Zu beachten sind die nach dem elften Kapitel des SGB XII mit den §§ 82 bis 96 geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Dazu und zu den Prinzipien des Sozialhilferechts vgl. Heft 03 Abschnitt 10. Besonders hinzuweisen ist auf § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. § 87 SGB XII behandelt den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze. Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII und blinden Menschen nach § 72 SGB XII ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.