Für die Eingliederungshilfe gilt wie für alle anderen Leistungen der Sozialhilfe das Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII). Bei der Eingliederungshilfe allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer Träger vorrangig zuständig ist, besonders hoch bzw. sind die möglichen Varianten besonders vielfältig. Dies gilt vor allem für jene Leistungen der Eingliederungshilfe, die zu den in § 5 SGB IX genannten Leistungsgruppen gehören. Für diese hat der Gesetzgeber in § 6 SGB IX klargestellt, welche Leistungsträger gegenüber der Sozialhilfe vorrangig zuständig sein können:

  • bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation die gesetzliche Krankenkassen, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung (namentlich Kriegsopferversorgung) und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Bestimmung der Zuständigkeit setzt in jedem Fall eine rechtliche Einordnung des angestrebten Rehabilitationsziels voraus. Dass dies eine sehr differenzierte Prüfung erfordern kann, belegt das Urteil des BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07: Die Klägerin hatte von ihrer Krankenkasse ein Hörgerät bewilligt bekommen, die dazu gehörenden Hörgerätebatterien wurden ihr jedoch nicht gewährt, und zwar gemäß § 2 der auf Grund § 34 SGB V erlassenen Verordnung über den Ausschluss von sächlichen Mitteln von geringem Abgabepreis. War damit - wegen § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - nun auch der Weg versperrt, um vom Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die Batterien als Eingliederungshilfe-Leistung in Anspruch nehmen zu können? Die Vorinstanzen meinten dies; das BSG kam jedoch zu einem anderen Ergebnis: Die Kostenübernahme für die Hörgerätebatterien (nicht die Sachleistung!) sei für sich gesehen keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, sondern im gegebenen Falle eine der sozialen Rehabilitation und könne deshalb hier auf Grund von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 SGB IX als Eingliederungshilfe gewährt werden. "Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der medizinischen Rehabilitation überschneiden, die soziale Rehabilitation aber über die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann." Das BSG verwies daher den Rechtsstreit an das LSG zurück, damit dieses die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe prüfe.

In diesem Urteil betonte das BSG auch noch einmal den Grundsatz, dass der Nachrang der Sozialhilfeleistungen voraussetzt, dass die Hilfe des Trägers anderer Sozialleistungen tatsächlich bereitsteht (BVerwGE 38, 307). Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn die Hilfe nachfragende Person einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn sie diese auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307). Nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (BVerwGE 67,163).

Besteht zwischen den Rehabilitationsträgern Uneinigkeit darüber, welcher von ihnen im Einzelfall zuständig ist, so gilt das in § 14 SGB IX festgelegte Verfahren zu einer beschleunigten Klärung der Zuständigkeit, zur vorläufigen Leistungspflicht und zur späteren Kostenerstattung unter den Trägern. Diese Regelungen gelten gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX sinngemäß auch dann, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen nicht auf Antrag sondern von Amts wegen erbringt. Dies ist bei der Sozialhilfe der Fall. Die in § 14 genannten Fristen gelten insoweit nicht ab Antragstellung, sondern vom Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs an.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe hat in Abstimmungen mit den kommunalen Spitzenverbänden folgende Orientierungshilfen erarbeitet:

  • Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII in Verbindung mit der Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO) - Behinderungsbegriff, Stand: 24.11.2009 und
  • Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen, Stand: 24.11.2009.

Diese sind zwar nicht rechtsverbindlich, aber für die Praxis sehr informativ.

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