Jeder blinde Mensch (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis) kann beim Straßenverkehrsamt (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) einen Behindertenparkausweis beantragen, der den Ausweisinhaber gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu einer Reihe von Parkerleichterungen berechtigt. Den Ausweis erhalten auch bestimmte andere Gruppen von Behinderten, nicht aber Personen, die hochgradig sehbehindert, aber noch nicht blind sind. Der Ausweis muss beim Parken gut sichtbar unter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausstellung des Ausweises ist gebührenfrei. Die blinde Person braucht nicht selbst Halter eines Kraftfahrzeugs zu sein. Die Vergünstigungen können in diesem Fall für Fahrten, an denen sie als Beifahrer teilnimm, genutzt werden.

Seit 2001 gibt es auch einen europäischen Parkausweis, der in den Mitgliedstaaten der EU anerkannt wird. Damit können aber nur diejenigen Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden, die in dem jeweiligen Staat gewährt werden. Näheres ergibt sich aus einer Broschüre, die mit dem europäischen Parkausweis ausgehändigt wird.

Die alten, in Deutschland benutzten Parkausweise für behinderte Menschen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 31.12.2010. Danach gilt nur noch der europäische Parkausweis.

Mit dem Parkausweis ist in Deutschland erlaubt:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen,
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
  • Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO). Eine Parkscheibe, auf welcher die Ankunftszeit eingestellt wird, ist erforderlich.
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO).
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 "Parkplatz" oder Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden.
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Voraussetzung ist jeweils, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Der internationale blaue Parkausweis wird in ganz Deutschland, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerdem in folgenden Staaten anerkannt:

  • Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien,
  • Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.

Eine Befreiung von Fahrverboten besteht in Umweltzonen. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder blind (Merkzeichen Bl) sind, sind von Fahrverboten zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in Umweltzonen (Zeichen 270.1 StVO) befreit. Die Umweltzonen dürfen in diesen Fällen auch ohne Plakette befahren werden.

Zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vgl. Kapitel 4.3.

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