Der mit Verordnung vom 30.10.2008 geänderte § 2 FeV lautet:
"§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer elbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Arme oder andere geeignete, deutlich sichtbare gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden."
§ 2 Fahrerlaubnisverordnung verlangt also, dass behinderte Menschen, die sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden. Es ist dringend zu empfehlen, sich in einer der in § 2 Fahrerlaubnisverordnung genannten Formen kenntlich zu machen, und zwar nicht nur um zur Verhütung von Unfällen beizutragen, sondern auch um zu vermeiden, dass im Falle eines erlittenen Verkehrsunfalles Schadensersatzansprüche verweigert werden. Ein Ansteckknopf mit dem Hinweis auf Blindheit genügt nicht. Wer mit Hilfe einer Begleitperson am Straßenverkehr teilnimmt, ist nicht verpflichtet, sich kenntlich zu machen; es ist aber auch in diesem Fall durchaus zweckmäßig.
Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist, kann es durchaus zu einem Rechtsstreit kommen, der vor Gericht ausgetragen werden muss. Die Frage, wen die Schuld am Unfall trifft, spielt eine entscheidende Rolle. Wenn die vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt, wird von den Gerichten sehr leicht "prima facie", also nach erstem Anschein, von einem Verschulden des unbegleiteten Behinderten ausgegangen. Wenn das Verkehrschutzzeichen verwendet wurde, hat das zur Folge, dass die übliche Beweislastverteilung gilt, nach welcher der Geschädigte beweisen muss, dass das Verschulden den blinden oder sehbehinderten Verkehrsteilnehmer trifft. Aber auch wenn der nicht begleitete blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer einen Schaden erlitten hat wird bei fehlender Kennzeichnung der Nachweis, dass den anderen Verkehrsteilnehmer das Verschulden trifft und dieser deshalb schadensersatzpflichtig ist, erheblich erschwert.
Vgl. mit Bezug auf Kinder auch Heft 04 Abschnitt 10.