind. Eine solche Mitwirkungspflicht ist z.B. die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V. Krankheitszeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben dagegen unberücksichtigt (Haufe Onlinekommentar RZ. 22 und 23 zu § 48 SGB V).

Wenn sich herausstellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann ihn die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V auffordern, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen. Wenn der Kranke dies unterlässt, entfällt mit Ablauf dieser Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld. Er lebt jedoch, sobald der Antrag gestellt wird, mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

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