Elternassistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Die Pflege und Erziehung eines Kindes ist ein Grundbedürfnis von behinderten und nichtbehinderten Eltern. Die Verantwortungsübernahme der Eltern für ihr Kind ist eine zentrale Frage der Teilhabe der Eltern am Leben in der Gemeinschaft im Sinn von § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX. "Der Anspruch von Eltern auf die persönliche Betreuung und Versorgung ihrer Kinder in ihrem eigenen Familienhaushalt ist unmittelbarer Ausdruck des insbesondere durch Art. 6 Abs. 2 und 3 GG grundrechtlich geschützten Elternrechts und daher ein hohes Gut, auf das sich behinderte Eltern oder Elternteile - wie die körperlich behinderte Antragstellerin - wegen des Gleichstellungsgebots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) selbstverständlich in gleicher Weise wie nicht behinderte Eltern oder Elternteile berufen können". (Vgl. VG Minden Beschluss vom 31.07.2009 - 6 L 382/09 -, rechtskräftig seit Ende August 2009 und veröffentlicht in www.nrwe.de). Sie können deshalb nicht auf Hilfen für das Kind nach dem SGB VIII verwiesen werden.
Rechtsgrundlage für die elterliche Personensorge sind die §§ 1626 Abs. 1 und 1631 BGB. Sie umfasst die Pflege des Kindes, d.h. die Sorge um sein leibliches Wohl und seine körperliche Entwicklung sowie die Erziehung des Kindes, d.h. die Förderung seiner geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung. Eltern mit Behinderung können bei der Erfüllung ihres Pflege- und Erziehungsauftrages beeinträchtigt und auf personelle Hilfen, also Assistenz, angewiesen sein.
Elternassistenz ist kein gesetzlich verankerter Begriff. Unter dem Begriff wird der Bedarf behinderter Eltern für Unterstützungshandlungen im Umgang mit ihren Kindern (Versorgung und Erziehung) vorwiegend in der häuslichen Umgebung bezeichnet. Je nach Behinderungsart kann dabei die rein physische Versorgung eines Kindes oder die erzieherische Hilfe im Vordergrund des Bedarfs stehen. Bei blinden oder sehbehinderten Menschen kann z.B. die Überwachung der Hausaufgaben oder die Beaufsichtigung auf Spielplätzen oder in Schwimmbädern oder anderen Freizeiteinrichtungen im Vordergrund sein. Hilfe kann auch bei der Mobilitätseinschränkung erforderlich sein, wenn Wege mit dem Kind zurückgelegt werden müssen, z.B. bei Spaziergängen oder Arztbesuchen. Der Umfang der Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Die personelle Unterstützung der Eltern dient dem Ausgleich ihrer Behinderung im Familienleben und ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Sie hat folglich rehabilitativen Charakter. Als Leistung kommt deshalb in erster Linie die vom Sozialhilfeträger zu gewährende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Betracht (§§ 55 SGB IX, 53 f. SGB XII).
Zum Ganzen und insbesondere auch zur Konkurrenz zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen der Jugendhilfe vgl. Rechtsgutachten von Julia Zinsmeister "Staatliche Unterstützung behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages", erstellt im Februar 2006 im Auftrag des Netzwerks behinderter Frauen Berlin e.V. mit Unterstützung der Aktion Mensch.