§ 554a BGB trägt die Überschrift "Barrierefreiheit". Er hat den Zweck, behinderten Menschen barrierefreies Wohnen zu ermöglichen.
Nach § 554a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
Ein berechtigtes Interesse ist auch dann gegeben, wenn nicht der Mieter, sondern eine andere berechtigt in der Wohnung lebende Person behindert ist.
Der Vermieter kann nach § 554a Abs. 2 seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 BGB, in denen geregelt ist, dass der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat, wenn keine andere Anlageform vereinbart wird und dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist, gilt entsprechend. Angemessen ist eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Eine zum Nachteil des Mieters von § 554a Absatz 1 BGB abweichende Vereinbarung ist nach dessen Abs. 3 unwirksam.
Wenn es für einen sehbehinderten Mieter notwendig ist, z.B. den Beginn und das Ende einer Treppe durch eine Kontrastfarbe zu markieren, kann er sich auf diese Bestimmung stützen.
Der Mieter ist nach Wegfall der Behinderung, spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, angebrachte Einrichtungen wegzunehmen (§§ 539 Abs. 2, 552 Abs. 1 BGB) und verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (§ 546 Abs. 1 BGB).