Die Ansprüche, welche sich aus der Verletzung des Benachteiligungsverbots im Zivilrechtsverkehr ergeben, regelt § 21 AGG.
Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende gemäß § 21 Abs. 4 nicht berufen. Soweit nur einzelne Vertragsbestimmungen diskriminierend sind, bleibt das Rechtsverhältnis im Übrigen bestehen. § 21 Abs. 4 AGG verdrängt § 139 BGB (Palandt RN 2 zu § 21 AGG).
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Zivilrecht kann die Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung verlangt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AGG). Es genügt eine objektive Verletzung des Benachteiligungsverbotes. Ein Verschulden ist nicht notwendig. Wenn nur einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages unwirksam sind, werden sie durch die Bestimmungen ersetzt, zu denen der Anbieter mit anderen Kunden abschließt Der Verletzer ist verpflichtet, an einer entsprechenden Vertragsänderung mitzuwirken (Palandt RN 3 zu § 21 AGG). Wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, kann der Benachteiligte auf Unterlassung klagen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AGG). Die Wiederholungsgefahr kann sich auf tatsächliches Handeln beziehen, z.B. Verweigerung des Zutritts zu einer Gaststätte, einer Diskothek oder ein Schwimmbad. Wenn bereits eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes stattgefunden hat, ist das ein widerlegliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr (Palandt RN 4 zu § 21 AGG).
Darüber hinaus kann der Benachteiligte bei Verschulden des Benachteiligenden den Ersatz seines konkreten Vermögensschadens verlangen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 AGG). Voraussetzung ist ein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Der Anspruch umfasst z.B. die Kosten für ein Taxi, wenn die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel abgelehnt worden ist oder den Vermögensschaden für ein entgangenes Geschäft. Zusätzlich kann der Benachteiligte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG). Dadurch soll eine Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung als immateriellen Schaden geleistet werden. Voraussetzung ist, dass die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung eine gewisse Intensität erreicht haben muss. Ein immaterieller Schaden könnte z.B. geltend gemacht werden, wenn in einer Gaststätte die Bedienung eines behinderten Menschen abgelehnt wird. Zur Höhe der Entschädigung reicht ein bloß symbolischer Geldbetrag als Genugtuung nicht aus. So hat das AG Oldenburg mit Urteil vom 23.07.2008 - 2 C 2126/07 - eine Entschädigung von 500,00 Euro für ein Ausländerverbot in einer Diskothek zuerkannt (Palandt RN 6 zu § 21 AGG).
Neben den Ansprüchen aus § 21 AGG können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder auch aus Vertragsverletzungen bestehen. Das ergibt sich aus § 21 Abs. 3 AGG.