Die Beschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises ist den Absätzen 1 und 2 des § 53 SGB XII zu entnehmen:

"(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei der Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht."

Verkürzt wiedergegeben: Es handelt sich um wesentlich behinderte Personen sowie um Personen, die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Dieser Personenkreis, der in der EHVO noch näher beschrieben wird, erhält die ihnen zustehende Eingliederungshilfe als Pflichtleistung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 SGB XII). Daneben sieht § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, dass auch "Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten "können". Auch diese Personen, die z.B. nur vorübergehend oder nicht wesentlich behindert sind, können also Eingliederungshilfeleistungen erhalten; diese Leistungen stehen dann aber im Ermessen des zuständigen Sozialamts.

Die Leistungsvoraussetzung "wesentliche Behinderung" bezieht sich zunächst auf das (aktuelle oder drohende) Vorliegen einer "Behinderung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach sind Menschen "behindert", wenn "ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." Zu diesem Behindertenbegriff vgl. näher Nr. 2 in Heft 02 der Schriftenreihe.

Sodann ist zu prüfen, ob diese Behinderung "wesentlich" ist. Zu beachten ist dabei die EHVO, die in § 1 Aussagen über "körperlich wesentlich behinderte Menschen" macht, in § 2 Aussagen über "geistig wesentlich behinderte Menschen" und in § 3 Aussagen über "seelisch wesentlich behinderte Menschen". Hier sei nur der § 1 wiedergegeben:

"§ 1 körperlich wesentlich behinderte Menschen
Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind

  1. Personen, deren Bewegungsfreiheit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist,
  2. Personen, die mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
  3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist,
  4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere technische Hilfsmittel 
    a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder 
    b) durch Buchstabe a) nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen,
  5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist,
  6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist."

Dieser § 1 EHVO ist nun nicht so zu verstehen (entsprechendes gilt für die §§ 2 "geistig wesentlich behinderte Menschen" und 3 "seelisch wesentlich behinderte Menschen" EHVO), dass hier Mindestvoraussetzungen beschrieben werden, die erfüllt sein müssen, damit das Merkmal "wesentliche Behinderung" bejaht werden kann. Insbesondere ist der in Ziffer 4 genannte Wert für die nach einem bestimmten Verfahren zu messende "Sehschärfe von nicht mehr als 0,3" nicht als Mindestwert zu begreifen. Er ist vielmehr als Auslegungshilfe für die Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wesentliche Behinderung" zu verstehen und bedeutet nur, dass bei Vorliegen des genannten Wertes ohne weiteres eine "wesentliche Sehbehinderung" zu bejahen ist.

Der zur Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe berechtigte Personenkreis der "wesentlich Sehbehinderten" geht damit deutlich über den Personenkreis hinaus, der im Krankenversicherungsrecht in § 33 Abs. 2 SGB V angesprochen ist, und zwar im Zusammenhang mit der Versorgung von Versicherten mit "schwerer Sehbeeinträchtigung" (mindestens der Stufe 1 der WHO-Klassifikation) mit Sehhilfen. Auch dort wird (mittelbar) auf den Sehschärfenwert 0,3 Bezug genommen, aber in dem Sinne, dass die Versorgung mit Sehhilfen ausgeschlossen ist, wenn dieser Wert bei Messung mit Gläserkorrektion überschritten wird.

Anders also bei der Eingliederungshilfe: Hier kommt - unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - eine Versorgung mit Sehhilfen durchaus auch dann in Betracht, wenn sie sich schon damit begründen lässt, dass beim Fehlen der begehrten Sehhilfe eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit gegeben ist. In diesem Fall wäre es geradezu paradox, gemäß dem Wortlaut des § 1 Nr. 4 EHVO auf den Sehschärfenwert "mit Gläserkorrektion" abzustellen, da ja nur mit Hilfe eben dieser Gläserkorrektion die Teilhabefähigkeit herbeigeführt werden kann. Zu bedenken ist auch, dass der fragliche Wortlaut aus einer Zeit stammt, in der die Gläserkorrektion von der Krankenkasse regelmäßig finanziert wurde und der vorliegende Fall noch nicht im Blickfeld des Verordnungsgebers stehen konnte.

Sind die Gläser dann aber ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und § 9 EHVO? Dies ließe sich damit begründen, dass die Versorgung mit Sehhilfen mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 19.11.2003 (BGBl. I. 2190) grundsätzlich aus dem Bereich der medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen wurde, bzw. dass die medizinische Rehabilitation auf Einzelbereiche (z.B. therapeutische Sehhilfen, Sehhilfen für die schulische Entwicklung) beschränkt wurde. Hier müsste man also zu ähnlichen Ergebnissen kommen wie in dem vom BSG entschiedenen Falle der Versorgung mit Hörgerätebatterien (siehe oben 2.2.1.: Leistungspflicht der Sozialhilfe ja, aber abhängig von Einkommen und Vermögen). Die Frage, ob über die Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für eine Gläserkorrektion erreicht werden kann, ist allerdings noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen.

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