Zur Frage, inwieweit das Landesblindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen oder die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bei Leistungen der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden kann, vgl. auch Heft 06 Abschnitt 9.1.4.2.

Eine Berücksichtigung ist nur insoweit möglich, als das Blindengeld oder die Blindenhilfe dem gleichen Zweck wie Leistungen der Eingliederungshilfe dienen. Das ergibt sich aus § 83 SGB XII. Die Vorschrift schränkt das berücksichtigungsfähige Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII weiter ein. Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen sollen für den jeweiligen Zweck und nicht für die andersartigen Maßnahmen der Sozialhilfe herangezogen werden (Haufe Onlinekommentar RZ. 2 zu § 83 SGB XII). Die Leistungen müssen für einen ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden. Die Zweckbestimmung muss sich direkt aus der Vorschrift ohne aufwendige Auslegung herleiten lassen (Haufe Onlinekommentar RZ. 6 zu § 83 SGB XII). Die Blindenhilfe hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den ausdrücklich genannten Zweck, die "durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" auszugleichen. Das trifft auch auf die Blindengeldleistungen der Landesgesetze zu. Das Blindengeld darf bei Leistungen der Eingliederungshilfe deshalb nur dann und insoweit berücksichtigt werden, als durch diese Leistungen ebenfalls blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen. Wie sich aus dem Wort "soweit" in § 83 Abs. 1 SGB XII ergibt, kann die Zweckidentität auch nur teilweise bestehen. Für einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe, welche blindheitsbedingte Aufwendungen decken sollen, kann der Einsatz des Blindengeldes nicht in vollem Umfang verlangt werden. Es müssen aus dem Blindengeld auch für andere blindheitsbedingte Mehraufwendungen Mittel zur Verfügung stehen. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt hat das BSG die Zweckidentität ausdrücklich abgelehnt. Inwieweit es bei anderen Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden kann, hat es ausdrücklich offen gelassen (BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R = SozR 4-3500 § 90 Nr. 1).

Für die Eingliederungshilfe beim Studium an einer Hochschule (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) ist auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule (Stand: 24.05.2006) hinzuweisen. In den Punkten 5.4 ff. werden die Leistungen für blinde Studierende behandelt. Nach Nr. 5.4.1.4.1 wird die Notwendigkeit des Einsatzes von Vorlesekräften für Blinde grundsätzlich anerkannt. Wenn Studierende Blindengeld erhalten, sind die ermittelten Kosten für Vorlesekräfte nach Nr. 5.4.1.4.2 der Empfehlungen um 1/3 zu kürzen, soweit dieser Betrag 20 v. H. des Blindengeldes nicht übersteigt. Wenn für das Vorlesegeld z.B. 300,00 Euro anzusetzen wären, dürfte das Blindengeld höchstens mit 100,00 Euro angerechnet werden. Dieser Betrag käme aber nur zur Anrechnung, wenn das Blindengeld mindestens 500,00 Euro betrüge. Wenn das Blindengeld z.B. nur 240,00 Euro monatlich beträgt, darf das Vorlesegeld höchstens um 48,00 und nicht um 100,00 Euro gekürzt werden. Diese Empfehlungen der BAGüS haben, worauf im Vorwort zutreffenderweise hingewiesen wird, keinen verbindlichen Richtliniencharakter. Es handelt sich hierbei lediglich um Hilfestellungen für die Sachbearbeitung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Entscheidung über Leistungen. Das Individualisierungsgebot der Sozialhilfe nach § 9 Abs. 1 SGB XII bleibt unberührt. Je nach Lage des Einzelfalls ist also auch eine andere Entscheidung möglich.

In diesen Richtlinien wird immerhin ein Weg aufgezeigt, welcher auch in anderen Fällen der Eingliederungshilfe zu einer vernünftigen Lösung führen kann.

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