Der Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr ist im dritten Abschnitt des AGG mit den §§ 19 bis 21 geregelt.
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus § 19 Abs. 1 und 2 AGG.
Abs. 1 lautet:
"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (den Massengeschäften gleichgestellte Geschäfte) oder
- eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig."
Abs. 2 lautet:
"Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung onstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig."
Der Anwendungsbereich umfasst zunächst also Massengeschäfte (Nr. 1 erste Alternative) und den Massengeschäften gleichgestellte Geschäfte (zweite Alternative) und Versicherungsgeschäfte (Nr. 2).