Sehbehinderte, die selber ein Fahrrad lenken wollen, gelten als fahruntüchtig, wenn ihre Sehschärfe die im Folgenden genannten Werte unterschreiten.

In § 12 FeV und in der Anlage 6 zur FeV werden Anforderungen an das Sehvermögen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgestellt. Diese Anforderungen gelten zwar nicht für das Fahren mit dem Fahrrad. Einen Anhaltspunkt können sie trotzdem bieten. So werden auch für das Führen eines Mofas (Klasse M) nach Nummer 1.2 der Anlage 6 folgende Sehwerte gefordert:

  • Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, wobei die Sehschärfe des schlechteren Auges mindestens 0,2 betragen muss.
  • Bei Einäugigkeit (d. h. auch bei Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.

Außerdem muss ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad vorhanden sein. Insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Diese Werte sind nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums auch für Radfahrer verbindlich.

Für das Fahren eines Elektrorollstuhls ist gemäß einer Stellungnahme der Verkehrskommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft eine Sehschärfe von weniger als 0,1 in jedem Fall nicht ausreichend. Bei einem besseren Visus sollte die Fahrtüchtigkeit je nach Einzelfall bewertet werden. Ein Gesichtsfeld von 30 Grad sollte vorhanden sein.

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