Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Leistungen können nach § 54 Abs. 1 SGB XII und den dortigen Verweisungen u.a. bestehen in Rehabilitationsmaßnahmen (wenn kein anderer Träger zuständig ist), in Hilfen zur Schulbildung, in Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten und in der Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln.
Wenn Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden, wirkt sich das auf das Blindengeld aus. Dieses wird gekürzt oder der Anspruch ist ausgeschlossen (vgl. 7.3.5 Berücksichtigung von Leistungen bei vollstationärer Betreuung). Hier ist nun die Frage, ob das Blindengeld oder die Blindenhilfe darüber hinaus Auswirkungen auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, indem der Blinde auf den Einsatz des Blindengeldes verwiesen werden kann.
Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII scheidet als Einkommen, welches zu berücksichtigen wäre, schon nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus; denn es handelt sich sowohl bei der Blindenhilfe als auch bei der Eingliederungshilfe um Leistungen nach dem SGB XII (vgl. Haufe, Onlinekommentar RZ. 8 zu § 83 SGB XII und BVerwG, Urteil vom 05.11.1969, V C 43.69. BVerwGE Band 34 S. 164, 166).
Für das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen kommt es auf die nach § 83 SGB XII geforderte Zweckidentität an. Daraus folgt, dass das Landesblindengeld bei der Eingliederungshilfe nur dann und soweit als Einkommen berücksichtigt werden darf, d. h. eingesetzt werden muss, als Zweckidentität besteht.
Werden z. B. vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1) die Kosten für einen Schulhelfer übernommen oder erfolgt im Zusammenhang mit der Schulbildung die Ausstattung mit einem Hilfsmittel im Sinn von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX z. B. mit einer Blindenschriftschreibmaschine oder Blindenschriftbogenmaschine (§ 9 Eingliederungshilfeverordnung), dürfte es an der Zweckidentität fehlen, weil das Blindengeld nicht zum Zweck der Schulbildung gewährt wird. Die Kosten sind also vom Sozialhilfeträger voll zu übernehmen, wobei Hilfsmittel in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Für die Eingliederungshilfe beim Studium an einer Hochschule (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) ist auf die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule (Stand: 24.05.2006) hinzuweisen. In den Punkten 5.4 ff. werden die Leistungen für blinde Studierende behandelt. Nach Nr. 5.4.1.4.1 wird die Notwendigkeit des Einsatzes von Vorlesekräften für Blinde
grundsätzlich anerkannt. Wenn Studierende Blindengeld erhalten, sind die ermittelten Kosten für Vorlesekräfte nach Nr. 5.4.1.4.2 der Empfehlungen um 1/3 zu kürzen, soweit dieser Betrag 20 v. H. des Blindengeldes nicht übersteigt. Wenn für das Vorlesegeld z. B. 300,00 Euro anzusetzen wären, dürfte das Blindengeld höchstens mit 100,00 Euro angerechnet werden. Dieser Betrag käme aber nur zur Anrechnung, wenn das Blindengeld mindestens 500,00 Euro betrüge. Wenn das Blindengeld z. B. nur 240,00 Euro monatlich beträgt, darf das Vorlesegeld höchstens um 48,00 und nicht um 100,00 Euro gekürzt werden. Diese Empfehlungen der BAGüS haben, worauf im Vorwort zutreffenderweise hingewiesen wird, keinen verbindlichen Richtliniencharakter. Es handelt sich hierbei lediglich um Hilfestellungen für die Sachbearbeitung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Entscheidung über Leistungen. Das Individualisierungsgebot der Sozialhilfe nach § 9 Abs. 1 SGB XII bleibt unberührt. Je nach Lage des Einzelfalls ist also auch eine andere Entscheidung möglich.