Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch bei Versicherungsverträgen unzulässig. Versicherungsverträge im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 2 sind alle Arten von privatrechtlichen Versicherungsverträgen, z.B. Schadens-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen.
Versicherungen spielen bei der Daseinsvorsorge eine große Rolle. Nicht selten wurde blinden und sehbehinderten Antragstellern der Abschluss eines Versicherungsvertrages ohne Begründung oder lediglich unter Hinweis auf "versicherungsmedizinische Erfahrungen" verweigert. Oder es wurden Risikozuschläge zwischen 10 und 100 Prozent verlangt. Weit verbreitet war und ist auch die Praxis, die Blindheit bzw. Sehbehinderung "und ihre Folgen" vom Versicherungsschutz auszuschließen (Hauck in Horus 1/2008). Es ist wegen der Bedeutung privatrechtlicher Versicherungen zur Absicherung gegen Lebensrisiken unabdingbar, dass auch den behinderten Menschen nicht bloß in Einzelfällen sondern generell die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu verlässlichen, diskriminierungsfreien Konditionen privat zu versichern.
Eine eng begrenzte Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung bei Versicherungsverträgen regelt § 20 Abs. 2 Satz 3 AGG. Soweit danach eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist, kann sich diese auf das Ob eines Vertragsabschlusses und auf die Vertragsgestaltung, insbesondere die Prämiengestaltung oder die Versicherungsleistungen beziehen (Palandt RN 8 zu § 20 AGG). Für die Merkmale Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität lässt § 20 Abs. 2 Satz 3 eine unterschiedliche Behandlung nur zu, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. Hierunter sind die Grundsätze zu verstehen, die von Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen anzuwenden sind. Das ist vor allem für private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen oder Haftpflichtversicherungen, aber auch andere Versicherungen von Bedeutung. Die Risikomerkmale müssen statistisch erfassbar sein und einen deutlichen Zusammenhang mit der Schadenserwartung haben (Palandt RN 9 zu § 20 AGG; BT-Drs. 16/1780 S 45). Da es sich in § 20 Abs. 2 AGG um Rechtfertigungsgründe handelt, muss der Leistungsanbieter, also die Versicherung, die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hinsichtlich der versicherungsmathematischen und statistischen Daten trifft den Versicherer eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast (Palandt RN 10 zu § 20 AGG; Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken 5. Zivilsenat vom 9. September 2009, Az.: 5 U 26/09 Randnummer 69 und 70).