Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, und die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Privathaushalt ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510,00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1 EStG).

Haushaltsnah ist ein Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haus­haltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Hierzu gehört beispielswei­se die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerbürgers, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

Für andere, nicht geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, z.B. durch selbstständige Dienstleister wie Pflegedienste, ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Steuer um 20 %, höchstens jedoch um 4.000,00 Euro der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören nicht Handwerkerleistungen, sondern nur Tätigkeiten, die üblicherweise durch Haushaltsangehörige erledigt werden, wie z.B. das Reinigen der Wohnung oder der Fenster durch einen selbstständigen Fensterreiniger oder auch Gartenpflegearbeiten wie das Rasenmähen oder Schneiden von Hecken.

Zu den begünstigten Aufwendungen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses gehören der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt sowie die vom Steuerpflichtigen als Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallverband abzuführen sind.

Zu beachten ist, dass mit der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt dem Steuerpflichtigen Arbeitgeberpflichten erwachsen, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Bei der zuständigen Finanzbehörde kann eine Auskunft darüber eingeholt werden, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, und wie die Versteuerung erfolgen muss. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten ist als zentrale Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Arbeitgeber zahlen in der Regel pauschale Abgaben in Höhe von maximal 14,27 Prozent. Das sind je 5 Prozent des Arbeitsentgelts an die Renten- und Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent sowie Umlagen zur Arbeitgeberversicherung in Höhe von 0,67 Prozent. Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent im Auftrag der kommunalen Unfallversicherungsträger ein.

Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen und nicht den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG von 924,00 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen oder ihre Aufwendungen gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen.

Die Leistungen der Pflege­versicherung sind anzurechnen, das heißt es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.

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