Sie sind geregelt in § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 58 SGB IX. Sie umfassen nach § 58 SGB IX vor allem
- Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,
- Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen und
- die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
Die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in einem vertretbaren Umfang gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Insoweit besteht eine Schnittstelle zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. zu Regelleistungen; denn zu diesen zählen auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die zu den Grundbedürfnissen der leistungsberechtigten Person
gehören (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII sowie § 20 Abs. 1 SGB II). Leistungen der Eingliederungshilfe kommen zusätzlich zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dann in Frage, wenn wegen der Schwere der Behinderung die persönliche Teilnahme am Gemeinschaftsleben nicht oder nur in unzureichender Art und Weise möglich ist und deshalb weitere Hilfen angezeigt sind, um Beziehungen zur Umwelt aufzubauen oder zu erhalten und wenn alle vorrangigen Leistungen und Vergünstigungen, wie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, ausgeschöpft sind.
Orientierungsrahmen ist das übliche Verhalten nicht behinderter Personen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.1.2002, 2 L 25/01, FEVS 53 S. 521).
Zu diesen Leistungen können z.B. zählen:
- die Kosten für eine Begleitperson beim Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit oder kulturellen Zwecken dienen,
- die Übernahme der Betreuungskosten für die Teilnahme an einer Ferienmaßnahme,
- Kosten für Hörgerätebatterien (BSG Urteil vom 19.5.2009, Az. B 8 SO 32/07 R).
Es kommen aber auch andere, den Zielen der §§ 53 SGB XII und 55 SGB IX dienende Hilfen in Frage. Dazu vgl. die folgenden Nummern.
Wenn ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfang der Betreuung bedarf, gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen (§ 20 Eingliederungshilfe-Verordnung).
Auch diese Hilfe kann man begrifflich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuordnen. Sie stellt eine ergänzende Leistung dar, die die gesellschaftliche Eingliederung bei Vorliegen besonders schwerer Behinderung absichern soll (Haufe Onlinekommentar RZ. 67 zu § 54 SGB XII). Das können z.B. Schulungen von Assistenten für Taubblinde sein.
Eine ähnliche Zielsetzung hat § 22 Eingliederungshilfe-Verordnung, wonach auch die notwendigen Fahrtkosten und sonstigen Auslagen einer Begleitperson im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden, wenn die Maßnahme die Begleitung erfordert. Weitere Kosten der Begleitperson werden nach den Besonderheiten des Einzelfalles ebenfalls, wenn sie notwendig sind, übernommen (Haufe Onlinekommentar RZ. 68 zu § 54 SGB XII).